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Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen

Hier mal meine 1. Frage an die Experten:
Wie das mit ungestempelten Kennzeichen mit Fahrt zur Zulassungsstelle und zurück ist, habe ich hier ausführlich gelesen und weiß darüber bescheid.
Meine Frage ist aber nun eine andere und zwar habe ich folgendes Problem:
Ich wollte morgen mit meinem angemeldeten PKW zur Zulassungsstelle und diesen Abmelden und im gleichen Schritt melde ich einen neuen PKW auf exakt das gleiche Kennzeichen an, dieses ist bei uns möglich, dabei behalte ich die alten Kennzeichenplatten. Nun werden diese ja wieder gestempelt. Darf ich die Kennzeichenplatten wieder an meinen alten PKW schrauben, um damit nun nach Hause zu fahren.
Die Kennzeichen sind ja nun eigentlich ungestempelt, weil PKW abgemeldet.
Aber da neuer PKW schon wieder angemeldet, sind Siegel drauf, also doch angemeldet, aber für anderes Fahrzeug.
Kann ich das machen oder mache ich mich strafbar?

Beste Antwort im Thema

Also wenn dein Kenntnisstand 10j alt ist, passt das fast zu dem Beitrag auf den du dich beziehst,
der ist über 7j alt..............

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KZK bekommst bei der Zulassungsstelle wo das Fzg steht oder bei der, die für Deinen Wohnort zuständig ist,

Zitat:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.
gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller
1.
die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
2.
die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,
3.
die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,
4.
die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,
5.
die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und
6.
den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden

Gruß M

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