Falsche Angabe bei Autokauf
Hallo,
Ich bin grade richtig sauer, denn ich habe den Fahrzeugbrief von dem neuen Auto bekommen den ich bei Mercedes per Finanzierung gekauft habe und es von Anfang an die Rede war, es sei aus erster Hand. Nun sind im Brief aber 2 Halter eingetragen somit bin dann schon der 3. Halter. Das war mit persönlich schon sehr wichtig und habe nur nach gebrauchten gesucht die aus erster Hand stammen. Im Angebot stand auch „Halter laut Brief: 1“. Ich hab aber irgendwie jetzt auch keine Lust vom Kauf zurückzutreten für mich ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Aber denkt ihr ich kann vielleicht jetzt im Nachhinein noch was am Preis drücken? Würde mich über jede Nachricht freuen.
Schöne Grüße aus Hamburg
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@albert.u1988 schrieb am 14. April 2018 um 13:47:52 Uhr:
Was für ein Blödsinn!
So ein Kommentar wie dieses hier ist Blödsinn! Du scheinst wohl einer von der Sorte zu sein der mit Scheuklappen durch die Weltgeschichte rennt und nur seine eigene Meinung gelten lassen möchte. Durch ständiges wiederholen der eigenen Meinung überzeugst du niemanden. Mit so einem beschränkten denken kommt man allerdings nicht weit.
38 Antworten
Zitat:
@J.M.G. schrieb am 15. April 2018 um 00:52:32 Uhr:
Nein, ich schreibe etwas anderes, s.o..Und mit einem Rücktritt wäre dem Threadersteller offenkundig nicht geholfen, da er ja an dem Vertrag grundsätzlich festhalten will.
"Quelle für die 2%: Junge Sterne Umtauschrecht: Hier kann man ohne Angabe von Gründen ein Fahrzeug binnen 10 Tagen zurückgeben UND einen neuen Wagen mitnehmen (nur dann gilt das Recht überhaupt!). Das ist Kostenlos, es sei denn, der Wagen wurde schon auf den Käufer zugelassen. Dann werden 2% vom Kaufpreis fällig. Ich denke, dass diese Hausnummer ganz gut passt..."
Zitat:
@J.M.G. schrieb am 14. Apr. 2018 um 20:9:15 Uhr:
wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
Guter Punkt. Deshalb steht in den Inseraten auf den Online-Portalen oft der Passus “Die gemachten Angaben ... dienen nicht als zugesicherte Eigenschaften“. Damit lässt sich das OLG-Urteil umgehen.
Steht das bei dir auch so im Angebot?
Wenn nicht (oder auch dann), würde ich - wie hier schon mehrfach empfohlen wurde - das Gespräch mit dem Händler suchen.
Nur mal so aus Neugier, war es den eine Tageszulassung, Vorführwagen, 1. Halter, 2. Halter? Wieviele KM sind den auf dem Tacho?
Wenn Dir das mit dem 1. Besitzer so wichtig ist, hast Du das ja wohl sicherlich im Kaufvertrag in den Nebenabreden eingetragen. Verkauf mit einer nich zugesicherten Eigenschaft. Dann wäre es kein Umtausch sondern Wandlung. Aber da muss man den Vertrag durch einen Anwalt prüfen lassen um Rechtssicherheit zu bekommen. Alles andere ist Glaskugel raten. Und natürlich mit Ärger und Lauferei verbunden. Ob sich das Lohnt kannst nur Du entscheiden.
Natürlich kann man mal bestimmt nachhaken wegen einer Kompensationsleistungen, aber da braucht man auch eine gewisse Droh-Kulisse dazu.
Schreib mal rein wie es denn ausgegangen ist.
Zitat:
@w-schorsch schrieb am 15. April 2018 um 07:40:07 Uhr:
Damit lässt sich das OLG-Urteil umgehen.
Da habe ich meine Zweifel, ob die Gerichte eine Unterwanderung der oben aufgestellten Grundsätze zulassen werden. Denn dem Verkäufer ist es durchaus zumutbar, spätestens mit Aufsetzen des Kaufvertrages die Aufforderung Vertragsverhandlungen aufzunehmen (die Anzeige) mit dem Tatsächlichen Angebot abzugleichen, um seine (!) Fehler zu korrigieren. Würde man diesen Maßstab nicht anlegen, man könnte ja in den Anzeigen behaupten was man will, muss man sich doch daran eh nicht festhalten lassen? Das scheint mir unhaltbar, will mich aber auch nicht zu einem Obergericht aufschwingen und warte daher ab, bis das mal entschieden wurde.
