Fahrzeugfremde Rückleuchten verbauen
Was sagt der TÜV dazu, wenn statt der originalen Rückleuchten die eines anderen Fahrzeugs verbaut werden? E-Prüfzeichen ist ja trotzdem drauf.
Zur anständigen Einpassung wären ein paar Blecharbeiten nötig, aber nichts problematisches.
Von Nachrüstleuchten habe ich im Hinterkopf, dass die Rückleuchten parallel zur Fahrlinie verbaut werden müssen.
Kann jemand etwas dazu sagen?
Und gibt es hier ein Tuning-Unterforum, dass ich noch nicht entdeckt habe?
Grüße!
Beste Antwort im Thema
Ein Rücklicht von Frzg. A mit E-Prüfzeichen inkl. Wellenlinie kann an jedem anderen Fahrzeug B und ff. verbaut werden. Es ist amtlich als Rücklicht zugelassen.
Zu beachten ist das es manchmal mit R(right,rechts) und L(left, links) gekennzeichnet ist und natürlich nicht auf der falschen Seite montiert werden darf.
Darüber hinaus gibt es auch seit den 1990er auch bestimmte Mindestleuchtflächen, die man auch einhalten muss, wenn man ein Auto ab 1990 sein eigen nennt. Genaues weiß ich darüber aber nicht.
Zudem gibt es für wenige zwar, aber immerhin gibt es sie, eine AUSNAHMEGENEMIGUNG die Rückleuchten so, und nur so, abweichend von der D-oder EU-norm in Höhe und Abstand ab Werk montiert zu verkaufen. Wenn du so ein Modell hast, geht nichts mehr so einfach wie du dir das vorstellst. Da musst du dich erkundigen. Es müsste eine abweichende Norm auch in den Papieren stehen, die aber leider seit einigen Jahren nicht mehr so explizid darüber Auskunft geben; hat man ja geändert.
40 Antworten
Hatte vor die originalen Löcher mit Blechen zuzumachen. Diese sollten schon stabiler sein, als die originalen Leuchten. Darauf würde ich die anderen leichten montieren. Werde wohl die Bleche erstmal anfertigen und verschrauben. Dann zum Onkel tüff. Wenns okay ist verschweißen.
Zitat:
Original geschrieben von Knergy
Prinzipiell richtig, hier aber vollkommen falsch. Mit der dazugehörigen langen Nummer wird klar, an welcher Stelle das Teil bei welchen Fahrzeugen zulässig ist. Vereinfacht gesagt, ist alles mit E-Zeichen eintragungsfrei, was ohne Um-/Anpassungsarbeiten passt. Alles, wo dranrum geschnitzt werden muss, ist im Normalfall nicht vom E-Zeichen gedeckt, weil es für diese Funktion eben nicht geprüft wurde. Auch wenn die Rückleuchte nur an ein anderes Fahrzeug angepasst wird.Zitat:
Original geschrieben von flatfour
Ein Rücklicht von Frzg. A mit E-Prüfzeichen inkl. Wellenlinie kann an jedem anderen Fahrzeug B und ff. verbaut werden. Es ist amtlich als Rücklicht zugelassen.
(...)Die gefälschten und falschen E-Zeichen (übertriebenes Beispiel: Rückleuchte hat nur Zulassung als Leseleuchte am Beifahrersitz) haben hier wohl keine Auswirkung.
-
Saugst du dir das gerade passend aus den Fingern? Ein korrekter, gesetzlicher Hintergrund für das Erlöschen des E-zeichen beim Umbau sehe ich hier und generell nicht.
Es erlischt die BE des Fahrzeuges beim Anbau fremder Leuchten, ja, daher müssen solche Umbauten vom TÜV genehmigt werden, mehr nicht. Nicht aber das E-zeichen. Der TÜV guckt nach dem Prüfzeichen, die richtige Einbaulage nach dem E-prüfzeichen, dann die Maße die einzuhalten sind (s. hartgummifelge) und dann sollte er die eintragen. Fettich.
