Fahrzeugankauf durch Händler - Umsatzsteuer
Vorab: Das Thema ist im Q5-Forum etwas OT, allerdings habe ich in den Themen-Foren kein passenderes gefunden und indirekt gehts ja immerhin um einen Q5.
Ich habe mir bei Q5-Bestellung im September unverbindlich von meinem Händler mal ausrechnen lassen, was er mir bei Inzahlungnahme in etwa noch für meinen A3 geben kann. Er nannte mir damals etwa 13.500 Euro. Was er noch nicht wusste: Ich habe als Freiberufler beim Kauf des A3 die Vorsteuer geltend gemacht, muss also beim Verkauf auch Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.
Ich bin also bisher davon ausgegangen, dass ich meinem Händler eine Rechnung über bspw. 13.500 Euro zzgl. 19% USt. stelle, denn dir USt. ist für ihn ja ein durchlaufender Posten. Letztendlich zahlt er also dann ja nur die 13.500 Euro, die er auch einem Privatkunden oder einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden gezahlt hätte.
Heute ergab sich im Gespräch, dass er unabhängig von meiner Umsatzsteuerpflicht nur 13.500 Euro zahlt. Wenn ich USt. ausweisen muss, ist das sozusagen mein Problem, da der Endbetrag der Rechnung nur 13.500 Euro betragen darf. Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, denn so macht er sich ja die Taschen voll (holt sich 2.155 Euro Umsatzsteuer wieder) und einem anderen Kunden hätte er das Auto für 2.155 Euro mehr abgekauft!?
Sorry, vielleicht stehe ich auch irgendwie aufm Schlauch, aber er konnte es mir nicht erklären, begründete nur, dass er bei Angeboten grundsätzlich immer den "Auszeichnungspreis" angibt. Vielleicht kann mir einer von Euch auf die Sprünge helfen?
Gruß,
Mroritz
6 Antworten
Wenn er das von Dir gekaufte Fahrzeug für 17.850 (einschließlich USt.) verkaufen sollte, muss er eine Zahllast von 695 an das Finanzamt abführen. Wenn er das Fahrzeug von einer Privatperson (ohne Ausweis der Umsatzsteuer) gekauft hätte und auch für 17.850 verkauft, zahlt er aufgrund der Differenzbesteuerung [(17.850-13.500)/1,19*0,19] auch 695 an das Finanzamt. Somit dürfte es dem Händler egal sein, ob die Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht.
Spartako
Ankauf bei Vorsteuerabzugsberechtigen:
Einkausfpreis
netto 11344,53 +19% MwSt (2155,46) = 13500.-
Verkauf für 15000.-
Dann sind 19% von 15000.- an Umsatzsteuer fällig und abzuführen, also 2394,95-.
Damit verbleiben 1260,51 als Marge beim Händler ( netto Verkauspreis 12605,04 minus netto Einkaufpreis 11344,53)
Ankauf bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigen:
Einkaufspreis
13500.-
Verkauf für 15000.-
Dann ist die Umsatzsteuer aus der Diffrenz abzuführen (Differenzbesteuert)
Verkauf 15000.-minus Einkauf 13500.-= 1250.-
Davon 19% = 237,50
Verbleibenden Marge für den Händler also 1250-237,50 = 1012,50
Der Verkauspreis ändert sich durch den Steuerstatuts nicht, da der Verkaufspreis vom Markt geregelt wird.
Es ist lediglich für Vorsteuerabzugsberechtigte günstiger Fahrzeuge mit ausgewiesener MSt zu kaufen, da die Umsatzsteuer dann als Vorsteuer verechnet werden kann.
Es ist also vollkommen in Ordnung, dass der Händler dir den Preis incl. MwSt angeboten hat.
Ich hoffe dies ist einigermaßen verständlich.
Zitat:
Original geschrieben von moritzh
Ich habe mir bei Q5-Bestellung im September unverbindlich von meinem Händler mal ausrechnen lassen, was er mir bei Inzahlungnahme in etwa noch für meinen A3 geben kann. Er nannte mir damals etwa 13.500 Euro. Was er noch nicht wusste: Ich habe als Freiberufler beim Kauf des A3 die Vorsteuer geltend gemacht, muss also beim Verkauf auch Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.Ich bin also bisher davon ausgegangen, dass ich meinem Händler eine Rechnung über bspw. 13.500 Euro zzgl. 19% USt. stelle, denn dir USt. ist für ihn ja ein durchlaufender Posten. Letztendlich zahlt er also dann ja nur die 13.500 Euro, die er auch einem Privatkunden oder einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden gezahlt hätte.
