Falsche Anzahl der Vorbesitzer

Hallo liebe Gemeinde,

habe folgendes Problem: Mein Auto habe ich verkauft und dabei im Kaufvertrag versehentlich die Falsche Anzahl an Vorbesitzern eingegeben (3 anstatt 4 Vorbesitzer). Jetzt droht der Käufer mit Anwalt.

Habe mit meiner Rechtsschutzversicherung telefoniert und die sind der Auffassung, das es sich zwar um ein Mangel handele aber kein wesentlicher. Ob 3 oder 4 Vorbesitzer ist nicht so schlimm als wenn es sich um den ersten Vorbesitzer handele.

Siehe Urteil: LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09
Kein Rücktrittsgrund bei falscher Anzahl der Vorbesitzer im Kfz-Kaufvertrag
Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.

Sieht ihr es genau so? Wie soll ich mich verhalten?

Mfg

Beste Antwort im Thema

@Dramaking
Der Name scheint Programm zu sein. 😁

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Es gibt hier einige Threads, wo der Käufer dieses Problem hat und man ihm den Weg zum Anwalt rät und er es durchzieht.

Ich denke, wenn ich etwas verkaufe, einen Vertrag schließe, dann prüfe ich das was ich schreibe und unterschreibe.

Ansonsten ist es Bubenkram.

Wie alt ist dann die Karre und was war der Kauf- bzw. Verkaufspreis?

@Dramaking
Der Name scheint Programm zu sein. 😁

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 17. April 2015 um 15:06:26 Uhr:



Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. April 2015 um 14:37:19 Uhr:


Nichts, reines aufblähen ohne rechtliche Wirkung, ich kann auch mit meinem Kampfhund drohen !!!

Man braucht nichts zu unternehmen.

Hä? Warum?
Die Angabe im Vertrag war doch falsch, oder nicht?

Gruß Metalhead

Das drohen mit einem Anwalt war damit gemeint, hier soll lediglich dem Verkäufer angst eingejagt werden um dann Kohle herauszuschlagen, mit 99 % Sicherheit weiß der Käufer nicht einmal wie eine Kanzlei von innen aussieht.

Die Frage ist, was will der Käufer eigentlich und sind seine Ansprüche gerechtfertigt?
Dazu wäre gut zu wissen, was das Auto gekostet hat?

Ich vermute mal, der will Geld ziehen. Im arg begrenzten Maß würde ich da nachgeben. Kostete der Gebrauchte z.B. 3500€, dann wäre ein 50er als Lehrgeld angemessen. Mehr aber nicht.

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Ich möchte DRINGEND darauf hinweisen, dass eine vernünftige Diskussionskultur gepflegt werden sollte.

Bitte geht vernünftig miteinander um und rotzt nicht bissige oder beleidigende Beiträge in den Thread.

Zitat:

@mo-kd-82 schrieb am 17. April 2015 um 09:49:20 Uhr:


Siehe Urteil: LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09
Kein Rücktrittsgrund bei falscher Anzahl der Vorbesitzer im Kfz-Kaufvertrag
Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.

Sieht ihr es genau so?

Mit was droht denn der Käufer bzw. lässt über den Anwalt drohen?

Dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gerechtfertigt sind, mag entsprechend dem von Dir gefundenen Urteil schon passen. Das Urteil bezieht sich aber auf einen Rücktritt, eine Kaupreisreduzierung ist kein Rücktritt und für dieses Thema findet man das hier:

"Der Zahl der Vorbesitzer werde im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Ob ein etwa 7 Jahre alter Pkw 3 oder aber 4 und mehr Vorbesitzer hatte, wirke sich beim Verkauf regelmäßig auf den Preis aus."
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002, Az.: 22 U 13/02

Ein angemessener Minderpreis ist wegen der falschen Angabe der Vorbesitzer berechtigt.

Frage bleibt nach der Angemessenheit, wie alt war der Wagen, welche Laufleistung, welcher Kaufpreis. Danach muss man ermitteln, welchen Preisunterschied 3 oder 4 Vorbesitzer aus machen, was dann auch der berechtigte Ausgleich wäre.