Hier mal ein Beispiel:-
Wer kennt diese Leuchten? Es sind die üblichen bei Anhängern und Co., Universalleuchten von HELLA, hier allerdings beim Wiesmann Roadster. Diese Leuchten haben das Prüfzeichen als Rücklicht seit 1960.
Ich habe sie (Bild 2) als Blinker vorn im Bj.74, statt seitlich oben am Kotflügel. Die Eintragung war problemlos.
Zitat:
Original geschrieben von flatfour
Saugst du dir das gerade passend aus den Fingern? Ein korrekter, gesetzlicher Hintergrund für das Erlöschen des E-zeichen beim Umbau sehe ich hier und generell nicht.
Es erlischt die BE des Fahrzeuges beim Anbau fremder Leuchten, ja, daher müssen solche Umbauten vom TÜV genehmigt werden, mehr nicht. Nicht aber das E-zeichen. Der TÜV guckt nach dem Prüfzeichen, die richtige Einbaulage nach dem E-prüfzeichen, dann die Maße die einzuhalten sind (s. hartgummifelge) und dann sollte er die eintragen. Fettich.
fast vollständige zustimmung. hier übertreiben es die regelerotiker mal wieder...be erloschen😰😰😰
😁
ich würde sogar soweit gehen, das die be erhalten bleibt, solange die leuchten bestimmungsgemäß eingebaut wurden; d.h. frontscheinwerfer nicht als bremslicht, um mal ein extrem zur verdeutlichung zur nennen. ohne tüvabnahme.
frontscheinwerfer als frontscheinwerfer richtig verbaut geht immer. das e-prüfzeichen steht nämlich lediglich für die korrekte funktion in der geprüften eigenschaft; ob nun als front/heck/TFL whatever.
tagfahrleuchten werden z.b. auch nicht eingetragen und sind nicht zu beanstanden, wenn die richtige einbaulage/anschluß beachtet werden.
also nicht zu tief/hoch, müssen bei fahrlicht ausgehen usw.
e-zeichen und gut.
btw.: der tüver trägt gern alles ein, bringt dem konkurrenzgeplagten unternehmen kohle😎
Zitat:
Original geschrieben von flatfour
-Zitat:
Original geschrieben von Knergy
Prinzipiell richtig, hier aber vollkommen falsch. Mit der dazugehörigen langen Nummer wird klar, an welcher Stelle das Teil bei welchen Fahrzeugen zulässig ist. Vereinfacht gesagt, ist alles mit E-Zeichen eintragungsfrei, was ohne Um-/Anpassungsarbeiten passt. Alles, wo dranrum geschnitzt werden muss, ist im Normalfall nicht vom E-Zeichen gedeckt, weil es für diese Funktion eben nicht geprüft wurde. Auch wenn die Rückleuchte nur an ein anderes Fahrzeug angepasst wird.
Die gefälschten und falschen E-Zeichen (übertriebenes Beispiel: Rückleuchte hat nur Zulassung als Leseleuchte am Beifahrersitz) haben hier wohl keine Auswirkung.
Saugst du dir das gerade passend aus den Fingern? Ein korrekter, gesetzlicher Hintergrund für das Erlöschen des E-zeichen beim Umbau sehe ich hier und generell nicht.
Es erlischt die BE des Fahrzeuges beim Anbau fremder Leuchten, ja, daher müssen solche Umbauten vom TÜV genehmigt werden, mehr nicht. Nicht aber das E-zeichen. Der TÜV guckt nach dem Prüfzeichen, die richtige Einbaulage nach dem E-prüfzeichen, dann die Maße die einzuhalten sind (s. hartgummifelge) und dann sollte er die eintragen. Fettich.
Hier mal ein Beispiel:-
Wer kennt diese Leuchten? Es sind die üblichen bei Anhängern und Co., Universalleuchten von HELLA, hier allerdings beim Wiesmann Roadster. Diese Leuchten haben das Prüfzeichen als Rücklicht seit 1960.
