Federn eintragen lassen + zeitgleich alle Reifenkombinationen ?

Hallo zusammen,

ich hab eine Frage zur Fahrwerkseintragung beim TÜV:

Wenn ich dort andere Federn eintragen lassen, werden logischerweise die aktuellen Felgen & Reifen eingetragen.
Zusätzlich habe ich aber noch diesen EU/EG-Schein mit allen erlaubten Reifen&Felgen-Kombinationen vom Hersteller.

Ist es möglich die dort vermerkten Kombinationen gleich mit einzutragen oder muss ich bei einer Felgenänderung (welche vom Hersteller erlaubt sind) erneut zum TÜV ?

Gruß

24 Antworten

Zitat:

Im Gegensatz zu @zinnenberg bin ich übrigens der Meinung, dass hier bei der Verwendung von Sonderrädern nicht automatisch die Pflicht zur Änderungsabnahme besteht.

Na ja, so unrecht hat der Kollege @zinnenberg nicht. In der für alle ÜO'en verbindlichen Arbeitsanweisungen zum 19.3er ist das doch recht klar geregelt:

"Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist."

Ob es eine Mehrfachänderung in dem Sinne dieser Arbeitsanweisung ist, darüber gibt die Matrix in Anlage 3 des benannten Papiers eindeutig Auskunft. Eine Rad-Reifen-Kombi in Verbindung mit einer Tieferlegung ist dabei.

Heißt also: Der Prüfingenieur darf nur dann eine Änderungsabnahme für eine (Nicht-Serien-)Rad-Reifenkombi + Tieferlegung machen, wenn sowohl im Prüfzeugnis des Fahrwerks als auch in dem der Rad-Reifen-Kombi drinsteht, dass das jeweils Andere in Verbindung zulässig ist.
Mir persönlich ist eine solche "Freistellung" noch nicht bewußt untergekommen, also wird sowas bei mir zumeist eine 19.2er Untersuchung.

Vorliegende Arbeitsanweisung ignorieren die meisten Kollegen Prüfingenieure nach wie vor geflissentlich, da sie ja die 19.2er Abnahme nicht durchführen dürfen, aber die Kohle trotzdem abgreifen wollen. Aber das Thema ist wohl endlos.....

Grüße der Gardiner

Dazu gibt es natürlich auch eine andere Sichtweise 😉

Dass es sich um eine Mehrfachänderung handelt dürfte unbestritten sein.

Die genannten Freistellungen (im Federn-Gutachten "keine Bedenken gegen Sonderräder, wenn eine Teile-Genehmigung vorliegt und darin keine Änderung der Federwegsbegrenzung vorgeschrieben wird" und im Räder-Gutachten z.B. in A05 "die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen"😉 sind eigentlich üblich und bei vielen Teilegenehmigungen so oder ähnlich zu finden.

(Wenn auch nicht bei allen, in manchen Federn-Gutachten wird die Abnahme nach §19(2) ausdrücklich gefordert, wenn Sonderräder verwendet werden)

Auch aus technischer Sicht ist die Sache völlig unkritisch, wenn im Federn-Gutachten noch erläutert wird, dass durch die Tieferlegung das leere Fahrzeug von der Fahrwerksstellung her einem teilbeladenen Fahrzeug mit Serien-Fahrwerk entspricht und sich bei voll beladenem Fahrzeug nichts ändert. Es gibt dann keine Fahwerkspositionen, die es mit dem Serien-Fahrwerk nicht auch geben würde!

Naturgemäß sehen die Mitarbeiter der technischen Prüfstellen das bisweilen etwas anders, weil sie dann (und auch nur sie) die teurere 19(2)-Abnahme verkaufen können...

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Vorliegende Arbeitsanweisung ignorieren die meisten Kollegen Prüfingenieure nach wie vor geflissentlich, da sie ja die 19.2er Abnahme nicht durchführen dürfen, aber die Kohle trotzdem abgreifen wollen. Aber das Thema ist wohl endlos.....

Vielleicht bin ich ja untypisch, aber ich suche eher einen Grund um die Tuner zum aaS zu schicken. Aufwendig und bringt nicht viel Geld aber viel Papierkram.

Aber letztlich kommt es doch auf den gleichen Nenner heraus: Gutachten lesen. Gut, jetzt nochmal lesen. Und jetzt auch die Auflagen. 😁

Zitat:

Original geschrieben von hk_do


Dazu gibt es natürlich auch eine andere Sichtweise 😉

Dass es sich um eine Mehrfachänderung handelt dürfte unbestritten sein.

