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Felgenbreite: Frage zum ABE/ Gutachten

Themenstarteram 8. März 2015 um 10:42

Hallo miteinander,

habe schon das Forum durchgeblättert, bin aber noch nicht schlauer geworden.

Folgendes Anliegen:

Laut CoC darf ich max 225/50 R17 auf 7Jx17 ET44 fahren

Für den Sommer habe ich mir aber Felger raus gesucht, die 7,5 Zoll und ET 40 haben (bei selber Reifengröße).

So nun meine Frage: muss ich die eintragen lassen oder ist so eine "marginale" Abweichung toleriert?

Im Gutachten zur ABE steht: "Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen."

Daraus würde ich interpretieren, dass keine Eintragung erforderlich ist, da sich ja die Felgenbreite (sprich Radgröße) ändert, aber nicht Reifengröße ändert.

Was denkt ihr?

Vorab vielen Dank für euer Feedback.

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12 Antworten

Zitat:

@Wadlinger schrieb am 8. März 2015 um 11:42:56 Uhr:

Hallo miteinander,

habe schon das Forum durchgeblättert, bin aber noch nicht schlauer geworden.

Folgendes Anliegen:

Laut CoC darf ich max 225/50 R17 auf 7Jx17 ET44 fahren

Für den Sommer habe ich mir aber Felger raus gesucht, die 7,5 Zoll und ET 40 haben (bei selber Reifengröße).

So nun meine Frage: muss ich die eintragen lassen oder ist so eine "marginale" Abweichung toleriert?

Es wird gar nicht toleriert, Räder welche in den COC Papieren aufgeführt sind, betreffen ausschließlich Serienräder.

Selbst wenn Du Zubehörräder in dieser Größe montierst musst Du entsprechend dem dazugehörigen Gutachten oder ABE eine Abnahme machen wenn dies dort als Auflage zu den Zubehörrädern aufgeführt ist.

Fazit:

Du musst in das Gutachten oder ABE der Räder zu deinem Fahrzeug schauen welche Auflagen dort gefordert sind.

Themenstarteram 8. März 2015 um 10:55

Zitat:

@Kai70 schrieb am 8. März 2015 um 11:50:31 Uhr:

Zitat:

@Wadlinger schrieb am 8. März 2015 um 11:42:56 Uhr:

Hallo miteinander,

habe schon das Forum durchgeblättert, bin aber noch nicht schlauer geworden.

Folgendes Anliegen:

Laut CoC darf ich max 225/50 R17 auf 7Jx17 ET44 fahren

Für den Sommer habe ich mir aber Felger raus gesucht, die 7,5 Zoll und ET 40 haben (bei selber Reifengröße).

So nun meine Frage: muss ich die eintragen lassen oder ist so eine "marginale" Abweichung toleriert?

Es wird gar nicht toleriert, Räder welche in den COC Papieren aufgeführt sind, betreffen ausschließlich Serienräder.

Selbst wenn Du Zubehörräder in dieser Größe montierst musst Du entsprechend dem dazugehörigen Gutachten oder ABE eine Abnahme machen wenn dies dort als Auflage zu den Zubehörrädern aufgeführt ist.

Fazit:

Du musst in das Gutachten oder ABE der Räder zu deinem Fahrzeug schauen welche Auflagen dort gefordert sind.

Was ist mit dem Auszug aus der ABE? Die bezieht sich doch auf die Reifengröße und nicht auf die Radgröße. Bei mir bleibt die Reifengröße ja unverändert...

Für die Rad-Reifen-Kombinationen wird im:

> Gutachten für den betreffenden Fahrzeugtyp mit den dort notierten Auflagen

die evtl. Änderungsabnahme ("TÜV") notiert

und wegen der Eintragung = Berichtigung der "Papiere"

final auf die dazugehörige ABE -zumeist auf Seite 2 fettgedruckt- verwiesen.

am 8. März 2015 um 11:02

Du musst ja bedenken das zwar sich deine Reifengröße ja nicht ändert aber die Felge ist ein 1/2 Zoll breiter und steht wegen geringerer ET nochmal 4mm weiter raus. Da können sich schon mit Auflagen verbundene Änderungen ergeben...

Themenstarteram 8. März 2015 um 11:11

Danke erst einmal

Zitat:

Daraus würde ich interpretieren, dass keine Eintragung erforderlich ist,

Stimmt.

Bei anderer Reifengröße bist du aber nur sicher , wenn es auch so in der ABE steht.

Trotzdem kann eine [TÜV]-Abnahme erforderlich sein.

Eintragung betrifft die Fahrzeugpapiere.

Abnahme betrifft die technische Überprüfung. (Bei Karosserie-, Tacho- oder Fahrwerksauflagen).

Es kommt auf alles an. Reifengröße, Felgenbreite, Einpresstiefe. Sogar auf die Radschrauben/Muttern.

Vor kurzem hat ein User hier im Forum gefragt, ob er identisch die gleichen Felgengrößen fahren kann, wenn die Felge einen anderen Hersteller (ohne ABE) hat, als die Felgen, die eingetragen sind.

Nein, denn auch der Hersteller ist in der ABE erwähnt. Darauf kommt es auch an. Man kann auch nicht mit einem VW Up zum TüV fahren, und hat Papiere vom Skoda Citigo mit - geht nunmal nicht.

Sollte mit "geht nunmal nicht" gemeint sein ohne Eintragung, dann ist das natürlich vollkommen korrekt.

Allerdings wenn ich eine Felge mit Papieren für Auto A habe, dann kann ich diese, wenn die Traglast stimmt, sie technisch einwandfrei montierbar ist und der Abrollumfang innerhalb der Tolleranz liegt problemlos via Einzelabnahme auf Auto B eintragen lassen. Wenn man eine Tachoangleichung machen lässt, dann kann man auch den Abrollumfang deutlich ändern.

Themenstarteram 10. März 2015 um 20:02

Mal blöd gefragt: in der Anlage ist die ABE.

Auf Seite 2 steht, dass keine Eintragung erforderlich ist. Zitat "Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich"

Die Auflagen für mein Fabrikat (A02 A04 A05 A08 A09 A 12 A14 A18 A58 Car V17 S02) erfülle ich alle. Eine Abnahme (Auflage A01) ist nicht verlangt.

Bedeutet doch, dass ich die Dinger aufziehen kann. Keine Abnahme; keine Eintragung.

Oder täusche ich mich da gerade ?

Wenn alle Auflagen erfüllt sind, und keine Auflage eine Abnahme durch einen Prüfer vorsieht, dann ja.

Musst dann halt immer die ABE mitführen.

Zitat:

Die Auflagen für mein Fabrikat erfülle ich alle.

Letzte und vorletzte Spalte?

am 10. März 2015 um 22:18

Genau leg den Wisch von den Felgen zu den Unterlagen im Bordbuch im Handschuhfach .Und dann passt das...

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