Fotos von einer Ordnungswidrigkeit - darf man mich fotografieren?

SYM HD

Werte Gemeinde,
würde ich mich darüber nicht so ärgern, ginge das wohl glatt als "Witz zum Wochenende" durch...
Ich wohne in einer Nebenstraße (Tempo 30), in der an einer Schule aktuell umfangreich gebaut wird; viele Verkehrsschilder und massive Absperrungen. Um da durch und wieder auf die Straße zu kommen, bin ich entlang einer solchen Absperrung etwa 30 Meter auf dem Bürgersteig - auf dem sich Niemand befand - allerhöchstens Schritt-Geschwindigkeit gefahren. Am Ende dieser "Seitenstraße von einer Seitenstraße", die etwa nur 70, 80 Meter lang ist, stand dann ein älterer Mann (als einziger auf dieser "Straße"😉, der mir zurief: "Ey, Sie! Hier ist die Durchfahrt verboten!". Ich antwortete ihm: "Entschuldigung!", und sein Kommentar darauf war: "Nix mit Entschuldigung! Das wird Konsequenzen für Sie haben, Sie werden sich noch sehr, sehr wundern" (!). - Während dieses krassen Dialogs hatte er immer sein Handy in der Hand, und hat von mir und meinem Roller zahlreiche Fotos gemacht. - Meine Frage: Darf er das?

"Objektiv" hat er natürlich Recht; die Durchfahrt auf diesem Sträßchen war nicht erlaubt. Sollte ich tatsächlich deshalb ein Verwarngeld erhalten, werde ich es bezahlen.

- Was mich aber wirklich beschäftigt ist, wie man auf eine solche "Bagatelle" mit einer solchen "Aggression" überhaupt reagieren kann ("Nix mit Entschuldigung! Das wird Konsequenzen für Sie haben, Sie werden sich noch sehr, sehr wundern" (!). - Ein "John Wayne" einer 80 Meter langen Seiten-,Seiten-Straße... - der mit seinem Handy ganz sicher (weil deutlich erkennbar) zahlreiche Fotos von mir, meinem Roller, und dem Nummernschild, gemacht hat.

- Persönlich glaube ich, dass so etwas einfach zu weit geht! - Bitte: Eure Meinung dazu.

81 Antworten

Zitat:

@tomS schrieb am 30. Juli 2021 um 21:14:46 Uhr:


Photographieren darf man sehr vieles,

Identifizierbare Personen im Grunde nur mit deren Erlaubnis -> Recht am eigenen Bild.

Wenn Verfahren kommt durch Anwalt Einspruch einlegen, so kommt man an die Adresse des Anzeigers. Und schon hat man eine wunderbare Freizeitbeschäftigung. Ich liebe so etwas.

Und der Anwalt hat dann auch ganz viel Freizeit, weil er seine Zulassung und damit seinen Job los ist.

Zitat:

@Kodiac2 schrieb am 30. Juli 2021 um 23:38:56 Uhr:



Das ganze ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit

Das OA. wird natürlich fragen wer gefahren ist,kann der Halter sich nicht dazu äussern kriegt er eins drüber,weil er als Halter dafür verantwortlich ist.

So, dann fass Mal deine eigenen Punkte zusammen. Bei offener Frage nach dem Fahrer wird für eine Ordnungswidrigkeit nicht so ein Fass aufgemacht.

Vorschriftsmässig Helm aufgehabt? Dann gibt's tolle Fotos von Roller... Und?

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Zitat:
....
Zudem darf kein einzelner Privatman jemanden ohne seine Zustimmung fotografieren/filmen, auch nicht bei einer Ordnungswidrigkeit.
...

Das stimmt so nicht.

Auch einzelne Personen dürfen frei fotografiert werden, a b e r , diese Fotos dürfen nicht ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden, weder in Facebook & Co. noch in der Zeitung usw.

