Fahrverbot??
Hallo
wollen mit einem GMC Pickup und Anhänger nach Südfrankreich fahren.
Der Pickup ist als LKW zugelassen.
Unterliegen wir damit auch dem Sonntagsfahrverbot?
Finde irgendwie keine richtige Informationen darüber....
Danke Claus
7 Antworten
ich denke dass das fahrverbot für lkws erst ab einem bestimmten zugelassenem gesamtgewicht. ich bin ganz sicher das du fahren darfst.
marc
Ja ist ein Gespann und könnte einem Fahrverbot unterliegen, zumindest in Deutschland.
Bezieht sich aber wohl nur auf Güterverkehr.
Steht sogar gerade was in der aktuellen ADAC drüber, Seite 16
Hallo,
LKW + Anhänger = Sonntagsfahrverbot ohne jede Ausnahme.
Lt. aktuellem ADAC-Heft kostet ein Verstoss jetzt mind. 200€ Bußgeld.
einfach mal bei der polizei nachhaken....
marc
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Ist so wie chappi schreibt. Was glaubt ihr warum alle Pferdebesitzer oder Taubenzüchter abko..... wenn ihr Van oder Geländewagen als LKW zugelassen ist, und die am Sonntag ihren Trailer ziehen wollen? Zeitweise gab es auf Antrag mal Ausnahmegenehmigungen, aber das ist wohl auch schon wieder vorbei......
TUV SUD LKW Fahrverbot
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TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
TÜV SÜD Gruppe
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1.1.41 VF 8.05. V1-ZE
Der TÜV ist in Baden-Württemberg,
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für Sie da. Wo der TÜV in Ihrer
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Lkw-Fahrverbot:
Sonntags nie –
oder doch?
Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn- und
Feiertagen: Eigentlich ist das doch eine
sonnenklare Sache: Jeder Solo-Lkw über
7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht muss
es einhalten – und jeder kleinere Laster, so
bald er einen Hänger am Haken hat. Wie aber
kommt es dann, dass die Missachtung dieser
Vorgaben zu den häufigsten Verstößen im
Transportgewerbe gehört? Kaum zu glauben,
aber wahr: "Fahrverbot nicht respektiert" lautet
jede dritte Beanstandung bei sonntäglichen
Lkw-Straßenkontrollen der Ordnungshüter.
Zu rechnen ist dann mit einer Untersagung
der Weiterfahrt, einem Regel-Bußgeld
von 40 Euro für den Fahrer und von 200 Euro
für den Halter sowie einer Eintragung beider
in die Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-
Bundesamts.
Wie kann es zu einer solchen Häufung von
Verstößen kommen? Die ebenfalls überraschende
Antwort: In erster Linie ist es nicht
der große Leistungs- und Zeitdruck der Transporteure,
der so viele Unternehmer und Lkw-
Lenker zu Sonntags-Sündern macht. Ausschlaggebend
ist vielmehr die unzureichende
Kenntnis des Paragraphendickichts, mit dem
das Fahrverbot garniert ist. Selbst mancher
Ordnungshüter schaut da nicht mehr durch.
Damit den Fuhrparkchefs und ihren Fahrern
der Durchblick leichter fällt, hat der TÜV SÜD
diesen Tipp für sie herausgebracht.
Das Lastkraftwagen-Puzzle
"An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis
22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
nicht verkehren." So heißt es wörtlich in
Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Doch was ist beim heutigen Stand der Technik und des
Verkehrsrechts als "Lastkraftwagen" anzusehen und
was nicht? Schwer ist es, für jeden Fall die zutreffende
Antwort auf diese Frage zu finden.
Eine erste Antwort gibt nicht etwa das Güterkraftverkehrsrecht,
sondern Paragraph 4 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG). Er besagt, dass Kraftfahrzeuge
als Lkw gelten, wenn sie "nach ihrer Bauart und Einrichtung
zur Beförderung von Gütern bestimmt sind".
Für den klassischen Lastkraftwagen – aber nur für
ihn – sind damit alle Fragen gelöst: Bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist er vom Fahrverbot
an Sonn- und Feiertagen befreit, sofern er solo
und nicht mit einem Anhänger am Haken bzw. im
Kupplungsmaul zum Einsatz kommt.
Jedoch: Wie müssen Zugmaschinen eingestuft werden?