Ich habe sie (Bild 2) als Blinker vorn im Bj.74, statt seitlich oben am Kotflügel. Die Eintragung war problemlos.
Sowas lässt der TÜV/Dekra immer zu, auch mit 2 Kammergläsern gelb / weiss mit 2 Kammergehäusen, in denen man vorn montiert, unter weiss das Standlicht (5W) oder hinten unter weiss den Rückfahrscheinwerfer (21W) unterbringt.
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Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
ich würde sogar soweit gehen, das die be erhalten bleibt, solange die leuchten bestimmungsgemäß eingebaut wurden; d.h. frontscheinwerfer nicht als bremslicht, um mal ein extrem zur verdeutlichung zur nennen. ohne tüvabnahme.
Richtig, soweit in richtiger Höhe/Breite eingebaut erlischt daher auch keine BE und TÜV-Abnahme ist auch keine erforderlich bei geprüfter Beleuchtung.
Abnahmepflichtig kann ggf. je nach Umfang der nötige Karosserieumbau werden. An der Leuchte selber darf nichts umgefrickelt werden, dann würde tatsächlich die Bauartgenehmigung der Leuchte und ggf. die des Fahrzeugs damit erlöschen.
Eintragung ist ggf. auch wenn nötig empfehlenswert, nicht jeder Dorfpolizist wird sich mit solchen Regelungen auskennen und um hier Problemen aus dem Weg zu gehen ...
Leider muss ich da vehement widersprechen, besonders für das Vorhaben des TS ist das folgende wichtig, bevor er Karosseriearbeiten macht die allesamt beim TÜV als Müll deklassiert werden.
1. es bleibt dabei, einmal eine Zulassung als z.B. Rückleuchte, immer eine Zulassung an allen Autos. Ausnahmen beschrieb ich schon. Das bleibt.
2. die Änderungen MÜSSEN begutachtet und eingetragen werden, weil
3. die Leuchtenausrichtung zur Fahrbahn und zur Fahrzeugmittelachse in dieser Bauartgenehmigung festgeschrieben steht. Einfach gesagt, welchen Winkel die Leuchten haben müssen. Und die Forderungen muss der TS erfüllen, sich also die BG holen inkl. Anbauanweisung, die dann der aaSV als einzigster der staatlich anerkannte Kenne hat beurteilt, ob es so und nur so richtig ist. Das dient auch in 2 Jahren der allgemeinen HU wo es den anderen Prüfern sagt, das ist zwar geändert, aber geprüft und für richtig begutachtet worden.
Denn es sind nicht alle Leuchten per Einbaulage parallel zur Fahrbahn und parallel zur Fahrzeugmitte ausgeschrieben! Wichtig!
So sind die von mir oben gezeigten Leuchten (Hella, s. Bilder) zwar parallel zur Fahrbahn und Fahrzeugmitte vorgeschrieben per Anbauanweisung, aber da bekommt man schon Probleme, bei einer schräg abfallenden Heckpartie und einfachem Anbau daran.
Daher sind z.B. die o.g. Leuchten alle 'getunnelt', d.h. sie sind in die Karosserie eingelassen um die Forderungen der Einbauanleitung zu genügen.
Zitat:
Original geschrieben von flatfour
Leider muss ich da vehement widersprechen, besonders für das Vorhaben des TS ist das folgende wichtig, bevor er Karosseriearbeiten macht die allesamt beim TÜV als Müll deklassiert werden.1. es bleibt dabei, einmal eine Zulassung als z.B. Rückleuchte, immer eine Zulassung an allen Autos. Ausnahmen beschrieb ich schon. Das bleibt.