Wenn jemand das anders sieht, wäre ich für die Quelle dankbar, wo steht, dass solche Fotos ohne Veröffentlichung nicht erlaubt sind. Selbst in der viel mißbrauchten DSGVO, in die bei uns alle mögliche hineininterpretiert wird, steht nichts anderes.

Etwas paradox: Fahrzeugkennzeichen dürfen in Deutschland nicht fotografiert werden. Wer mal im Nachbarland Niederlande war, wird festgestellt haben, dass oft sein Kennzeichen auf dem Parkschein automatisch angegeben ist, heimlich ohne Zustimmung fotografiert (Parkhaus Flughafen Schiphol).

Zitat:

@Roadrunner-07 schrieb am 31. Juli 2021 um 10:23:42 Uhr:


Auch einzelne Personen dürfen frei fotografiert werden, a b e r , diese Fotos dürfen nicht ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden, weder in Facebook & Co. noch in der Zeitung usw.

Wenn jemand das anders sieht, wäre ich für die Quelle dankbar, wo steht, dass solche Fotos ohne Veröffentlichung nicht erlaubt sind. Selbst in der viel mißbrauchten DSGVO, in die bei uns alle mögliche hineininterpretiert wird, steht nichts anderes.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/.../?...

Zitat:

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

11.
„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

12.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)
die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)
die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[...]

Das "Recht am eigenen Bild" berührt das "Persönlichkeitsrecht"; auch die Medien dürfen hier nicht alles. Hierzu siehe

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 29. März 2011(1)
Rechtssachen C-509/09 und C-161/10

https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...

Zitat:

39. Die Shevill-Rechtsprechung erfasst nachweislich diejenigen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, bei denen es zu einem Spannungsverhältnis zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht auf Privatleben oder am eigenen Bild kommt. Sie reicht weit und ist nicht ausschließlich auf gedruckte Zeitungsmedien beschränkt, da ihr Anwendungsbereich auch andere Kommunikationsmittel wie die Information über das Fernsehen oder das Radio umfasst. Sie deckt damit einen mannigfaltigen Fächer von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ab, seien es Verleumdungen oder Beleidigungen in dem Sinne, der diesen Verletzungen allgemein in den kontinentalen Rechtsordnungen beigemessen wird, oder eine „Ehrverletzung“, wie sie für die Rechtsordnungen des common law kennzeichnend ist.(19)

Ist zwar "nur" ein Schlußantrag, aber die enthalten im Regelfall weiterführendere Aussagen, als die Urteile selber; Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch den BGH, dort wird man dann zur nationalen Tragweite sicherlich fündig.

Jeder, der ein Bildnis einer natürlichen, lebenden Person ohne deren Genehmigung "sonst wie" verwendet, setzt sich damit u. U. selbst in die Sch****.

Aussagen stellen freilich nur meine Meinung dar.

Aber "Anträge" war jetzt nicht das gefragte...

Zitat:

@Papstpower schrieb am 31. Juli 2021 um 09:44:13 Uhr:



Zitat:

@Kodiac2 schrieb am 30. Juli 2021 um 23:38:56 Uhr:



Das ganze ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit

Das OA. wird natürlich fragen wer gefahren ist,kann der Halter sich nicht dazu äussern kriegt er eins drüber,weil er als Halter dafür verantwortlich ist.

So, dann fass Mal deine eigenen Punkte zusammen. Bei offener Frage nach dem Fahrer wird für eine Ordnungswidrigkeit nicht so ein Fass aufgemacht.

Vorschriftsmässig Helm aufgehabt? Dann gibt's tolle Fotos von Roller... Und?

Was für ein Fass ?

Du kriegst dein Knöllchen, darin steht ob man sich dazu äussern will oder nicht.(Quasi Einspruch einlegen)

Wenn nicht dann Zahlen,wenn doch dann bitte mit Angaben warum, wieso ,weshalb.