Die Mehrzahl von ihnen ist ja – wie ihr Name besagt
– nur zum Ziehen von Gütern in Anhängern oder
Aufliegern konstruiert. Gehören sie trotzdem zu den
Lastkraftwagen? Und wie verhält es sich mit den
Mischtypen, die nicht nur als "Zugpferd" ausgelegt,
sondern zusätzlich auch mit einer eigenen Ladefläche
ausgestattet sind? Das sind Knackpunkte, die viele
Transporteure vor Rätsel stellen.
Lösen wir das Rätsel erst einmal für Sattelschlepper
der üblichen Bauart – also für "Sattelzugmaschinen",
wie sie in der Sprache der Juristen heißen. Und
Achtung: Nicht etwa als "Sattelzug", sondern als
"Sattelkraftfahrzeug" bezeichnet diese Sprache die
Kombination des Schleppers mit einem Auflieger.
Was das im Blick auf das Fahrverbot an Sonn- und
n Ist die Nutzlast ihrer Ladefläche auf höchstens
40 Prozent ihres zulässigen Gesamtgewichts beschränkt,
gilt die Zugmaschine noch nicht als Lkw.
Als "Hilfsladefläche" wird nämlich ein solches
Ladevolumen toleriert. Für derartige Zugmaschinen
sind folglich die gleichen Bestimmungen maßgebend,
wie wir sie schon bei den klassischen Sattelschleppern
beschrieben haben: Mitinbegriffen die
Festlegung, dass sie erst mit einem Anhänger bzw.
Auflieger als Lkw anzusehen sind – und zwar wiederum
als Solo-Lkw.
Erst rechnen – dann fahren
Noch einmal zur Kombination von Anhängern bzw.
Aufliegern mit Zugmaschinen, die selbst keine Güter
an Bord nehmen können oder lediglich über eine
"Hilfsladefläche" verfügen: Immer häufiger taucht bei
Unternehmern der Wunsch auf, mit solchen Kombinationen
von der Festlegung zu profitieren, dass sie –
wie schon erläutert – als Solo-Lkw gelten und deshalb
bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen
von den Fahrverboten des StVO-Paragraphen 30 befreit
sind. Besonders für Volumentransporte kann das
eine interessante Lösung sein. Von diversen Fahrzeugherstellern
wird sie bereits angeboten.
Doch wie kann sich der Unternehmer vergewissern,
dass eine passende Zusammenstellung aus seinem
Fuhrpark oder ein entsprechender Zukauf das 7,5-
Tonnen-Limit einhält? In Paragraph 34, Absatz 7, der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) findet er
die Vorgaben zum Errechnen des zulässigen Gesamtgewichts
für seine Kombination. Sie besagen:
n Bei Anhängern, die sich nicht auf ihre Zugmaschine
abstützen, heißt es lediglich die zulässigen Gesamtgewichte
des Hängers und des Zugwagens
zusammenzählen. Bleibt der so ermittelte Wert im
7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der
beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt
werden.
Feiertagen bedeutet, geht aus einer Verwaltungvorschrift
zu Paragraph 3 der StVO hervor. Sie erläutert,
dass ein "Sattelkraftfahrzeug zur Lastenbeförderung"
als "Lastkraftwagen" einzustufen ist. In einfache
Worte für die Praxis übersetzt, besagt das alles:
n Erst die Verbindung mit einem für Gütertransporte
vorgesehenen Auflieger macht aus dem Sattelschlepper
einen Lkw, und zwar einen Solo-Lkw!
n Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger
noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot
an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig
von seiner Tonnage.
n Weil eine Kombination aus Sattelschlepper und
Auflieger nur als Solo-Lkw anzusehen ist, darf
auch sie an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein,
wenn sie im Rahmen des Limits von 7,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht bleibt. Um genau zu
prüfen, ob dieses Limit eingehalten wird, ist eine
Berechnung erforderlich. Unser Tipp erläutert sie
im Kapitel "Erst rechnen – dann fahren".
