Fernstart per Alarmanlage (Gang- bzw. Handbremserkennung)
Hallo,
in meinem Tigra A (Schaltgetriebe) ist seit Jahren eine Alarmanage von ebay (kein Markenprodukt) verbaut, die (angeblich) eine Fernstartfunktion besitzt. Diese ist aber nicht angeschlossen und das möchte ich ändern.
Fragen:
1) Besitzt der Tigra eine Gangerkennung und / oder eine Erkennung der Handbremsbetätigung, damit der Wagen nicht mit einem eingelegten Gang bzw. ohne angezogene Handbremse gestartet werden kann?
2) Hat jemand in einem Tigra A / Corsa B eine Alarmanlage mit Fernstart schon mal installiert?
Ringantenne und Transponder sind noch ein Thema, es gibt aber Alarmanlagen-Zusatzmodule, die das Problem lösen (Transponder bleibt im Schlüssel).
Laut Internet soll die Alarmanlage im Stande sein, den Motor zu starten und dennoch die Überwachung der Türen/Motorhaube/Heckklappe aufrecht zu erhalten. Außerdem kann sie den Motor abstellen, bei einem Versuch ohne Schlüssel los zu fahren (Diebstahlsicherung).
Hoffe auf fachkundige Antworten
9 Antworten
Fachkundig wäre einzig und allein die Aussage dass solche Funktionen in Deutschland nicht erlaubt sind und somit eine Diskusion bzw. Tipps wie man geltendes Recht umgeht nichts in öffentlichen Foren zu suchen haben.
Es sein nirgendwo gesagt, dass das Fahrzeug zugelassen ist, geschweige denn auf deutschen(!) Starßen bewegt wird.
Ich hoffe immer noch auf fachkundige Antworten...
Ist aber auch nirgends gesagt dass nicht irgendein findiger Bastler die Tipps übernimmt und damit Schabernack auf deutschen Straßen anstellt.
Rein rechtlich darf in einem öffentlichem, deutschem Forum keine Tipps verbrwitet werden wie man bestehendes deutsches Recht umgeht.
Habs noch nicht gemacht oder gesehen!
Macht für mich auch keinen Sinn!
Möglich ist es, aber sehr Aufwendig wie du selber schon gemerkt hast!
Tigra hat keine Gangerkennung, da geht die Bastelei schon los!
Und ob es ein Zusatzmodul für die Überbrückung der Wegfahrsperre gibt? Kann ich mir so nicht vorstellen!
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Zitat:
@mgase schrieb am 21. Januar 2016 um 11:23:03 Uhr:
Ist aber auch nirgends gesagt dass nicht irgendein findiger Bastler die Tipps übernimmt und damit Schabernack auf deutschen Straßen anstellt.
Rein rechtlich darf in einem öffentlichem, deutschem Forum keine Tipps verbrwitet werden wie man bestehendes deutsches Recht umgeht.
Kann mir nicht vorstellen das eine hypothetische Aufzeigung der Möglichkeiten strafrelevant wäre für eine Verurteilung.
Aber ich lasse mich eines besseren belehren.
Nunja, sämtliche Threads die Themen wie Airbagausbau selbst gemacht, wie man eine Wegfahrsperre umgeht oder den Tacho zurück dreht werden ja nicht umsonst geschlossen und gelöscht obwohl das in Burkina Faso ggf. ja auch legal ist.
Weil der Betreiber der Seite sich nicht verantworten will im Falle eines Unfalles. Aber ob es dort nun steht oder nicht, eine rechtliche Relevanz sollte das eigtl nicht nach sich ziehen, höchstens unangenehme Anfragen kann ich mir vorstellen. Selbst durch solche Disclaimer "Betreiber distanziert sich von inhaltlichen Aussagen, blablub..."
Nunja soweit ist jedenfalls mein Wissensstand, da sollte man mal nen Mod zu befragen.
Evtl. tur ich dem jungen Mann ja komplett unrecht und vereitle einen coolen Auftritt vor der lokalen Burgerschmiede, das wäre mir ja unangenehm.
Er stellt eine konkrete Fragen und nicht so eine wie "Habe gehört der DPF ist böse, wie baue ich den aus?"
Der TE hält sich recht bedeckt, findet aber in einem anderen Forum auch keine Antwort. Also die Diskussion darüber kann von mir aus laufen. Eine detaillierte Step-by-Step Anleitung will ich aber ungern hier lesen. Aber aus dem von TE angerissenen Fragen kann niemand etwas tun.
Straftbar kann sich letztlich nur der TE selbst machen, bzw. der der es verbaut.
Übrigens, mal zur Aufklärung (Sorry für den langen Text, wer die Rechtsgrundlagen nicht lesen will, dann bitte hier aussteigen):
Im Internet steht folgender § 130a:
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das gilt allerdings in Verbindung mit § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
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Das wurde damals eingeführt, als es die ganzen Rohrbomben-Bastelanleitungen im Internet gab. Auf ein mögliches Vergehen wie hier deutet der Paragraph allerdings absolut nicht hin. Da muss man höhere Geschütze als eine Ordnungswidrigkeit auffahren.