Da hier eine Forderung des Käufers vom Grundsatz berechtigt ist, würde ich mich mit Sicherheit nicht zurücklehnen, sondern mich kundig über die Größenordnung machen, um dann bei einer konkreten Forderung auch etwas in der Hand zu haben und sachgerecht agieren zu können.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 17. April 2015 um 13:22:49 Uhr:



Jeder, der schon mal irgendwie eine Schule besucht hat, sollte eigentlich wissen, dass unter gewissen Umständen Tippfehler uneingeschränkte Rechtskraft bekommen.

Unsinn.

Zitat:

Weiterhelfende Suchbegriffe sind "Diktat" oder "Mathe-Test".

Oha, jetzt wird es lustig.

Zitat:

So ein Kaufvertrag gehört zu diesen gewissen Umständen, die Einrede des Tippfehlers kann man immer machen, es wird jedoch zwei Leute nicht im geringsten interessieren: Der Gegenseite und einen Richter.

Genau. Wenn ich einen runtergerockten 30 Jahre alten Kadett mit der 5ten ZKD am 2ten Motor und der 10ten Kupplung mit 120.000 km für 50€ inseriere, dreht mit ein Richter einen Strick draus, weil ich mich um eine Null bei den Km vertippt habe. Und wenn ich mitten in München eine 100m² Wohnung für 500k inseriere, aber ich oder die Anzeigenannahme versehentlich 1000m² geschrieben hat, bin ich oder die Aa regresspflichtig?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 17. April 2015 um 13:22:49 Uhr:


So ein Diktat ist aus gewisser Blickrichtung auch grundsätzlich fehlerfrei, da Schreibfehler nicht gelten.

Ah, ein ganz Schlauer. Solltest du dich auf ein Diktum berufen, dann schreib das auch. Ein Diktat muß per Definition nicht orthographisch fehlerfrei sein.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 17. April 2015 um 20:21:44 Uhr:


Die Frage ist, was will der Käufer eigentlich und sind seine Ansprüche gerechtfertigt?
Dazu wäre gut zu wissen, was das Auto gekostet hat?

Nur werden wir das jetzt nicht mehr erfahren, da der TE sich nicht mehr für das Geschwätz aus diesem Forum interessiert. Ein Hoch auf die Schreiberlinge von Seite 1.

Zitat:

@invisible_ghost schrieb am 18. April 2015 um 04:21:45 Uhr:


Genau. Wenn ich einen runtergerockten 30 Jahre alten Kadett mit der 5ten ZKD am 2ten Motor und der 10ten Kupplung mit 120.000 km für 50€ inseriere, dreht mit ein Richter einen Strick draus, weil ich mich um eine Null bei den Km vertippt habe. Und wenn ich mitten in München eine 100m² Wohnung für 500k inseriere, aber ich oder die Anzeigenannahme versehentlich 1000m² geschrieben hat, bin ich oder die Aa regresspflichtig?

Da hat sich in den letzten 40 Jahren nicht viel verändert. Wer wird für den Inhalt einer Verkaufsanzeige gegenüber dem Kaufinteressenten / Käufer haften, wenn dieser keine verbindende Rechtsgrundlage zur Aa hat - richtig, schon immer der Verkäufer. Selbst dann, wenn der Verkäufer einen Vermittler, bei Immobilien einen Makler eingeschaltet und dieser den Fehler gemacht hat.

Ist doch nicht neu, dass Angebotstexte schon eine Verbindlichkeit haben und im weiteren Verlauf dann auch Bestandteil der zugesicherten Eigenschaften im Kaufvertrag werden, so lange eine Abweichung nicht offensichtlich ist oder spätestens im Kaufvertrag korrigiert wird.

Da man als Verkäufer in vielen Bereichen verpflichtet ist, den veröffentlichen Anzeigentext zu prüfen, liegt in diesen Fällen auch ein grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers vor.

Die von Dir genannten Beispiele sind für einen Kaufinteressenten offensichtlich, somit haben sie keine Wirkung mehr auf den Kaufvertrag, nur vor dem Kaufvertrag gibt es u.U. schon beim Kaufinteressenten einen Schadensersatzanspruch.

