Fotos von einer Ordnungswidrigkeit - darf man mich fotografieren?

SYM HD

Werte Gemeinde,
würde ich mich darüber nicht so ärgern, ginge das wohl glatt als "Witz zum Wochenende" durch...
Ich wohne in einer Nebenstraße (Tempo 30), in der an einer Schule aktuell umfangreich gebaut wird; viele Verkehrsschilder und massive Absperrungen. Um da durch und wieder auf die Straße zu kommen, bin ich entlang einer solchen Absperrung etwa 30 Meter auf dem Bürgersteig - auf dem sich Niemand befand - allerhöchstens Schritt-Geschwindigkeit gefahren. Am Ende dieser "Seitenstraße von einer Seitenstraße", die etwa nur 70, 80 Meter lang ist, stand dann ein älterer Mann (als einziger auf dieser "Straße"😉, der mir zurief: "Ey, Sie! Hier ist die Durchfahrt verboten!". Ich antwortete ihm: "Entschuldigung!", und sein Kommentar darauf war: "Nix mit Entschuldigung! Das wird Konsequenzen für Sie haben, Sie werden sich noch sehr, sehr wundern" (!). - Während dieses krassen Dialogs hatte er immer sein Handy in der Hand, und hat von mir und meinem Roller zahlreiche Fotos gemacht. - Meine Frage: Darf er das?

"Objektiv" hat er natürlich Recht; die Durchfahrt auf diesem Sträßchen war nicht erlaubt. Sollte ich tatsächlich deshalb ein Verwarngeld erhalten, werde ich es bezahlen.

- Was mich aber wirklich beschäftigt ist, wie man auf eine solche "Bagatelle" mit einer solchen "Aggression" überhaupt reagieren kann ("Nix mit Entschuldigung! Das wird Konsequenzen für Sie haben, Sie werden sich noch sehr, sehr wundern" (!). - Ein "John Wayne" einer 80 Meter langen Seiten-,Seiten-Straße... - der mit seinem Handy ganz sicher (weil deutlich erkennbar) zahlreiche Fotos von mir, meinem Roller, und dem Nummernschild, gemacht hat.

- Persönlich glaube ich, dass so etwas einfach zu weit geht! - Bitte: Eure Meinung dazu.

81 Antworten

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 4. August 2021 um 19:59:18 Uhr:


Wenn ich einen Täter bei der Tat ablichte, um ihn überführen zu können, werde ich ihn garantiert nicht um Erlaubnis fragen. Das wäre ja geradezu widersinnig. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit überlasse ich anschließend gerne den Juristen. Die haben die erforderliche Ausbildung dazu.

Wenn dir das Täter ablichten pro stk. 300€ kostet würde ich mir das doch schwer überlegen,das für so ein Lapalie zu riskieren.

Womit nicht gesagt ist das es in jedem Fall so ist.

Hat sich denn überhaupt mal jemand die Mühe gemacht, jene EuGH-Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, die via dem anderen Thema hier verlinkt worden ist?

Recht bekam der Kriminelle, der sich darüber mockierte, daß ihn die Überwachungskamera einer Privatperson aus einem Privatgrundstück heraus im öffentlichen Bereich aufnahm. Und das führte eben zur Entscheidung des EuGH, daß es der Privatperson untersagt ist, andere Privatpersonen im öffentlichen Bereich ohne deren ausdrückliche Einwilligung per Digi, Kamera, Fotoapparat, etc. dokumentarisch aufzunehmen; es geht keine Privatperson etwas an, wann sich wo eine andere Privatperson im öffentlichen Bereich aufhält. Es geht hier also "nur" um die fotografische Aufnahme, die unzulässig, bzw., eben nur eingeschränkt zulässig ist.

Um es klar auszudrücken, daß ganze läßt sich soweit treiben, daß Deutschland als Mitgliedsland der EU ein Vertragsverletzungsverfahren an die Backe bekommt, weil es Deutschland versäumt hat, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wozu es kraft der Verträge verpflichtet ist.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 30. Juli 2021 um 19:55:05 Uhr:


Zur Dokumentation der Ordnungswidrigkeit sind die Fotos erlaubt.

Nein, darf er nicht. Wenn eine Privatperson mich fotografiert ohne meine Zustimmung ist das ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG); Recht am eigenen Bild!

Der Angst hat das er erkannt wird kann sich ja eine Maske anziehen, war schon immer so.
Die meisten Kriminelle haben das gemacht, in der heutigen Zeit stimmt es sogar mit der Zahl.

Es werden immer mehr Beweise anerkannt die zB mit der Dash Cam aufgenommen wurden, wie ist denn das vereinbar mit dem was hier geschrieben wird. Also muss ich das löschen wenn das Gesicht zu erkennen ist wenn er über meine Haube fliegt.

