1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Autoverkauf
  5. Falsches Erstzulassungsdatum im Kaufvertrag...Eu Fahrzeug ist ein halbes Jahr Älter!!

Falsches Erstzulassungsdatum im Kaufvertrag...Eu Fahrzeug ist ein halbes Jahr Älter!!

Hallo Motor Talk Mitglieder,

ich habe lt. Kaufvertrag ein EU Fahrzeug mit Tages Erstzulassung Anfang 2019 gekauft. Der Wagen soll mir kommende Woche übergeben werden.

Nachdem mir der Händler eine falsche Fahrzeugbriefkopie zu gesendet hatte, bekam ich erst 10 Tage nach dem Kauf die richtige Fahrzeugbrief Kopie. Hier stimmte dann die im Kaufvertrag angegebene Fahrgestellnummer überein, jedoch nicht das Erstzulassungsdatum.

Ich habe daraufhin nochmals dem Verkäufer auf dieses Problem angeschrieben und erwarte eine Stellungsnahme von diesem.

Nun meine Frage an Euch: Das Fahrzeug hat um die 15.000 Euro gekostet, was ich für das Baujahr als ganz OK fand. Nun aber soll es ein Fahrzeug mit einer Erstzulassung von Mitte 2018 sein.
Für mein gekauftes Fahrzeug bedeutet das: weniger Wiederverkaufswert und weniger Restgarantie für mich.

Ich denke, dass mir hierdurch das Anrecht auf eine Wertminderung rechtlich zu steht, oder?
In welcher Höhe würdet Ihr die Wertminderung ansetzen?

Beste Antwort im Thema

Gut gebrüllt, Löwe 😎

Aber muss man dafür einen neun Monate alten Beitrag hochholen? 😮

88 weitere Antworten
88 Antworten

Und wenn der Händler diese nicht mitteilt und angibt, dass noch keine COC Bescheinigung ihm zum gekauften KFZ. vorliegt?

KFZ Brief und Auto sind aber bereits beim Händler.., der Kaufvertrag wurde auch geschlossen. Anzahlung zum Auto liegt dem Händler ebenfalls vor.

Ach ja, es handelt sich um einen Mehr Marken Händler, kein kleiner unbekannter Krauter...

Was wurde im Kaufvertrag zum Fahrzeug festgehalten neben der FIN? Ist die Erstzulassung im Vertrag mit Datum festgelegt?

Wenn ja, dann erfüllt das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Nacherfüllung ist ja nicht möglich da es kein Fahrzeug geben wird, welches dem vertraglich vereinbarten Fahrzeug 1:1 entspricht.

Dann kann man den Kaufpreis mindern oder zurück treten. Minderung dann um den Differenzbetrag, den der mangelfreie Wagen zum tatsächlich übergebenen Wagen hat. Das müsste notfalls ermittelt werden durch einen Dritten.

Genau das werde ich in die Wege leiten! Ich denke, dass unabhängig vom verhandelten Kaufpreis im Vertrag eine Preisminderung erzielbar sein sollte. Es ist ja nicht nur der Zulassungsdatum, sondern auch der geminderte Anspruch der Restgarantiezeit vom Hersteller. so gesehen eine doppelte Leistung, die gemindert wird.

Was steht zu der EZ genau im Vertrag?
Ich vermute mal dass die ganzen Händler/Vermittler diese Problematik kennen und genau deshalb kein EZ-Datum vertraglich zusichern.

Warum unterschreibt man einen Kaufvertrag ohne das die entsprechenden Dokumente vorliegen?

Ist bei Neufahrzeugen, sofern die nicht beim Händler auf Halde stehen, doch üblich dass bei Vertragsabschluss noch keine Papiere vorliegen.

kannst ja mal zur Bestimmung des reduzierten Wiederverkaufswerts eine Online-Gebrauchtwagenbewertung machen (DAT-Händlereinkaufspreis / WKDA-Onlineangebote, natürlich an zwei verschiedene Einweg-E-Mail-Ads) ...

... für ein vergleichbares Auto, nach angenommener 2-jähriger Nutzung = EZ Jan 2017 vs. EZ Juli 2016, in beiden Fällen mit 30 tkm Laufleistung

--> und zur Differenz addierst Du 500 Euro für das Reparaturrisiko im ersten Halbjahr nach Garantieablauf ...