Das überrascht mich jetzt nicht wirklich. Die Händler müssten ansonsten ja beim Privatgeschäft sogar bluten, da die Fahrzeugrestwerte immer brutto kalkuliert werden und ein Privatkunde bei einer Inzahlungsnahme natürlich auch den Bruttopreis erwartet. Wenn der Händler also von einer Privatperson wirklich eine Rechnung über einen brutto Betrag (ohne ausgewiesene USt.) annehmen würde, dann ist das für den Händler wie ein netto Betrag und er verliert die anteilige USt., die er aus eigener Tasche tragen muss (weil nicht erstattungsfähig). Deswegen wird zwingend bei einer Privatinzahlungsnahme keine Rechnung vom Kunden angenommen, sondern die Händlerrechnung um den entsprechenden Betrag reduziert. Dies erhält den Umstatzsteuervorteil und der Händler kann wieder lachen.
Wenn jetzt der Wagen einen geschätzten Restwert von 13.500 EUR brutto hat, dann schiebt der Händler den USt. Anteil bei einer Privatperson mit Hilfe der Reduktion des Kaufpreises auf der eigenen Rechnung durch. Alternativ benötigt er -- wie in Deinem Fall -- halt eine Rechnung mit ausgewiesener USt. und Du erhälst ebenfalls eine Rechnung über den vollen Betrag.
In beiden Fällen hat der Händler dasselbe verdient:
Beispiel 1.
20.000 EUR (16.806 EUR / 3193 EUR) minus 10.000 EUR Inzahlungsnahme von Privat auf der eigenen Rechnung als Abzug kenntlich gemacht.
In diesem Fall hat der Händler seine Rechnung um 10.000 EUR brutto reduziert und somit noch 10.000 EUR brutto für ein Fahrzeug erhalten und als Gegenwert ein Fahrzeug im Wert von 10.000 EUR brutto auf dem Hof stehen.
Beispiel 2.
20.000 EUR (16.806 EUR / 3193 EUR) für den Neuwagen an den gewerblichen Kunden und -10.000 EUR (8403 EUR / 1596 EUR) als Rechnung von der Inzahlungsnahme mit ausgewiesener Rechnung vom Gewerbetreibenden.
In diesem Fall hat der Händler 20.000 EUR brutto für ein Fahrzeug erhalten, 10.000 EUR brutto an Dich ausgegeben und als Gegenwert ein Fahrzeug im Wert von 10.000 EUR brutto auf dem Hof stehen.
Zitat:
Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, denn so macht er sich ja die Taschen voll (holt sich 2.155 Euro Umsatzsteuer wieder) und einem anderen Kunden hätte er das Auto für 2.155 Euro mehr abgekauft!?
Der Händler könnte auch argumentieren, dass Du Dir die Taschen vollmachst, weil Du ja beim damaligen Kaufzeitpunkt bereits die USt. erstattet bekommen hast. 😉
Okay, vielen Dank für Eure Erklärungen, wieder was gelernt (Differenzbesteuerung)! 🙂
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Alles schön und gut, nur leider etwas komplizierter:
1) Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um ein Tauschgeschäft (altes Fahrzeug <=> neues Fahrzeug) mit Zuzahlung.
2) Bei der Differenzbesteuerung ist auch ein eventueller Preisnachlass (zu hoher Einkaufspreis für den Gebrauchten) zu berücksichtigen.
Ein genaues Beispiel findet ihr hier: 276a UStR 2008
Zitat:
Original geschrieben von AKA-Mythos
Zitat:
Original geschrieben von moritzh
Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, denn so macht er sich ja die Taschen voll (holt sich 2.155 Euro Umsatzsteuer wieder) und einem anderen Kunden hätte er das Auto für 2.155 Euro mehr abgekauft!?
Zitat:
Der Händler könnte auch argumentieren, dass Du Dir die Taschen vollmachst, weil Du ja beim damaligen Kaufzeitpunkt bereits die USt. erstattet bekommen hast. 😉
Sehe ich auch so. Warum sollte der Händler die Umsatzsteuer tragen, zu dessen Zahlung Du ja verpflichtet bist? Der Gesetzgeber hat sich ja was dabei gedacht, dass Du als Vorsteuerabzugsberechtigter (tolles Wort!) die Umsatzsteuer beim Verkauf ausweisen musst.
Ich hoffe, ich habe Dich mit meinen Zahlen nicht verwirrt, da ich mit einem Bruttopreis von 13.500 gerechnet habe. In Deinem Beispiel war das ja der Nettopreis (Muss mir glaub doch Nachhilfeunterricht von xsam78 geben lassen. 😁)
Spartako