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Zitat:

@kranenburger schrieb am 5. August 2021 um 00:19:54 Uhr:


Es werden immer mehr Beweise anerkannt die zB mit der Dash Cam aufgenommen wurden, wie ist denn das vereinbar mit dem was hier geschrieben wird.

Was glaubst Du, warum in Tageszeitungen incl. deren Webauftritten Kfz.-Kennzeichen und die Augenpartien der Leute oft/meist gepixelt sind?

Zitat:

Also muss ich das löschen wenn das Gesicht zu erkennen ist wenn er über meine Haube fliegt.

Im Extremfall wäre das so, wenn Du diese Bilder, für was auch immer, ohne seine Genehmigung verarbeiten würdest.

Selbst in Belangen "öffentlicher Personen" hat der BGH bereits so entschieden, wenngleich hier mit Pressebezug:

Nachstehender Link führt zur Pressemitteilung zur Entscheidung I ZR 8/07:
Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes
http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

[...] Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. [...]

Oder auch relativ aktuell:

Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19
Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"
http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder"😉 für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.

Weiteres Beispiel aus einem Strafverfahren

Hier führt der Link zur Entscheidung selbst, da keine Pressemitteilung vorhanden ist:

Urteil des 2. Strafsenats vom 28.4.2021 - 2 StR 47/20 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

[...] Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gemäß
§ 201a Abs. 1 und 2 StGB (in der Fassung vom 30. Juli 2004 [...]

->

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Zitat:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder 6, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Abs. 2 könnte hier zur Anwendung gelangen?

Zitat:

@kranenburger schrieb am 5. August 2021 um 00:19:54 Uhr:


Der Angst hat das er erkannt wird kann sich ja eine Maske anziehen, war schon immer so.
Die meisten Kriminelle haben das gemacht, in der heutigen Zeit stimmt es sogar mit der Zahl.

Es werden immer mehr Beweise anerkannt die zB mit der Dash Cam aufgenommen wurden, wie ist denn das vereinbar mit dem was hier geschrieben wird. Also muss ich das löschen wenn das Gesicht zu erkennen ist wenn er über meine Haube fliegt.

Das du wieder so dramatische Beispiele gibts war mir klar .

Und nein das Gesicht muss nicht gelöscht werden ,weil die Aufnahme eine Zufallsaufnahme ist und nicht geplant wurde.Ein Foto von einer bestimmten Person ist aber jederzeit geplant.Zumal was bringt es dir wenn das Gesicht zu sehen ist,wichtiger wäre es das eventuelle Zeugen mit auf dem Video sind,damit mann sie zur Beweislage heranziehen kann.

Aber bei den Einstellungen der Dash cam muss einiges beachtet werden,ehrlich gesagt ich verstehe auch nicht alles was die sich dabei gedacht haben.

Z.B. darf die Dash cam nur kurze Clips aufnehmen,abrechen und wieder neu beginnen,keine Ahnung warum?

Das ist aber in den Geschäften auch so.

Wahrscheinlich weil das erste aufgenommene Video bei voller Speicherkarte dann gelöscht wird ,somit ist Sichergestellt das immer nur ein gewisser Zeitraum auf der Speicherkarte ist.

Liebe Gemeinde der "Rechtsgelehrten" - eeek 😉

Das scheint hier zum unendlichen Streitthema zu werden. Es hat bisher noch niemand eine stichhaltige Begründung geliefert, weswegen die Aufnahme eines Fotos einer anderen Person verboten sein soll. Es wird immer nur auf die Verarbeitung socher Aufnahmen eingegangen, die unbestritten nicht erlaubt ist.
Die Unkenntlichmachung bzw. Verpixelung von Fotos in der Presse hängt mit dem Recht am eigenen Bild zusammen. Auf der Speicherkarte des Aufnahmegerätes ist sie nach wie vor unverpixelt und darf dort auch so bleiben! Jede Veröffentlichung, auch mit Verpixelung, wäre ja sonst eine eindeutiger Beweis für eine Straftat und mit Leichtigkeit zu verfolgen - gibts aber nicht.
Auch die Aufnahmen mit der DashCam sind zulässig und werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt, sie dürfen dorf auch bleiben, die Personen müssen dort nicht unkenntlich gemacht werden. Wie alle anderen Fotos und Videos dürfen diese allerdings nicht auf Facebook, Youtube & Co. veröffentlicht werden. Es müssen auch nicht nur kurze Sequenzen erstellt werden. Die werden angeboten und sind auch sinnvoll, um nicht ellenlange Videos nach Beweisen für einen Crash durchsuchen zu müssen. in den kurzen Sequenzen lässt sich die wichtige Aufnahme anhand Datum und Uhrzeit schnell finden.
Wie sähe es denn mit den unzähligen Urlaubsfotos vom Strand an Nord- und Ostsee oder auf Malle und Co. aus. Unbeteiligte Personen auf den Fotos lassen sich dort kaum vermeiden. Es hat m.W. noch keine Hausdurchsuchungen wegen solcher Fotos gegeben, die Polizei wäre aber dazu verpflichtet, und man könnte sie sicher gut und voll damit beschäftigen.
Eine Überwachung des öffentlichen Raumes mit "Sicherheitskameras" sind nicht erlaubt, unabhängig davon, ob Personen dabei gefilmt werden (könnten) oder nur mal eine Katze auf ihren Streifzügen dabei gefilmt wird.
Es wäre für einige ja super, wenn solche Aufnahmen tatsächlich verboten wären, dann brauchte niemand mehr die Blitzer ernst nehmen.

