Frage zu einem Gutachten
Meinem Sohn ist einer hinten drauf gefahren. Die Schuldfrage ist eindeutig beim anderen.
Wir haben ein Gutachten erstellen lassen, das wie folgt aussieht.
Wiederbeschaffungswert: 5000,- € Steuerneutral
Reparaturkosten 4.200,- € inkl. MwSt.
Restwert: 1.800,- € inkl. Steuer
Die Restwertangebote sind alle aus der Umgebung. Also nicht weiter als 30 KM weg.
Die gegnerische Versicherung hat den Restwert jetzt aber auf 2.300,- € nach oben korrigiert mit einem Angebot mitten in Deutschland.
Als ich dort angerufen habe, wurde mir mitgeteilt, dass es normal ist, dass die Gutachter nur regionale Angebote einholen.
Die Versicherung selber hat dann aber noch ein überregionales Angebot eingeholt.
Warum wird das so gemacht?
Wieso holt mein Gutachter nicht auch ein überregionales Angebot ein?
Beste Antwort im Thema
@Talker55
Ich gebe Dir zu 100./. Recht. Habe die 30 Jahre als Schadensachbearbeiter und Gruppenleiter in der Hauptsache VN und Anspruchsteller erlebt, die alles besser wussten und ansonsten ihr eigenes Rechtsempfinden mit der Rechtsprechung und / oder den Gesetzen verwechselten. Wem nutzt z.B. ein Urteil des OLG Karlsruhe bei Gerichtsstand Berlin?
Klaus, kein Name sondern ein Sammelbegriff.??
68 Antworten
Wo ist denn das Problem wenn jemand 430km gefahren kommt um das Auto abzuholen? Könnte es einem nicht auch egal sein wenn er 1500km gefahren kommt, solang er fristgerecht zahlt & abholt? Die Entfernung ist doch erstmal Problem des Käufers und nicht des Verkäufers? Und der wird es wiederum bei Abgabe seines Gebots berücksichtigt haben.
Was anderes wäre, wenn die Versicherung erwarten würde, dass man das selbst zu dem Aufkäufer transportiert, aber ich kann mir kaum vorstellen dass sie das tun, hat ja kaum ein Privatmann einen Kfz-Anhänger samt passendem Zugfahrzeug herumstehen.
vg, Johannes
Hallo Johannes,
das habe ich in meinem Beitrag vom 15.02. bereits gefragt.
Direkt nach Erstellung des Gutachtens ein Fahrzeug zum dort genannten Restwert zu verkaufen, kann gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen.
Dem Schädiger ist nämlich eine nicht unerhebliche Frist einzuräumen, um ein besseres Restwertangebot, als das lt. Gutachten, einzuholen.
Liebe Grüße
Herbert
Wo steht das?
Wenn im Gutachten 3 Restwertangebote vom regionalen Markt sind, dann ist das ausreichend.
AG MÜNCHEN vom 5.06.2013, 343 C 23457/12
Verletzung der Schadensminderungspflicht bei zu schnellem Verkauf des beschädigten Unfall-Kfz zum Restwert
Verkauft ein Geschädigter nach einem Unfall sein beschädigtes Kfz zum Restwert, bevor er dem Schädiger das Sachverständigengutachten zukommen lässt und dieser auf ein besseres Angebot aufmerksam machen kann, so verletzt der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung.
Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat hier zu vertreten, dass ihr das Restwertangebot der Firma N. nicht mehr rechtzeitig zuging. Denn sie hat den Lkw bereits am 23.11.2011 verkauft, also sechs Tage bevor sie der Beklagtenseite das Gutachten ihres Sachverständigen überhaupt zugeleitet hat. Das Restwertangebot der Beklagten war auch ein solches, das die Kl. hätte annehmen können.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich tatsächlich um ein verbindliches Angebot gehandelt hat. Die erheblichen Preisunterschiede zu den örtlichen Restwertanbietern beruhen amtsbekannt darauf, dass diese Firmen bundesweit operieren und sich auf bestimmte Fahrzeugmarken und Typen spezialisieren...
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Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
AG MÜNCHEN vom 5.06.2013, 343 C 23457/12
Verletzung der Schadensminderungspflicht bei zu schnellem Verkauf des beschädigten Unfall-Kfz zum Restwert
Verkauft ein Geschädigter nach einem Unfall sein beschädigtes Kfz zum Restwert, bevor er dem Schädiger das Sachverständigengutachten zukommen lässt und dieser auf ein besseres Angebot aufmerksam machen kann, so verletzt der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung.Aus den Gründen: ...Die Klägerin hat hier zu vertreten, dass ihr das Restwertangebot der Firma N. nicht mehr rechtzeitig zuging. Denn sie hat den Lkw bereits am 23.11.2011 verkauft, also sechs Tage bevor sie der Beklagtenseite das Gutachten ihres Sachverständigen überhaupt zugeleitet hat. Das Restwertangebot der Beklagten war auch ein solches, das die Kl. hätte annehmen können.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich tatsächlich um ein verbindliches Angebot gehandelt hat. Die erheblichen Preisunterschiede zu den örtlichen Restwertanbietern beruhen amtsbekannt darauf, dass diese Firmen bundesweit operieren und sich auf bestimmte Fahrzeugmarken und Typen spezialisieren...