Wenn der Sheriff Dich geknipst hat, während Du einen Integralhelm trägst, dann darf er das. Dann bist Du nämlich nicht ohne weiters identifizierbar. Und Deinen Roller kann er von allen Seiten und oben und unten knipsen, es gibt in der Fotografie kein Recht am eigenen Gegenstand ( abgesehen von wirklich eigenen Dingen in bestimmter Schöpfungshöhe, z.B. bei Künstlern).
Wenn das OA die Sherifffotos zur Ahndung Deines "Staatverbrechens" heranzieht, hätte es, zumindest in Magdeburg, ein Problem. In einem ähnlichen, berechtigten, Fall mußte ich das auf dem Foto zu sehende Kennzeichen noch einmal in der Email explizit nennen. Erst dann konnte der Vorgang bearbeitet werden.
Also: Ruhig Blut!

Zitat:

@Papstpower schrieb am 31. Juli 2021 um 16:37:54 Uhr:


Aber "Anträge" war jetzt nicht das gefragte...

"Gefragt" ist doch wohl alles, was zur Klärung der Ausgangsproblematik beitragen könnte? Und Persönlichkeitsrecht ist nunmal auch europäisches Grundrecht; 1x als Art 8 EMRK, (und damit das GG ergänzendes Bundesrecht),

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14
https://rm.coe.int/.../DisplayDCTMContent?documentId=0900001680063764

Zitat:

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

und 1x als Art 7 GrCh.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT&%3Bfrom=DE

Zitat:

Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Und da könnte sich doch in Bezug auf den Eingangsbeitrag schon die Frage stellen, ob derjenige, der das gemäß der Schilderung aufgenommen hat, Mitarbeiter einer Behörde ist. Oder?

Und dann könnte mit geprüft werden, ob in dem besagten Bereich bspw. Fahrzeuge von Anwohnern stehen, die sie sicherlich nicht dahingetragen haben, oder? Ohne klar erkennbare Ausnahmebeschilderung gilt das etwaig ausgewiesene Fahrverbot auch für diese Anwohner.

Deswegen setzen manche Straßenbehörden bewusst immer ein "Anlieger frei" unter ein etwaig ausgeschildertes Fahrverbot.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 31. Juli 2021 um 19:12:28 Uhr:



Zitat:

@Papstpower schrieb am 31. Juli 2021 um 16:37:54 Uhr:


Aber "Anträge" war jetzt nicht das gefragte...
"Gefragt" ist doch wohl alles, was zur Klärung der Ausgangsproblematik beitragen könnte? Und Persönlichkeitsrecht ist nunmal auch europäisches Grundrecht; 1x als Art 8 EMRK, (und damit das GG ergänzendes Bundesrecht),

Gefragt ist eine Gesetzeslage. Ein Antrag erfüllt diesen Anspruch nicht.

Zitat:

Für Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit ist § 158 StPO sinngemäß anzuwenden. Wie bei von Amts wegen bekannt gewordenen Sachverhalten hat die VB zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die auf das tatsächliche Begehen einer Ordnungswidrigkeit hindeuten (§ 152 Abs. 2 StPO i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Hierbei ist kein Ermessen eröffnet! Die VB muss tätig werden, um den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen eines Bußgeldtatbestands zu untersuchen.

Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss die VB nun weiter prüfen, ob Verfolgungshindernisse bestehen, z.B. ob die Ordnungswidrigkeit nach § 31 OWiG bereits verjährt ist.

Liegt kein Verfolgungshindernis vor, hat die VB nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolgen oder das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG einstellen will.

"Hindernisse" eröffnen sich ab dem Punkt, wo der TS einen Helm auf hatte und nicht klar indentifiziert werden kann. Der Fz. Halter kann die Aussage verweigern. Damit ist die Identität nicht geklärt. Die OWI wird eingestellt.

@Wauhoo

Genau das meinte ich mit dem typisch deutschen, vielfachem Mißbrauch der DGSVO.

Dort geht es um die "Verarbeitung" von Daten, wenn eine Person identifizierbar ist. Ein Foto fällt nicht unter diese Bedingung, auch nicht eine Liste wie eine handschriftlich angefertigte typische Anwesenheitsliste bei Vereinsversammlungen, die bei den Teilnehmern "rumgeht"!