Was aber, wenn es sich nicht um einen klassischen
Sattelschlepper handelt, sondern um einen, der selbst
Güter an Bord nehmen kann? Oder um eine andere
Zugmaschine, die mit einer eigenen Ladefläche
ausstaffiert ist? Ob solche Kraftfahrzeuge schon als
Lkw im Sinne des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen
zu bewerten sind, bemisst sich nach den Vorgaben der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zum StVOParagraphen
30. Sie besagen:
n Kann die Zugmaschine mehr als 40 Prozent ihres
zulässigen Gesamtgewichts zuladen, ist sie ein
Lkw. Also darf sie nur bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und ohne Anhänger
bzw. Auflieger an Sonn- und Feiertagen unterwegs
sein – egal, ob sie Güter an Bord hat oder
nicht.
n Für einen Auflieger und seinen Sattelschlepper –
also ein "Sattelkraftfahrzeug" – sind auch erst
mal die zulässigen Gesamtgewichte der beiden zu
addieren. Dann sind – zweitens – die zulässigen
Sattel- und Aufliegelasten für die Zugmaschine
und den Auflieger zu ermitteln (Ziffern 9 und 16 in
den Fahrzeugscheinen). Einer der beiden Werte ist
von den zusammengezählten Gesamtgewichten abzuziehen
– und bei unterschiedlichen Werten der
höhere. Steht dann ein Endergebnis von 7,5 Tonnen
oder weniger unter dem Strich, ist die Kombination
vom Fahrverbot befreit. Rechenbeispiel: Das zulässige
Gesamtgewicht des Schleppers beläuft sich
auf 4,5 Tonnen und das des Aufliegers auf 5,5
Tonnen; nach Abzug von 2,5 Tonnen für die Sattelbzw.
Aufliegelast verbleiben 7,5 Tonnen. "Freie
Fahrt" heißt es also für diese Zusammenstellung.
Bleibt der Fall, dass ein Starrdeichsel- bzw. Zentralachsanhänger
an eine Zugmaschine angekuppelt
wird, etwa ein Ein- oder Tandemachser. Auch hier sind
zunächst die zulässigen Gesamtgewichte der beiden
zu addieren. Dann ist sinngemäß wie beim "Sattelkraftfahrzeug"
zu verfahren: Die zulässigen Stützlasten
für die Deichsel des Hängers und die Kupplung des
Zugwagens sind zu ermitteln und eine von ihnen in
Abzug zu bringen – bei unterschiedlichen Werten den
höheren. Bleibt das Ergebnis im Rahmen von 7,5 Tonnen,
ist der Anhängerzug vom Fahrverbot befreit.
Allgemeine Begünstigungen
Von den auf die Fahrzeugarten und -kombinationen bezogenen
Geboten zu den ergänzenden Vorgaben, die
im StVO-Paragraphen 30 festgeschrieben sind:
Unabhängig von seinen Tonnage- und Anhängerlimits
sieht dieser Paragraph eine Reihe von Begünstigungen
für Gütertransporte im Kombiverkehr und für die
Beförderung empfindlicher Lebensmittel vor. Auch
wenn diese Begünstigungen vielen Transporteuren
geläufig sind, seien sie der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Generell sind hiernach vom Fahrverbot an
Sonn- und Feiertagen befreit:
n Schiene-Straße-Relationen im Kombiverkehr bis zu
einer Entfernung von 200 Kilometern zwischen dem
Versender bzw. Empfänger und dem "nächstgelegenen
geeigneten" Bahnterminal.
n An- und Abfuhren im Schiff-Straße-Kombiverkehr
innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometern rund
um See- oder Binnenhäfen.
n Die Beförderung von frischer Milch, frischem
Fleisch und frischen bzw. lebenden Fischen sowie
von Frischerzeugnissen aus diesen Gütern.
n Die Beförderung von leicht verderblichem Obst und
Gemüse.
Auch Leerfahrten, die mit den genannten Lebensmitteltransporten
zusammenhängen, sind generell
vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit. Aber
Achtung: Großen Ärger bei Straßenkontrollen kann bekommen,
wer anderweitige Beförderungen mit Kombi-
Begünstigungen zu kaschieren versucht. Stirnrunzeln
wird es bei den Ordnungshütern auch auslösen, wenn
es ein Transporteur mit den Lebensmittel-Befreiungen
nicht genau nimmt – also zum Beispiel keine frischen
und verderblichen Waren, sondern länger haltbare
Erzeugnisse an Bord hat. Eine Beiladung solcher Produkte
oder andersartiger Güter wird nur bis zu einem
Anteil von höchstens zehn Prozent toleriert.