In dem hier dargestellten Sachverhalt kommt es darauf allerdings nicht an, da die Halterzahl jedenfalls auch im Kaufvertrag festgehalten wurde.
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Zitat:
@w-schorsch schrieb am 15. April 2018 um 07:40:07 Uhr:
Zitat:
@J.M.G. schrieb am 14. Apr. 2018 um 20:9:15 Uhr:
wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
Guter Punkt. Deshalb steht in den Inseraten auf den Online-Portalen oft der Passus “Die gemachten Angaben ... dienen nicht als zugesicherte Eigenschaften“. Damit lässt sich das OLG-Urteil umgehen.Steht das bei dir auch so im Angebot?
Wenn nicht (oder auch dann), würde ich - wie hier schon mehrfach empfohlen wurde - das Gespräch mit dem Händler suchen.
Nein so etwas steht da nicht.
Das Fahrzeug ist 50.000km gefahren. Erste Hand war eine GmbH und ein Jahr später wurde das Fahrzeug auf eine AG zugelassen, welche wie es aussieht zu der Firma als 1. Bestizer angehört, da ähnlicher Firmenname aber Halterzahl ist auf dem Brief hochgegangen.
Zitat:
@MercerMas schrieb am 15. April 2018 um 16:17:39 Uhr:
Zitat:
@w-schorsch schrieb am 15. April 2018 um 07:40:07 Uhr:
Guter Punkt. Deshalb steht in den Inseraten auf den Online-Portalen oft der Passus “Die gemachten Angaben ... dienen nicht als zugesicherte Eigenschaften“. Damit lässt sich das OLG-Urteil umgehen.Steht das bei dir auch so im Angebot?
Wenn nicht (oder auch dann), würde ich - wie hier schon mehrfach empfohlen wurde - das Gespräch mit dem Händler suchen.
Nein so etwas steht da nicht.
Das Fahrzeug ist 50.000km gefahren. Erste Hand war eine GmbH und ein Jahr später wurde das Fahrzeug auf eine AG zugelassen, welche wie es aussieht zu der Firma als 1. Bestizer angehört, da ähnlicher Firmenname aber Halterzahl ist auf dem Brief hochgegangen.
Dann hat vielleicht die Firma nur ihre Rechtsform geändert und wurde als Aktiengesellschaft neu eingetragen, ohne dass sich etwas an den tatsächlichen Verhältnissen geändert hätte. Damit ließe sich auch erklären, wieso Mercedes von einem Haltereintrag ausging.
Zitat:
@x3black schrieb am 14. April 2018 um 14:07:37 Uhr:
Und auch hier kommen sofort die klagehansel an mit Anwalt und Co.
versucht dich erstmal alleine mit dem AH zu klären. Kann ja auch ein Versehen sein und die zeigen sich einsichtig. Immer gleich mit der Kavallerie...
Und wenn du es, wie du schreibst, jetzt auf sich beruhen lassen willst ( komische Einstellung mmn) warum dann die Frage hier im Forum?
Hör mal die Kavallerie muss ja auch die Miete zahlen.
Ne erstberatung kostet mal Ben 190 Euro,,,
Warum sich nicht beraten lassen und dann erstmal beim Autohaus fragen...
Wenn’s so ist kann er übrigens wegen falscher Angaben auch später noch was machen.
Ich würde aber nicht allzu lange warten.
Zitat:
@Bud78 schrieb am 14. April 2018 um 17:39:38 Uhr:
Zitat:
@w-schorsch schrieb am 14. Apr. 2018 um 17:36:16 Uhr:
Wobei das für dich völlig irrelevant ist. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Bei den Angebotstexten steht in der Regel, dass die Angaben unverbindlich bzw. Irrtümer vorbehalten sind.Da war einer schneller 🙂
Das ist richtig, nicht einfach nur unterschreiben und los.
Lesen, den Verkäufer nerven,,,,,nochmals lesen,,,,und dann los...
Mit einem Anwalt macht man sich erst einmal alle Türen zu, weil das Autohaus im schlimmsten Falle einfach bockt und keine Lust mehr auf den Kunden hat, so abstrus das klingen mag.
Ich würde mit dem Verkäufer reden, eventuell mit dem Geschäftsführer. Man muss versuchen Kompromissbereitschaft zu zeigen und dann findet sich oft eine einvernehmliche Lösung. Die Hauruck Methode funktioniert selten und dann braucht man wirklich einen Anwalt, was Zeit und Geld kostet.
Also: Erst REDEN, dann HANDELN.