Wenn es aber irgendwo auf der Welt schonmal zugelassen war, ist es kein Neufahrzeug mehr!

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 15. April 2019 um 13:18:31 Uhr:


Ist bei Neufahrzeugen, sofern die nicht beim Händler auf Halde stehen, doch üblich dass bei Vertragsabschluss noch keine Papiere vorliegen.

Bei EU-Importen m.W. schon.

siehe auch z.B.
https://www.iww.de/.../...e-beim-verkauf-von-eu-neuwagen-achten-f39806

Deshalb ist es ungemein wichtig was genau im Vertrag bezüglich EZ-Datum steht.

Hier der dazugehörige Passus aus Deinem Link, eindeutig ist anders!

Wenn schon mal zugelassen, dann ist er eben höchstens unbenutzt, aber nicht mehr neu!

5. Erstzulassung
Ein besonders heikles Problem bei "EU-Neuwagen" sind Kurzzulassungen ("Tageszulassungen"😉, sei es bereits im Ausland, sei es im Inland. Das Fehlen jeglicher Zulassung hat der BGH nicht ausdrücklich zum Kriterium der Fabrikneuheit erhoben. "Unbenutzt" muss der Wagen sein. Aber auch "nicht zugelassen"? Eine Erstzulassung im Inland auf einen Endabnehmer nimmt dem Fahrzeug zweifellos die Eigenschaft "fabrikneu" - selbst bei Tacho null. Bei einer inländischen Kurzzulassung auf den verkaufenden Händler geht dem Neufahrzeug das Spitzenprädikat "fabrikneu" gleichfalls verloren, so die überwiegende Rechtsmeinung.
Für eine Zulassung im Ausland hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken kürzlich entschieden: Der formale Akt der Zulassung auf einen ausländischen Vertragshändler - also nicht auf einen Endabnehmer - nehme dem Fahrzeug noch nicht die Eigenschaft "als Neuwagen" (Az: 5 C 713/03, Abruf-Nr. 041863; Ausgabe 8/2004, Seite1). Zudem hatte der Händler im Fahrzeug ein Schild mit der Aufschrift angebracht: "EU-Neuwagen mit ausländischer Tageszulassung, nicht gefahren".
Unser Tipp: Sicherer ist es, einen solchen Passus auch in den Kaufvertrag aufzunehmen. Ein Schild kann verloren gehen oder als manipuliert angezweifelt werden.
Beachten Sie: "Neu" und "fabrikneu" ist nicht für alle Richter das Gleiche. Für manche ist "fabrikneu" mehr als nur "neu". Eine ausländische Erstzulassung auf einen Endabnehmer (also nicht auf einen Händler) beseitigt nach herrschender Ansicht die "Fabrikneuheit". Das Gleiche dürfte für die "Neuwagen"-Eigenschaft gelten. Aufklärung ist daher sehr wichtig.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 15. April 2019 um 14:16:52 Uhr:


...
Für eine Zulassung im Ausland hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken kürzlich entschieden:Der formale Akt der Zulassung auf einen ausländischen Vertragshändler - also nicht auf einen Endabnehmer - nehme dem Fahrzeug noch nicht die Eigenschaft "als Neuwagen" (Az: 5 C 713/03, Abruf-Nr. 041863; Ausgabe 8/2004, Seite1). ...

... und genau diese Zulassung auf den ausländischen Händler ist bei EU- bzw. Re-Importen offenbar gängige Praxis - dennoch ist es nach Rechtsprechung ein Neufahrzeug

was soll die allgemeinrechtsphilosophische Diskussion???

gemäß

Zitat:

@HyundaiKombi140 schrieb am 14. April 2019 um 20:25:08 Uhr:


ich habe lt. Kaufvertrag ein EU Fahrzeug mit Tages Erstzulassung Anfang 2019 gekauft. ...

liegt als ZUGESICHERTE EIGENSCHAFT "Erstzulassung 2019" vor - bzw. bei dem gelieferten Fahrzeug nicht vor!

... und ich bezweifle nach wie vor, dass ein Eu-Importeur tatsächlich EZ "Anfang 2019" in den Vertrag schreibt.

Da ist jetzt mal der TE mit der Bitte um Aufklärung gefordert.

Deine Antwort
Ähnliche Themen