Die genannten Freistellungen (im Federn-Gutachten "keine Bedenken gegen Sonderräder, wenn eine Teile-Genehmigung vorliegt und darin keine Änderung der Federwegsbegrenzung vorgeschrieben wird" und im Räder-Gutachten z.B. in A05 "die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen"😉 sind eigentlich üblich und bei vielen Teilegenehmigungen so oder ähnlich zu finden.

(Wenn auch nicht bei allen, in manchen Federn-Gutachten wird die Abnahme nach §19(2) ausdrücklich gefordert, wenn Sonderräder verwendet werden)

Auch aus technischer Sicht ist die Sache völlig unkritisch, wenn im Federn-Gutachten noch erläutert wird, dass durch die Tieferlegung das leere Fahrzeug von der Fahrwerksstellung her einem teilbeladenen Fahrzeug mit Serien-Fahrwerk entspricht und sich bei voll beladenem Fahrzeug nichts ändert. Es gibt dann keine Fahwerkspositionen, die es mit dem Serien-Fahrwerk nicht auch geben würde!

Naturgemäß sehen die Mitarbeiter der technischen Prüfstellen das bisweilen etwas anders, weil sie dann (und auch nur sie) die teurere 19(2)-Abnahme verkaufen können...

Nö, sehe ich nicht so. Ich nehme für eine 19.2er mit Rad-Reifen-Kombi und Tieferlegung irgendwo um 80 Teuro, finde ich angemessen. Habe aber überhaupt nix gegen eine saubere 19.3er. Was mich einfach ankotzt (man möge den Ausdruck entschuldigen) ist, wenn an drei aufeinander folgenen Tagen durch den gleichen Prüfingenieur jeweils einzelne Änderungsabnahmen am gleichen Fahrzeug durchgeführt werden. Wenn man keinen Arsch in der Hose hat, die vorhergehenden Änderungen mit zu beschreiben, sollte man die Finger davon lassen. Einfach so tun, als ob das Fahrzeug immer Serienzustand war, hat keine Art.

Ach so, ich war lange genug auch "nur" PI beim GTÜ, kenne also beide Seiten.

Gardiner

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von gardiner



Zitat:

Im Gegensatz zu @zinnenberg bin ich übrigens der Meinung, dass hier bei der Verwendung von Sonderrädern nicht automatisch die Pflicht zur Änderungsabnahme besteht.

Na ja, so unrecht hat der Kollege @zinnenberg nicht. In der für alle ÜO'en verbindlichen Arbeitsanweisungen zum 19.3er ist das doch recht klar geregelt:

"Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist."

Ob es eine Mehrfachänderung in dem Sinne dieser Arbeitsanweisung ist, darüber gibt die Matrix in Anlage 3 des benannten Papiers eindeutig Auskunft. Eine Rad-Reifen-Kombi in Verbindung mit einer Tieferlegung ist dabei.

Heißt also: Der Prüfingenieur darf nur dann eine Änderungsabnahme für eine (Nicht-Serien-)Rad-Reifenkombi + Tieferlegung machen, wenn sowohl im Prüfzeugnis des Fahrwerks als auch in dem der Rad-Reifen-Kombi drinsteht, dass das jeweils Andere in Verbindung zulässig ist.
Mir persönlich ist eine solche "Freistellung" noch nicht bewußt untergekommen, also wird sowas bei mir zumeist eine 19.2er Untersuchung.

Vorliegende Arbeitsanweisung ignorieren die meisten Kollegen Prüfingenieure nach wie vor geflissentlich, da sie ja die 19.2er Abnahme nicht durchführen dürfen, aber die Kohle trotzdem abgreifen wollen. Aber das Thema ist wohl endlos.....

Grüße der Gardiner

Hallo Herr Kollege,

ich habe nur gemeint, daß bei Verwendung anderer Räder als Serienräder in Verbindung mit einem Fahrwerk mit ABE eine Änderungsabnahme erforderlich ist.

Nach Leseart unseres Hauses bzw. derjenigen, die für die Qualitätssicherung zuständig sind, zieht der von wem anderen zitierte Passus (... "keine Bedenken gegen Sonderräder, wenn eine Teile-Genehmigung vorliegt und darin keine Änderung der Federwegsbegrenzung vorgeschrieben wird" und im Räder-Gutachten z.B. in A05 "die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen"😉 sind eigentlich üblich und bei vielen Teilegenehmigungen so oder ähnlich zu finden...) keine bzw. nicht automatisch eine 19.2 nach sich.

