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Frage: Verkehrsschild gültig?

Themenstarteram 16. Juni 2021 um 4:56

Moin,

ich hätte mal eine Frage an die hiesigen Fachleute, und zwar zur Gültigkeit eines Verkehrsschildes VZ 274-30. Erklärung: Besagtes Schild hängt in einem Dorf am Zaun, siehe Bild im Anhang. In diesem Dorf ist, wenn ich mich recht erinnere, fast überall 30 auf dieser Straße; und das ist auch korrekt beschildert. Nur dieses eine Schild hängt halt so am Zaun, daher meine Frage: Ist das so gültig?

Bevor jemand fragt: Nein, ich wurde dort nicht geblitzt oä, ich frage aus reinem Interesse.

 

Besten Dank im voraus

Ghost

VZ 274-30
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74 Antworten

Zitat:

@diezge schrieb am 16. Juni 2021 um 08:09:09 Uhr:

 

Hallo,

warum solltest Du nach der Gültigkeit des Schildes fragen, wenn Du keine Absicht hast, dort schneller zu fahren?

Das wäre unlogisch und sinnfrei, denn dann würde sich die Frage für Dich ja gar nicht stellen. Dann fahr einfach die 30 und gut ist.

 

Grüße,

diezge

Thema verfehlt, setzen 6 !

Darum geht es doch gar nicht. Das Schild, selbst wenn es tatsächlich offiziell angebracht wurde, hat so keine Gültigkeit.

Wie soll das 30er Schild gesehen werden, wenn aus der Seitenstraße ein Auto kommt und in die Hauptstraße einbiegen möchte ?

Zitat:

@diezge schrieb am 16. Juni 2021 um 08:09:09 Uhr:

 

Hallo,

warum solltest Du nach der Gültigkeit des Schildes fragen, wenn Du keine Absicht hast, dort schneller zu fahren?

was ist daran unlogisch, grundsätzlich nach der Gesetzmäßigkeit dieses Schilds zu fragen?

Ich muss zugeben, so angebracht hab ich ein 30er-Schild auch noch nie gesehen.

Demnächst malt ein missmutiger Zeitgenosse ein Pappschild in Kleinkindmanier mit 30 drauf, tackert das an seinen Zaun... muss ich das dann auch beachten?

Dass mit dem Abstand zum Boden kann durchaus relevant sein. So hängt es auf jeden Fall zu tief und kann daher leicht übersehen werden - auch weil das in dieser Anbringung/Höhe niemand erwartet.

Sinnvoller und sichtbarer hätte die Behörde das Schild wohl an der Laterne 2m weiter angebracht.

Wahrscheinlich haben viele den Weg oder die Grundstückseinfahrt rechts mit abgesenktem Boardstein als Anlass einer Aufhebung der vorherigen 30-Beschränkung genommen und sind schneller gefahren. Das hat den Eigentümer wohl gestört. Soweit meine Vermutung.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 16. Juni 2021 um 07:44:44 Uhr:

Zitat:

falls es nicht anders ginge...

Das hört sich an wie eine Interpretation von dir. Oder hast du dafür eine Quelle?

Es ist eine ganz normale verwaltungsrechtliche Formulierung.

"In der Regel" -> "so zu machen, ausser es gibt Gründe, die eine Abweichung rechtfertigen" Die Abweichung muss begründet werden.

Das ist genauso, wie ein "soll', welches bedeutet "Muss, wenn kann".

Zitat:

@Geisslein schrieb am 16. Juni 2021 um 08:25:48 Uhr:

 

Thema verfehlt, setzen 6 !

Darum geht es doch gar nicht. Das Schild, selbst wenn es tatsächlich offiziell angebracht wurde, hat so keine Gültigkeit.

Wie soll das 30er Schild gesehen werden, wenn aus der Seitenstraße ein Auto kommt und in die Hauptstraße einbiegen möchte ?

Jawohl Herr Lehrer! Ich habe da noch eine Frage. Wenn laut VwV-StVO Verkehrsschilder in der Regel in 2m Höhe angebracht werden sollten, sind dann vielleicht alle Verkehrsschilder ungültig? Denn wenn ein Lkw aus der Seitenstraße kommt, dann kann man das Schild auch in 2m Höhe nicht mehr sehen.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Juni 2021 um 09:01:55 Uhr:

Zitat:

@Geisslein schrieb am 16. Juni 2021 um 08:25:48 Uhr:

 

Thema verfehlt, setzen 6 !

Darum geht es doch gar nicht. Das Schild, selbst wenn es tatsächlich offiziell angebracht wurde, hat so keine Gültigkeit.

Wie soll das 30er Schild gesehen werden, wenn aus der Seitenstraße ein Auto kommt und in die Hauptstraße einbiegen möchte ?

Jawohl Herr Lehrer! Ich habe da noch eine Frage. Wenn laut VwV-StVO Verkehrsschilder In der Regel in 2m Höhe anhebracht werden sollten, sidnb dann vielleicht alles Verkehrsschilder ungültig? Denn wenn ein Lkw aus der Seitenstraße kommt, dann kann man das Schild auch in 2m Höhe nicht mehr sehen.

Grüße vom Ostelch

Herr Lehrer, ich habe bei dem Ostelch Rechtschreibfehler entdeckt..... *wegduck* :)

Allein, weil das Schild relativ niedrig, jedenfalls niedriger als in der Empfehlung in Rdnr. 42 der VwV-StVO aufgehängt wurde, wird es nicht "ungültig". Ein Verkehrsschild, das ich als Verkehrteilnehmer wahrnehmen könnte, entfaltet seine Wirkung als Allgemeinverfügung. Nur dann, wenn es ein Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall nicht erkennen kann (von Ästen oder verwehtem Schnee verdeckt oder unlesbar geworden) dann entfaltet es für ihn keine Wirkung. Auch das heißt nicht, dass es "ungültig" geworden ist. Das Schild in diesem Fall kann man, wie das Foto beweist, erkennen und muss es dann auch befolgen.