Um eine weitere, für zahlreiche Transporte bedeutsame
Befreiung aufzuspüren, muss man erneut in der
Verwaltungsvorschrift zum StVO-Paragraphen 30 nachschauen:
Vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
sind hiernach auch sämtliche Kraftfahrzeuge freigestellt,
bei denen "die beförderten Gegenstände zum
Inventar der Fahrzeuge gehören". Als Beispiele führt
die Vorschrift "Ausstellungs- und Filmfahrzeuge" an.
Was steht in den Fahrzeugpapieren?
Schließlich, aber nicht zuletzt: Auch die Einstufung eines
Kraftfahrzeugs in seinen Papieren kann den Ausschlag
dafür geben, dass es an Sonn- und Feiertagen
auf die Straße darf. Nur auf Lkw und ihre Anhänger
sind ja die Verbote des StVO-Paragraphen 30 und der
Ferienreise-Verordnung gemünzt; anders klassifizierte
Fahrzeugarten sind folglich von ihnen befreit.
Klarheit verschafft ein Blick in den Fahrzeugschein
oder -brief. Da ist bei Ziffer 1 die "Fahrzeug- und
Aufbauart" vermerkt. In den neuen, ab dem 1. Oktober
2005 für erstmals zugelassene Fahrzeuge vorgeschriebenen
EG-Papieren – den sogenannten EG-Zulassungsbescheinigungen
– sind die entsprechenden
Daten aus den Feldern J, 4 und 5 zu entnehmen. Hier
fallen vier befreiende Eintragungen besonders ins
Gewicht:
n Die Klassifikation "SELBSTF.ARBEITSMASCH.".
Bei solchen Kraftfahrzeugen handelt es sich um
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die amtlich
anerkannt sind. Mehr als 80 Kfz-Arten können in
dieser Weise zugelassen werden, zum Beispiel Abschleppwagen,
Bagger, Mobilkrane, Mähdrescher,
Betonmischer und Schneepflüge. Klar, diese
"Selbstfahrenden" sind keine Lkw und deshalb in
jeder Hinsicht freigestellt – auch dann, wenn sie
einen Anhänger mitführen.
n Die Klassifikation "SO.KFZ.". Stattlich ist auch
die Liste dieser "Sonstigen Kraftfahrzeuge". Zu
ihnen gehören Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstattund
Bürowagen, Wohnmobile und Pannenhilfs-
Fahrzeuge. "Freie Fahrt an Sonn- und Feiertagen"
heißt es auch für sie – sei es mit oder ohne Anhänger.
Erheblich verlängern lässt sich diese Beispielsammlung,
denn: In einer Fülle von speziellen Kfz und
Fahrzeugkombinationen befinden sich Gegenstände,
die keine Transportgüter im üblichen Sinne sind, sondern
als Inventar von mobilen Berufssparten benötigt
werden. "Freie Fahrt" heißt es folglich auch für Kraftfahrzeuge
mit integrierten, aufgesattelten oder angehängten
Verkaufs- und Imbissständen – und ebenso
für das rollende Inventar von Schaustellern oder Bauleuten.
Zur Ergänzung: Ist ein Transporteur gemäß Paragraph
30 der StVO und den zugehörigen Vorschriften begünstigt,
stehen ihm die gleichen Begünstigungen an allen
Samstagen im Juli und August zu. An diesen Tagen
sperrt bekanntlich die Ferienreise-Verordnung rund
zwei Dutzend hochbelastete Schnellstraßen-Abschnitte
zwischen 7 und 20 Uhr für Lkw: Damit der Urlaubsverkehr
zügiger fließen kann. Doch "Freie Fahrt" heißt
es auch dann für sämtliche Kfz und Fahrzeugkombinationen,
die vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
entbunden sind. Identisch sind nämlich die Einzelbestimmungen
für dieses Verbot und für die Samstag-
Sperren zur Hauptreisezeit – mit einer Ausnahme: Für
den Schiene-Straße-Kombiverkehr zwischen dem
"nächstgelegenen" Bahnterminal und dem Versender
bzw. Empfänger gibt es in der Ferienreise-Verordnung
kein Kilometerlimit.