Zitat:

Original geschrieben von RQ-1


Um mal die offenen Fragen zu beantworten:

Mein Auto ist ein E90 in Standard-Ausführung (ohne M-Paket, AHK, Schweller o.ä.)
Die Federn sind Einbach pro Kit (30mm/25mm) - Da mir das Standard-Fahrwerk vor allem auf der AB zu schwammig ist.

Felgen sind aktuell noch die 16" ab Werk, sollen aber im nächsten Sommer 17" oder 18" werden (Hier muss ich dann wohl eher aufpassen, falls es Zubehör-Felgen werden sollten)

Werde die Federn diese Woche geliefert bekommen und dann mal nach dem Einbau berichten, was beim TÜV raus kam.

Für den E90 gibt es ja ab Werk diverse Felgen bis hoch zu 19", je nach Motorisierung. Wenn Du Dich beim Kauf der Zubehörfelgen an den werksseitigen Maulweiten und Einpresstiefen orientierst, dürfte die Freigängigkeit und damit auch die Eintragung (auch nach Einbau der Federn) überhaupt kein Problem sein.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Habe aber überhaupt nix gegen eine saubere 19.3er. Was mich einfach ankotzt (man möge den Ausdruck entschuldigen) ist, wenn an drei aufeinander folgenen Tagen durch den gleichen Prüfingenieur jeweils einzelne Änderungsabnahmen am gleichen Fahrzeug durchgeführt werden. Wenn man keinen Arsch in der Hose hat, die vorhergehenden Änderungen mit zu beschreiben, sollte man die Finger davon lassen. Einfach so tun, als ob das Fahrzeug immer Serienzustand war, hat keine Art.

Ach so, ich war lange genug auch "nur" PI beim GTÜ, kenne also beide Seiten.

Gardiner

Wo bist Du denn jetzt gelandet?

Ich hätte überhaupt keinen Bock auf so eine total umgestrickte Karre; nix gegen ein Lenkrad oder schicke Felgen oder ein Fahrwerk, aber dieses Fusseltuning, mit Billiggewindefahrwerken, viel zu kleinen Einpresstiefen, die durch Distanzscheiben noch abwegiger werden... entweder nix Freigängigkeit oder nix Radabdeckung oder nix beides... da freue ich mich, daß ich mich nicht damit beschäftigen muß... und das dokumentieren muß... und mit EG-Dok schon gar nicht... ^^

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Was mich einfach ankotzt (man möge den Ausdruck entschuldigen) ist, wenn an drei aufeinander folgenen Tagen durch den gleichen Prüfingenieur jeweils einzelne Änderungsabnahmen am gleichen Fahrzeug durchgeführt werden. Wenn man keinen Arsch in der Hose hat, die vorhergehenden Änderungen mit zu beschreiben, sollte man die Finger davon lassen. Einfach so tun, als ob das Fahrzeug immer Serienzustand war, hat keine Art.

Da sind wir uns dann auch einig.

Zitat:

Original geschrieben von zinnenberg


... und mit EG-Dok schon gar nicht... ^^

Wenn du mal woanders hin wechselst wirst du gewisse Sachen noch gewaltig vermissen, es geht noch schlechter. 😉

Das mit der "jeden Tag 19.3" ist doch - leider - gängige Masche bei Kombinationsänderungen die 19.2 pflichtig sind. Der Prüfer ist fein raus, jede für sich ist formal nicht angreifbar. Problem ist dass hier viele Ämter pennen und das alles in die Papiere eintragen, dann ist nicht mehr nachvollziehbar dass die Kombination nicht abgenommen wurde.

Gestern wollte übrigens wieder einmal sein Geld zurück, da stand bei der Tieferlegung nicht unter Bemerkungen sondern als Eintrag im Feld 22 "geprüft mit Bereifung blablabla" 😰 😁

So kann man wenn es der Kunde unbedingt will die "Einzel19.3er" machen ohne sich hinterher damit in die Nesseln zu setzen.

Mal wieder was zum eigentlichen Thema 😁😁

Laut Eibach-Hotline sind die Federn eintragungsfrei, mit ABE

(Jedoch nur die neuere Generation welche eine KBA-Nummer aufgedruckt hat)

Gruß

Deine Antwort
Ähnliche Themen