2. die Änderungen MÜSSEN begutachtet und eingetragen werden, weil
3. die Leuchtenausrichtung zur Fahrbahn und zur Fahrzeugmittelachse in dieser Bauartgenehmigung festgeschrieben steht. Einfach gesagt, welchen Winkel die Leuchten haben müssen. Und die Forderungen muss der TS erfüllen, sich also die BG holen inkl. Anbauanweisung, die dann der aaSV als einzigster der staatlich anerkannte Kenne hat beurteilt, ob es so und nur so richtig ist. Das dient auch in 2 Jahren der allgemeinen HU wo es den anderen Prüfern sagt, das ist zwar geändert, aber geprüft und für richtig begutachtet worden.Denn es sind nicht alle Leuchten per Einbaulage parallel zur Fahrbahn und parallel zur Fahrzeugmitte ausgeschrieben! Wichtig!
So sind die von mir oben gezeigten Leuchten (Hella, s. Bilder) zwar parallel zur Fahrbahn und Fahrzeugmitte vorgeschrieben per Anbauanweisung, aber da bekommt man schon Probleme, bei einer schräg abfallenden Heckpartie und einfachem Anbau daran.
Daher sind z.B. die o.g. Leuchten alle 'getunnelt', d.h. sie sind in die Karosserie eingelassen um die Forderungen der Einbauanleitung zu genügen.
Für meinem Corsa habe ich vor 8 Jahre Rückleuchten bei e-bay gekauft(Made in Taiwan) sie haben nur ein E-Prüfzeichen,bisher 4x durch den Tüv gekommen ohne Probleme,2x in eine Fahrzeugkontrolle gekommen aber nichts beanstandet.
Zitat:
Original geschrieben von Tossigrossi
Für meinem Corsa habe ich vor 8 Jahre Rückleuchten bei e-bay gekauft(Made in Taiwan) sie haben nur ein E-Prüfzeichen
Echtes E-Zeichen oder gefälschtes? 😁
zu 1 stimmt
zu 2 stimmt ebenfalls
zu 3 auch
wie es auch stimmt, das geprüft wird ob die Höhen und Einbaulagen stimmen.
Die Leuchten waren für den Corsa und keine von einem Fremdfabrikat, wie zB. von einem Polo oder Seat, somit ist eine Vorführung und Abnahme beim TÜV hinfällig.
Die Änderung der Beleuchtung an meinem Transit wurde, wie der Pritschenaufbau vom DEKRA begutachtet, berechnet aber nicht in die FZ Papiere eingetragen.
Da dafür keine Eintragung erforderlich war und ist.
Anders als bei den gänderten Massen, wie geringeres Leergewicht, anderen Massen wie FZ geringere FZ Breite (ohne Spiegel), geingere Länge und etwas mehr Höhe.
und ich bleibe dabei:
eine tüvabnahme ist nicht zwingend notwendig.
der fahrzeugführer muß nur sorge tragen, dass
a.) leuchten mit genehmigung verbaut werden (erleichtert durch das E)
b.) diese bestimmungsgemäß verbaut werden
c.) natürlich nicht hirnrissig angebracht werden (überstehend, scharfe kanten etc.
wenn dies eingehalten wird, kann keiner was. wenn natürlich jemand auf die idee kommt, sich bremsleuchten als unterbodenbeleuchtung einzubauen, rettet ihn das E natürlich nicht😁
geregelt in § 49a StVZO
bestes beispiel die uni-nachrüst-RL (auch bekannt als tagfahrlicht.)
die haben ihr E und können an jedwedes kfz genagelt werden (im rahmen der gesetzl. auflagen), ohne das man sich zum tüv bemühen muß😁
man kann natürlich zum tüver fahren, um sicher zu gehen. für unsichere ob der 1000 bestimmungen hinsichtlich höhe, abstrahlwinkel pipapo vielleicht sinnvoll. es muß allerdings nicht eingetragen werden.
wie hier genannt:
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Die Änderung der Beleuchtung an meinem Transit wurde, wie der Pritschenaufbau vom DEKRA begutachtet, berechnet aber nicht in die FZ Papiere eingetragen.
Da dafür keine Eintragung erforderlich war und ist.