Tipp: Wer genau wissen muss, welche Strecken vom
Samstag-Fahrverbot der Ferienreise-Verordnung betroffen
sind, und wie sie sich am besten umfahren lassen,
kann die "Ausweichstreckenkarte" des Bundesverbands
Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung
(BGL) zu Rate ziehen. Alljährlich wird dieses
Kartenwerk auf den neuesten Stand gebracht; zusätzlich
bietet es Informationen über die sommerlichen
Fahrverbote für Lkw in den europäischen Nachbarstaaten.
Schon im Mai wird die Karte jeweils herausgegeben.
Bezugsquelle: BDF-Infoservice GmbH,
60457 Frankfurt/Main, Postfach 93 02 60,
Fax O69 7919227, E-Mail bdf-infoservice@bgl-ev.de.
n Die Klassifikationen "ANH ARBEITSMASCH." und
"SANH ARBEITSMASCH." sowie "ANH ARBEITSGERAET"
und "SANH ARBEITSGERAET". Diese
Kürzel bezeichnen Anhänger und Auflieger, die
als Arbeitsmaschinen bzw. -geräte zugelassen
sind – zum Beispiel in der Land- und Bauwirtschaft
oder im Reinigungsgewerbe. Wird ihnen eine Zugmaschine
vorgespannt, die nicht selbst als Lkw zu
bewerten ist, bleibt die Fahrzeugkombination vom
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit.
n Die Klassifikationen "PKW" in den bisherigen
Fahrzeugbriefen und -scheinen – oder "M 1" in
den neuen EG-Zulassungsbescheinigungen.
Sie attestieren eine Zulassung als "Personenkraftwagen"
bzw. als "Fahrzeug zur Personenbeförderung
bis zu acht Sitzplätzen". Logisch, solche
Kfz sind keine Lkw. Aber Achtung: Neuerdings hat
diese Logik einen Knacks bekommen – siehe unser
folgendes Kapitel "Rechtsunsicherheit beim Pkw".
Ergänzender Hinweis: Eine komplette Zusammenstellung
der Fahrzeug-Klassifikationen nach dem neuesten
Stand ist im Amtsblatt 6/2005 des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht
(S. 197 f., "Bekanntmachung des Verzeichnisses
zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern"😉. Sie bietet auch eine Hilfestellung
für das Verständnis der neuen EG-Zulassungsbescheinigungen.
Rechtsunsicherheit beim Pkw
Echter Pkw oder verkappter Lkw? Um diese Frage hat
sich jetzt ein Rechtsstreit entzündet. Betroffen sind
Wagen, die "wahlweise" zur Personen- oder Güterbeförderung
dienen können, und die in ihren Fahrzeugpapieren
als "Personenkraftwagen" ausgewiesen sind.
Immer häufiger werden solche Autos mit entsprechend
zurechtgetrimmtem Innenraum für professionelle
Gütertransporte eingesetzt, vor allem als Kleintransporter
im KEP-Gewerbe.
Jedoch, so deutsche Obergerichte: In derartigen Fällen
handelt es sich trotz einer Pkw-Zulassung um Einsätze,
bei denen die Regeln des Verkehrsrechts für Lkw einzuhalten
sind – zum Beispiel die entsprechenden
Tempolimits. Nun steht die Sache vor dem Europäischen
Gerichtshof zur Entscheidung an. Wer bis
dahin mit seinem Pkw-Kleintransporter auf "Nummer
Sicher" gehen will, wird sich auch in punkto "Fahrverbote"
an die Lkw-Vorgaben halten. Für ihn bedeutet
das ja nur: "An Sonn- und Feiertagen auf Anhänger
verzichten".
Weitere Informationen
Wenn Sie weitere Informationen rund ums Kraftfahrzeug
wünschen: Mehr als 40 TÜV-Tipps können Sie
aus dem Internet herunterladen (Zugang siehe nächste
Seite) – und meist auch von unseren Service-Centern
mitnehmen. Hierher gehören zahlreiche Tipps, die sich
mit Themen von speziellem Interesse für Transportunternehmer
und ihre Mitarbeiter befassen. Einige
Beispiele:
n Nutzfahrzeuge: Güter sicher verstaut?
n Lkw-Beleuchtung: Wissenswertes für
Unternehmer, Fuhrparkchefs und Fahrer
n Kleine Transporte und Güterkraftverkehrsgesetz:
Wen trifft´s – wen nicht?
n Pkw- und Lkw-Lenker: Besser Partner
als Gegner
Wir wünschen Ihnen gute Fahrt!