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Fahrtenschreiber ... ab wann Pflicht

Themenstarteram 16. Juni 2005 um 18:53

Hallo alle zusammen,

ich bin heute irgendwie vom Glauben abgefallen und weiß jetzt nicht mehr so wirklich, was los ist...

Eins unserer Techniker Teams ist heute im Raum Stuttgart angehalten und ermahnt worden, dass das Fz über keinen Fahrtenschreiber verfügt.

Wir sind ein Unternehmen, was bundesweit im Einsatz ist und Datennetze sowie Telefonanlagen aufbaut bzw. die Wartung dafür macht.

Als Fahrzeuge setzen wir mit unter Peugeot BOXER ein... hier zulässiges Ges.Gew. 2900kg

Hmm, bisher hatte ich noch nichts davon gehört, dass wir einen Fahrtenschreiber brauchen ...

Hab ich etwas verpasst oder stand der Beamte neben sich ...

Ich denke mal, dass ich hier sicher in den nächsten Tagen Post bekomme .... und mein Techniker auch... und ich möchte schon etwas vorbereitet sein ...

Wie ist da nun die Sachlage??

Gruß Alex

Beste Antwort im Thema

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

 

Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.

 

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:

* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Dies gilt wiederum nicht für

* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

* Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

* Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)

 

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

 

EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"

 

 

Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

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Hallo,

Frage:

Habt ihr eine Anhängerkupplung montiert??

Wenn ja dann benötigt ihr einen Fahrtenschreiber.

Ansonsten aber erst ab einem zGG. von 3500kg.

Themenstarteram 16. Juni 2005 um 19:22

Zitat:

Original geschrieben von chrisss240

Hallo,

Frage:

Habt ihr eine Anhängerkupplung montiert??

Wenn ja dann benötigt ihr einen Fahrtenschreiber.

Ansonsten aber erst ab einem zGG. von 3500kg.

Hallo

Nein, ist bei allen Fahrzeugen nicht ...

und das mit den 3500kg klang mir auch so im Kopf ... aber warum stellte der sich so blöd an ...

Alex

Weiss ich nicht.

Kann sein das sich der Polizist getäuscht hat.

Ich würde mir da keinen Kopf machen!

Themenstarteram 16. Juni 2005 um 19:53

Erstmal vielen Dank für die Antworten ...

Die einigsten gedanken mache ich mir darum, was ist wenn der doch Recht hatte ... 12 Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausrüsten ... das würde mich auch etwas (mehr) zurück werfen ... *grummel ...

Gruß Alex

also erstmal zum fahrtenschreiber.

ab 3,5 T zul. GM ist ein Fahrtenschreiber für den Gewerblich genutze Fahrzeugepflicht.

Das ist Eu gesetz.

Da wir aber in Deutschland leben haben wir eine kleine Ausnahmeregelung.

In Deutschland müssen alle gewerblich genutzen Fahrzeug ab 2,8t zul. GM eine nachweis Führen entweder über den Fahretnschreiber oder über ein Fahrtenbuch.

Nationeles Gesetz.

Ergo heisst das: von 2,8t zul. GM bis 3,5 zul. GM ist ein Fahrteschreiber oder ein Fahrtenbuch von nöten ab

Bei mehr als 3,5t zul. GM ist der Fahretnschreiber Pflicht.

So habe ich das mal in der Schule gelernt.

LG Frank

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

 

Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.

 

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:

* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Dies gilt wiederum nicht für

* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

* Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

* Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)

 

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

 

EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"

 

 

Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Themenstarteram 17. Juni 2005 um 17:19

Zitat:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt

Hallo

vielen Dank "chrisss240" für die Info´s ...

Also wie ich das jetzt lese, wenn wir nur in einem Umkreis von 50km arbeiten würden, dann bräuchten wir kein Fahrtenschreiber ....

Machen wir leider nicht :-(

Fazit, ablasten oder überall einen Fahrtenschreiber rein ... das hab ich doch richtig verstanden ... oder?

Grüße aus Berlin,

Alex

Weitere Frage eines unwissenden Ausländers dazu:

Ich bin beruflich öfters unterwegs mit einem Renault Master (13 Plätze), welcher in der Schweiz registriert ist. Heisst das, wenn ich nun gedenke, damit irgendeinmal deutschen Boden zu befahren, ich einen Fahrtenschreiber installieren muss?

q nogi nein mustt du nicht da dein Fhzg in der Schweiz

registriert ist.

deshalb gelten die die Schweizer Richtlinien.

@ pietz

Nein du must keinen Fahrtenschreiber nachrüsten

und auch nicht ablasten.

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

 

hier hast du es schwarz auf weis!

Du musst keinen Fahrtenschreiber oder dergleichen nachrüsten.

Wir haben auch Fahrzeuge mit 3,5 und 2,8t. Durch die Problematik haben wir erst erfahren, als eine Anzeige deswegen ins Haus stand.