ihr verwechselt da was ,Privataufnahmen und amtliche Aufnahmen .Blitzer sind als amtliche Aufnahmen ernst zu nehmen und hier ist die Privataufnahme gefragt.
Würd es dir gefallen, wenn der Nachbar deine Frau beim Sonnenbad fotografieren darf?
Frag mal deine Frau danach.😁

Manche sind da gar nicht abgeneigt.

@Roadrunner: "Wie sähe es denn mit den unzähligen Urlaubsfotos vom Strand an Nord- und Ostsee oder auf Malle und Co. aus. Unbeteiligte Personen auf den Fotos lassen sich dort kaum vermeiden."
Gegen Urlaubsfotos am Strand kann nur derjenige was haben, der als HAUPTMOTIV auf dem Bild ist. Wenn man eine Strandidylle mit 271 Besuchern fotografiert, ohne explizit eine oder mehrere Personen als Hauptmotiv zu verwenden, dann gehts in Ordnung.

Leute, in fast jedem Kaufhaus wird man kontinuierlich von vorne, hinten, seitlich, oben usw. gefilmt.
Natürlich werden keine Aufnahmen veröffentlicht, aber sie existieren und werden für z. B. Straftaten herangezogen von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet.
Das ist alles rechtens.
Und genau so ist das auch bei Ordnungswidrigkeiten zur Identifizierung der Person.
Nichts ist dabei für die Öffentlichkeit.

In dem Fall ist es hier sowieso egal.
Die Person ist bestimmt nicht zu erkennen wegen Helm, ist auch gar nicht nötig ,denn wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist bezahlt der Halter.
Gibt auch genug Aufreger der Woche wo sich selbsternannte Ordnungshüter ein Hobby draus machen alles anzuzeigen mit Schrift und Bild.

Bernd ,wenn man sich hier die Parkgewohnheiten anschaut kann ich es verstehen das es Hobby-Ordnungshüter gibt.
Grundsetzlich kannste in meiner Strasse nur einen Bürgersteig nutzen,den anderen eventuell noch ohne Einkauftaschen nutzen.Dann haste nach nem Regenguss ellenlange Pfützen stehen,mit Pech/Glück brauchste nicht mehr duschen.🙂
Die Kurven werden auch als Parkplätze genutzt,so das Rettungsfahrzeuge ihre Probleme kriegen.
Sagste was, wirste bedroht.

Zitat:

@kranenburger schrieb am 6. August 2021 um 11:15:08 Uhr:


Gibt auch genug Aufreger der Woche wo sich selbsternannte Ordnungshüter ein Hobby draus machen alles anzuzeigen mit Schrift und Bild.

Und da fällt mir doch gleich der "Knöllchen-Horst" aus Osterode ein, der jahrelang durch die Presse und die Polizeireviere geisterte.

Zitat:

@garssen schrieb am 6. August 2021 um 11:00:22 Uhr:


Leute, in fast jedem Kaufhaus wird man kontinuierlich von vorne, hinten, seitlich, oben usw. gefilmt.

Es wäre fraglich, ob ein Kaufhaus als "öffentlicher Raum"gelten könnte; noch besseres Beispiel dafür ist ein Bahnhof und auch die sind inzwischen genauso kameraüberwacht wie auch die Innenräume öffentlicher Verkehrsmittel, die wiederum als Fahrzeug kein öffentliches Eigentum sind. Oder? Der Private darf sein Eigentum überwachen. Auch das Staatsunternehmen, bspw., ist unionsrechtlich als Marktteilnehmer eine Privatperson, und "Markt" ist alles, wo Waren und Dienstleistungen verkauft und gekauft werden können.

Hier im Thema ging es nur darum, da es dem Privaten untersagt ist, den öffentlichen Raum zu überwachen. Die Verarbeitung evtl. zulässiger Aufnahmen durch Private im Privatraum ist wieder was anderes; siehe die eine Entscheidung des BGH, die in einem früheren Post verlinkt wurde.

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