Hallo Herbert,
ich halte mal dagegen:
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln ist der Geschädigte nicht einmal verpflichtet, mit der Verwertung des Unfallwagens so lang zu warten, bis die Gegenseite Gelegenheit hatte, von dem Gutachten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls ein entsprechendes Restwertangebot zu unterbreiten. Diese Ansicht bestätigt der BGH noch einmal mit Urteil vom 12.07.2005. Er führt aus, dass der "Geschädigte grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigen Verkauf seines Fahrzeuges informieren muss."
MfG
Nach Meinung des OLG Köln muß die Versicherung zwingend die Möglichkeit bekommen, ein eigenes Restwertangebot unterbreiten zu können, bevor das Fahrzeug veräußert wird.
Unterlässt ein Geschädigter dies, so verstößt er gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (und wird folglich auf erheblichen Kosten sitzen bleiben).
Das OLG Köln bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz des LG Aachen, komplett nachzulesen hier: https://openjur.de/u/548009.html
Edit: Das Ganze ist aus dem Jahre 2012, also recht aktuell.
Hallo VersVor,
es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, daher würde ich immer vorsichtig sein.
Die von dir zitierten Urteile sind zudem auch schon etwas älter und ich kann mir nicht vorstellen, dass das aktuellere Urteil des AG München in Unkenntnis der von dir angeführten Urteile erfolgt ist.
Meiner Meinung nach sollte, das ist wohl auch die Meinung des AG München, ein Geschädigter seinen Schaden ersetzt bekommen, nicht mehr und nicht weniger.
Für mich nicht einsehbar, warum ein höheres Restwertangebot nicht zum Zuge kommen soll, sofern dieses mit den Restwertangeboten lt. Gutachten vergleichbar ist.
Liebe Grüße
Herbert
Also wenn ihr mich fragt, dann widerspricht sich der BGH oft auch selber.
In manchen Fällen darf der Geschädigte nach dem regionalen Markt verkaufen, in anderen Fällen muss er sich verweisen lassen.
Die wissen doch selber nicht, was sie wollen.
Das mit dem höheren Restwert durch die Versicherung ist mir ehrlich gesagt schnuppe. Wichtig ist, dass der WBW passt und ich den auch zeitnah bekomme.
Durch das alternative Kaufangebot der Versicherung musste ich nun 7 weitere Kalendertage warten bis ich ein besseres Restwertangebot von der Versicherung genannt bekommen habe. Der Verkauf an einen regionalen Anbieter hätte der Gutachter noch mit begleitet und hätte einen Tag später nach Gutachtenfertigstellung erfolgen können. Versicherung wollte nicht und ich habe abgewartet. Meiner Schadensminimierungspflicht bin ich hiermit nachgekommen, da ich nicht vorschnell verkauft habe. ABER: im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass ich 7 wertvolle Tage verlor, um mir mit dem Restwert einen Wagen vorzufinanzieren. Nebenbei: verlängerte Standgebühren kommen ja auch noch dazu.
Da ich ein ähnliches, hochpreisige Premiummodell wieder haben wollte, konnte ich die Suche erst nach positiver Bestätigung der Versicherung zur Haftung bzw. zum WBW beginnen. Es gibt einen Satz im versicherungsdeutsch, der wohl so lautet: "Die Haftung bestätigen wir dem Grunde nach". Hinsichtlich Wiederbeschaffungszeit sind im Gutachten 14 Werktage angegeben. Nach dem positivem Schreiben zur Haftungszusage und dem Kauf eines gleichen Fahrzeugs sind nun 9 Kalendertage oder 7 Werktage (ohne So.) vergangen. Ich habe die WBZ von 14 Werktage damit deutlich unterboten. Jedoch durch die Gutachtendauer und der Bestätigung der Versicherung zur Haftungsfrage kommen im Vorfeld 10 weitere Kalendertage hinzu, so dass ich nun einen realen Nutzungsausfall von 19 Kalendertage oder 16 Werktage (ohne So.) hatte.
Jetzt bin ich gespannt wie das die Versicherung sieht. Insbesondere da es schneller gegangen wäre, wenn ich gleich zum SV-RW verkauft hätte.