Jetzt führen wir Lenkzeitnachweise. Die Formulare findet man überall im Internet und damit kann man sich den ganzen Stress sparen...

am 23. Juni 2005 um 13:57

problem dabei ist

wenn der normale polizist ne kontrolle macht muss er nicht zwangsweise wissen was er macht

ich komme mit meinen alten MB 308 fast wöchentlich in ne kontrolle

ich habe mittlerweile so an die 80 strafzettel bekommen weil ich ned angeschnallt war

naja warum auch?

wagen ist ez 89 und hat keiner gurte ab werk drinn

dazu ist er auch über 2,8t

ich leg immer einspruch rein mit der begründung das es eben erst ab ez 92 pflicht ist

wurd immer eingestellt

denke ich nehme mal soeinen einstellungsbescheid mit damit die sich das briefporto beim nächsten mal sparen können

am 15. März 2008 um 19:08

Hallo alle zusamen, es ist ganz einfach Ihr dürft in Gewärblichem bereich nicht über 3,5 t gehen. Fahrzeug 2,3 oder 2,8 + Anhänger mit gesamt gewicht 1,5t da seit Ihr über 3,5 t und alles was über 3,5t ist brauch nur in Gewärblichen bereich ein so genanten Fahrtenschreiber , Ausnahme bis 50 km vom Betrib dürf Ihr ale fahren ohne Fahrtenschreiber, das wiesen auch die Beamten das Ihr nicht länger wie 5 Std. zum fahren braucht, ok.

Da ist mal wieder viel Text zusammen gekommen. Auch wenn die Fragmente schon nicht schlecht waren, wurde der Weg verfehlt.

Bevor eine EU- oder EWG-Verordnung greifen kann, muss sie ratifiziert, d. h. in einem deutschen Gesetz als gültig deklariert werden. Auch wenn die EU schon viel zusammen arbeitet, aber diese Autonomie lassen sich die jetztigen EU-Mitgliedsstaaten ungern nehmen.

Zuerst beginnt man zu unterscheiden, ob man innerdeutsche, innereuropäische oder Verkehre mit den Drittstaaten macht. Egal wie, fangen wir in Deutschland mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV) an.

Dort wird in § 1 gefordert, dass alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombination ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t müssen die Sozialvorschriften eingehalten werden, wofür es eine Anlehnung an die VO (EWG) 561/2006 und die Vorgänger-Version, die VO (EG) 3820/86 gibt. Bis zu den 3,5 t braucht es noch kein Kontrollgerät, aber beginnend mit 3,5 t schon. Wichtig ist hierbei, dass dieser auch dann erforderlich wird, wenn das Gespann diese Hürde nimmt.

Hat man nun ein Zugfahrzeug mit 2,75 t und eine Hänger mit 1,0 t, dann braucht das Zugfahrzeug einen Fahrtenschreiber und die Sozialvorschriften müssen eingehalten werden; vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen, wovon eine schon benannt wurde.

Zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG muss man Aufzeichnungen führen. Man schreibt also ein Fahrtenbuch. Alternativ kann man aber auch ein Kontrollgerät einbauen und diesen dafür verwenden lassen.

Weil chrisss240 so schön die EU-Verordnungen zitiert hat, möchte ich noch den Hinweis bringen - um eine Irreführung zu vermeiden - dass die Ausnahmetatbestände nicht 1:1 in deutsches Recht übernommen wurden. Für den Linienverkehr gibt es sogar zusätzliche Erleichterungen, die nicht in der EU-VO erfasst sind.

Allzeit Gute Fahrt!

am 20. September 2015 um 11:25

Hallo,

nun hole ich diesen Thread mal wieder hoch, da sich anscheinend ein paar Dinge geändert haben!

Zur Situation: Wir sind auf der Suche nach einem Sprinter Koffer mit Hebebühne. Diese Fahrzeuge gibt es in unterschiedlichen Aufführungen hinsichtlich des ZGG. Der 3,5t ist wegen dem Wegfall des Tachografen interessant, trotz AHK (?), Nachteil hierbei die geringe Zuladung von nur 0,8t. Der 5t ist wegen der Nutzlast von 2t interessant, Nachteil hier der Tachograph und die Geschwindigkeitsbeschränkung.

So, nun gibt's aber auch noch die Gewichtsvariante 4,25t die anscheinend auch ohne Tachograf auskommt.

Die Fragen hierzu: Den 3,5t hab ich als Angebot der Nürnberger Mercedes-Niederlassung mit AHK gefunden, aber ohne Fahrtenschreiber. Anscheinend ist der Fahrtenschreiber auch mit AHK nun nicht mehr nötig? Fahrzeug ist EZ 2011.

Wie verhält es sich bei der 4,25t Variante? Könnte man die, wenn man eine AHK nachrüstet, immer noch ohne Fahrteschreiber fahren?

Vielen Dank schon mal!

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