Es dürfen natürlich keine weiteren Verarbeitungen vorgenommen werden wie Fotos in Zeitungen oder Facebook Co. veröffentlichen sowie die Fotos mit entsprechender Erkennungssoftware bearbeiten, oder die Daten aus der Anwesenheitsliste in irgendwelche Excel-Tabellen übernehmen; die Liste darf auch nicht fotografiert werden (z. B. mit dem Smartphone von Teilnehmern, wenn nicht feststeht, weshalb sie fotografiert wird - darauf muss die Versammlungssleitung achten).

Ein Foto ist keine Datei, und mit dem Gehirn der Leser der Versammlungsteilnehmerliste lässt sich keine Verarbeitung durchführen. Nicht zulässig wäre erst die weitere Bearbeitung.

Diese Interpretation stammt übrigens direkt aus dem Büro der Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten. Aus gegebenem Anlaß war ich gezwungen, das klären zu lassen.

Die DSGVO zieht hier also nicht, das Foto als solches bleibt demnach zulässig.

Zitat:

@Roadrunner-07 schrieb am 1. August 2021 um 15:43:56 Uhr:


Dort geht es um die "Verarbeitung" von Daten, wenn eine Person identifizierbar ist. Ein Foto fällt nicht unter diese Bedingung,

Ein Foto fällt darunter, wenn Personen darauf eindeutig identifizierbar sind; seitens des EuGH hat es hier nur allgemeine Aussagen dahin, daß von der DSGVO alles erfasst wird, woraus jemand eindeutig identifiziert werden kann. Und dieses sind nicht nur Cookies, nicht nur Kfz-Kennzeichen, sondern eben auch Fotos.

In der hier

https://www.motor-talk.de/.../...-mich-fotografieren-t7136511.html?...

mit verlinkten Rechtssache C-161/10 ging es um das "Recht am eigenen Bild", bereits weit vor Rechtsgültigkeit der DSGVO.

Gemäß DSGVO sind

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/.../?...

Zitat:

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Was ist daran nicht verständlich?

Mir ist mal sowas ähnliches in der Türkei im Urlaub passiert.

Dort gibt es direkt am Meer / Strand entlang 2 getrennte, breite Wege. Einmal für Fußgänger und einmal für Fahrräder.

Ich fuhr dort mit einer Kawa Z750 im 2. Gang im Leerlaufdrehzahl mit ca 15 Km/h und mit Sozia entlang.

Zur Verständnis: Das ist dort Gang und Gäbe, es gibt keine Fahrräder und keiner wird gefährdet.
Selbst Polizisten, die einen dort sehen, sagen nichts.

Auf einmal sah ich dort einen etwas älteren Herr auf dem Fußweg, der sein Handy rausgeholt hat und angefangen hat ganz eindeutig erkennbar uns zu filmen. Als ich an den vorbei tuckerte, hat er von hinten weiterhin aufgenommen.

Mir ging schlagartig die Puls auf 180, bin stehen geblieben und zurück…

Habe den aufgefordert sofort das Video zu löschen, oder ich werde ihn anzeigen.

Er plapperte was von ööö öö ist verboten. Ja, dann zahl ich nen 10er Knöllchen - du darfst aber mich und vorallem die Sozia nicht aufnehmen.

Darauf hin hat er das Video gelöscht.

Leider war er schon etwas älter. Ich habe dort zum ersten (und bislang zum letzten) mal in meinem Leben den Drang gespürt, eine Schlägerei anzufangen, obwohl ich seit 24 Jahren im Verein bin und mir genau das Gegenteil beigebracht wurde.

Ich könnte echt kotzen, wenn ich solche Leute in meiner Umgebung sehe.

Ja, die Türkei lassen wir lieber aussen vor. Erst recht wenn man eine "unbebundene" Frau ausführt 😛

https://www.ra-kotz.de/...n-ordnungswidrigkeiten-dritter-zulaessig.htm

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