Zitat:
Original geschrieben von flatfour
2. die Änderungen MÜSSEN begutachtet und eingetragen werden, weil
Einfach mal den §19(2) lesen. 😉
Genau auf den § 19 wollte ich heute hinweisen!😎
Wer es genau liest und versteht, weiß das er vom Autohersteller oder vom Leuchtenhersteller keine ABE , kein TG o.ä. für den Anbau an x-beliebigen Autos bekommt.
§19 (4) ...."Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."
Ende
Also, sobald man bauliche Änderungen machen muss um die gewünschten Heckleuchten zu montieren, selbst nur um die alten Löcher zuzuspachteln, -schweißen damit die neuen passen, verliert die BE.
Ein Fall wäre auch das z.B. eine Golf 3 Heckleuchte problemlos am W124 passt. Ich denke mal: nee, geht nicht.
@sukkubus:- man muss zwischen zwingend für den Betrieb eines Fahrzeuges vorgeschriebene "Lichttechnischen Einrichtungen" und den zusätzlich anzubauende Leuchten unterscheiden.
So'n Tagesfahrlicht oder auch 2 Zusatzfernscheinwerfer z.B. in Elipsoidform sind nicht zwingend vorgeschrieben, sind Zusatzeinrichtungen und können auch so montiert werden, wenn sie den Vorschriften als solches auch entsprechen (E-zeichen z.b.) und die BE erlischt nicht.
Ich schreibe deswegen dem TS und allgemein so intensiv warnend, weil mir und das 'Leid' meiner Kollegen hochkommt als es noch up-to-date war, möglichst andere Leuchten zu nutzen. Die Gänge zum TÜV und §-wälzen kommt mir jetzt alles wieder hoch. 🙂
Da war auch alles klar, bis man zum TÜV fuhr. Bei einigen hieß es eben"alles wieder ab" Z.B. musste ich seinerzeit die Einbauanleitung vorweisen. Da sehe ich bei x-beliebigen Leuchten z.B. vom Hyundai am W124. so als Hausnummer, schwarz. Die gibt es einfach nicht.
das mag ja alles zu käferzeiten gestimmt haben; wir leben jetzt aber in euroland.
und da sind die un/ece-regelungen ausschlaggebend.
da aber jeder blödsinn bei mt 37000mal durchgekaut wird, hatten wir das sogar schon mal, sogar mit tüv-prüfer-statement😁
Das war schon Euroland und auch nicht mehr DIE Käferzeiten.
Die un/ece regelungen betreffen die Zulassung und Verwendung eines teiles als solches, aber..kfz-spezifisch.
Du darfst auch kein EG Auspuff von 'ner Honda an eine Suzi anbauen, obwohl alles nach un/ece geregelt ist. Das wäre ein zugelassener Auspuff mit ECE Kennzeichnung, auch z.B. Rücklicht für dort aufgeführte Fahrzeuge, nicht für jedes Fahrzeug.
Und der echt-link ist alt. Alt in Richtung alter Hut, nach telefonischer Auskunft, die wir uns auch holten. Folge war: "Wer hat das gesagt? Wo haben Sie angerufen? Dann gehen sie bitte auch dahin. Der hat doch gar nicht das Auto gesehen was da geändert wurde. Ich trage das so nicht ein."
Alles klar?
dein liebstes spiel - äpfel mit birnen...😁
beim auspuff wirkt sich eine änderung gleichzeitig auf geräuschverhalten und gegebenenfalls auf abgasverhalten des motors aus. und verändert damit mit gewisser wahrscheinlichkeit wichtige eigenschaften der be.
bei leuchten..... leuchtets.
ganz einfach wie es soll. (vorausgesetzt, die lichter wurden nach geltenden richtlinien verbaut. was man aber bei allen, ob nebler, RL oder schlußleuchten einhalten muß)
jetzt wirst du mir gleich erzählen, das scheinwerfer auch das abgasverhalten verändern können oder dir sonstwas aus den fingern saugen.😁😁😁
es ist einfach so. es gibt halt leuts, die kennen sich mit käfern aus, andere mit anderen dingen.😉