Da in dem Ort wohl generell auf dieser Straße Tempo 30 gilt und dieses Schild wohl nicht das erste im Ort ist, gilt auch dann, wenn man dieses Schild mal nicht erkennen kann, für die Strecke Tempo 30. Nämlich solange bis es aufgrund einer Vorschrift oder eines Verkehrszeichen aufgehoben wird.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@NDLimit schrieb am 16. Juni 2021 um 09:04:40 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Juni 2021 um 09:01:55 Uhr:

 

Jawohl Herr Lehrer! Ich habe da noch eine Frage. Wenn laut VwV-StVO Verkehrsschilder In der Regel in 2m Höhe anhebracht werden sollten, sidnb dann vielleicht alles Verkehrsschilder ungültig? Denn wenn ein Lkw aus der Seitenstraße kommt, dann kann man das Schild auch in 2m Höhe nicht mehr sehen.

Grüße vom Ostelch

Herr Lehrer, ich habe bei dem Ostelch Rechtschreibfehler entdeckt..... *wegduck* :)

Wenn ich dich gleich in der Pause auf dem Hof treffe .....

Übrigens, Edith hat mich geholfen, die Fehlers wechzumachen. :D

Grüße vom Ostelch

Ja, ich weiß... auf dem Pausenhof muss ich Dir dann wieder mein Pausenbrot abgeben :)

Aber ich denke, dass mit Deiner Einschätzung zur rechtlichen Situation die Frage des TE ordentlich beantwortet wurde.

Für mich sprechen 2 Indizien für ein privat angebrachtes Schild.

Kurz nach dem Zaun kommt eine Laterne an der man es ordnungsgemäß hätte anbringen können.

Da würde es auch vom rechts einfahrenden Verkehr wahrgenommen.

Der Gartenzaun ist privates Gelände,dort dürfte die Gemeinde nur ohne Genehmigung des Eigentümers Schilder anbringen wenn dieser Teil öffentlicher Grund wäre und es keine andere Möglichkeit gäbe dieses ordnungsgemäß anzubringen.

Ich denke das es nicht von der Gemeinde dort aufgehängt wurde.

Die würde,meiner Meinung nach,den Laternenpfahl nutzen.

Hier mal was ähnliches:

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/...-44a8-ad11-b83b778ba600.html

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 16. Juni 2021 um 09:37:31 Uhr:

Für mich sprechen 2 Indizien für ein privat angebrachtes Schild.

Kurz nach dem Zaun kommt eine Laterne an der man es ordnungsgemäß hätte anbringen können.

Da würde es auch vom rechts einfahrenden Verkehr wahrgenommen.

Der Gartenzaun ist privates Gelände,dort dürfte die Gemeinde nur ohne Genehmigung des Eigentümers Schilder anbringen wenn dieser Teil öffentlicher Grund wäre und es keine andere Möglichkeit gäbe dieses ordnungsgemäß anzubringen.

Ich denke das es nicht von der Gemeinde dort aufgehängt wurde.

Die würde,meiner Meinung nach,den Laternenpfahl nutzen.

Hier mal was ähnliches:

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/...-44a8-ad11-b83b778ba600.html

Du hast so ziemlich genau das gerade geschrieben, was ich auch eben noch schreiben wollte. :)

Wenn dort bereits 30 gilt, gibt es keinen Grund, diese 30 nach einer Grundstücksausfahrt zu wiederholen. Somit müsste der Bewohner das Schild dort nicht dulden, da die Notwendigkeit gar nicht gegeben ist. Handelt es sich um eine Querstraße kann das Schild wiederum nie und nimmer sichtbar für den einbiegenden Verkehr angebracht sein. Da wäre die dortige Platzierung ebenfalls mehr als ungünstig.

StVO § 48 Abs. 5:

Die Unterkante eines VZ neben der Fahrbahn darf nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.

Gruß Metalhead

Ob es ein offizielles oder "privates" Verkehrsschild ist, können wir hier nicht klären. Da müsste der TE schon bei der zuständigen Behörde nachfragen, wenn er Gewissheit haben wollte. Wir können hier so viel spekulieren wie wir wollen, es bringt ihm nichts. So ein Schild nicht zu beachten, weil man es für ein unrechtmäßig privat angebrachtes hält, ist allerdings gefährlich. Das dürfte als Begründung nicht ausreichen, wenn man erwischt wird. Das Schild hängt ja im öffentlichen Straßenland. Im Zweifel würde ich es beachten.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. Juni 2021 um 09:58:44 Uhr:

So ein Schild nicht zu beachten, weil man es für ein unrechtmäßig privat angebrachtes hält, ist allerdings gefährlich. Das dürfte als Begründung nicht ausreichen, wenn man erwischt wird.

Dann mal eben Akteneinsicht und einen Blick auf den Beschilderungsplan werfen. ;)

Hier aber egal, da sowieso offiziell 30 und das hat einer nur als Erinnerung privat angebracht.

Allein auf Basis solch eines Schildes wird niemand eine Blitze aufstellen.

Gruß Metalhead

a) hat es die zuständige Behörde angebracht, dann ist es gültig.

b) hat es eine Privatperson ohne Abstimmung mit der Behörde angebracht ist es ungültig und diese kann gewaltig Ärger bekommen, da sie damit in den Straßenverkehr eingreift.

Am besten bei der Behörde nachfragen...

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