Sollte sich aufgrund der Anzeige ein Kaufinteressent finden und reist aus Hamburg nach München zur Besichtigung der angebotenen Wohnung, dann hat der Kosten, die der Verkäufer durch seine falschen Angaben in der Anzeige zu verantworten hat und uneingeschränkt schadensersatzpflichtig sind.

Kommt der Kaufinteressent "unangemeldet" angereist, dann nicht, weil der Verkäufer keine Möglichkeit hatte, den Fehler richtig zu stellen. Gibt es jedoch eine Terminabsprache zur Besichtigung und der Verkäufer versäumt es, den Fehler im Rahmen der Terminabsprache zu korrigieren, dann ist der Verkäufer für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Reisekosten (Kraftstoff, Bahnticket, ...) voll schadensersatzpflichtig.

Fehler kann jeder machen, das ist kein Ding, aber den Fehler nicht zu korrigieren, wenn es einem möglich gewesen wäre, das wird teuer. Wie weit dann ein Rückgriff des Verkäufers auf den Vermittler, Makler, Aa hat, das regelt dann der Vertrag, den der Verkäufer mit demjenigen hat.

Noch nie einen Vertrag gelesen, dass jede dieser "Zwischenstationen", von der Aa bis Ebay immer in den Bedingungen vermerkt haben, dass sie für Fehler nur im Rahmen ihrer tatsächlichen Tätigkeit haften? Man bei der Aa kostenlos eine korrigierte Anzeige bekommt, aber nicht mehr.

Noch nie darüber nachgedacht, warum man als Anzeigenaufgeber, in Vermittler- oder Maklerverträgen eine Haftungsbegrenzung unterschreiben muss, wenn es ohnehin nie einen höheren Ersatzanspruch geben könnte?

Da sich hier die Sachlichkeit zur Polemik verschoben hat:

Bist Du ein 10jähriges Mädchen, das überall nur rosa Einhörner herumfliegen sieht und viele Dinge einfach so vor sich hin macht, oder ein Erwachsener, von dem man berechtigt erwartet, mindestens über die Dinge nachzudenken, die so ein Erwachsener unterschreibt.

Zwei mal ist Dir ein wertbeeinflussender Fehler nicht aufgefallen, bei der Prüfung der Korrekturvorlage vor der Veröffentlichung und bei der Prüfung des veröffentlichen Text - kann ja mal passieren, wenn man im rosa Kleidchen auf einer Blumenwiese zwischen Ponys herum hüpft.

Ohne Ponys und Blumenwiese hast Du ein Problem.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. April 2015 um 10:12:48 Uhr:


… Gibt es jedoch eine Terminabsprache zur Besichtigung und der Verkäufer versäumt es, den Fehler im Rahmen der Terminabsprache zu korrigieren, dann ist der Verkäufer für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Reisekosten (Kraftstoff, Bahnticket, ...) voll schadensersatzpflichtig. …

Mit solchen nicht haltbaren allgemeingültigen Aussagen wäre ich an deiner Stelle sehr vorsichtig, sie stimmen nämlich nicht.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. April 2015 um 10:12:48 Uhr:


Da sich hier die Sachlichkeit zur Polemik verschoben hat … Bist Du ein 10jähriges Mädchen, das überall nur rosa Einhörner herumfliegen sieht … Ohne Ponys und Blumenwiese hast Du ein Problem.

Wenn du keine Argumente hast, wirst du beleidigend. Jeder halt wie er kann. Dass es deine Position aber nicht stärkt, wenn du andere versuchst runterzumachen, ist dir entgangen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. April 2015 um 11:20:39 Uhr:


..., ist dir entgangen.

... ohne Unterstellungen geht es bei einigen tatsächlich nicht 😁

ach so, dann weißt du sogar, dass du dich mit solchen Äußerungen zum Kasper machst? Danke für dein Outing. Dann hör ich an der Stelle auf, auf deine posts einzugehen, da es dir offensichtlich nicht um die Sache und um Hilfe für den TE geht, sondern nur darum, dass du versuchst als der tolle Hecht darzustehen. Ist auch ein Einstellung. Ärmlich in meinen Augen, aber immerhin eine Einstellung.

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