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Fahrerkarte bei wenig Fahrtätigkeit

Themenstarteram 8. März 2009 um 14:26

Hallo, ich hab eine Frage zu der Fahrerkarte. Da jetzt die Diagrammscheiben aussterben, wollt ich fragen wie es dann in meinem

Fall ist.

Ich fahre vielleicht 2-3 im Jahr für meinen Kumpel den LKW auf Messe. Dieser LKW wird aber dieses Jahr von einer LKW Vermietung angemietet.

Muss ich in diesem Fall eine persönliche Fahrerkarte für mich beantragen oder wird diese eventuell vom Vermieter gestellt.

Die Karte muss ja alle 28 Tage ausgelesen werden. Was ja eigentlich absoluter Quatsch ist da ich maximal 3x im Jahr mit dem Lkw unterwegs bin. Mein Nebenjobgeber hat sonst auch keine Lkws. Die werden dann nur für die Messe angemietet ab diesem Jahr.

Beste Antwort im Thema
am 10. März 2009 um 9:56

Zitat:

Original geschrieben von clubby01

wenn man einen ausdruck macht, dann ist der erforderliche nachweis auch erbracht...

wenn ihr so schlau seit, bringt mir mal den link.....

man weiss ja, dass unser gesetzgeber theorie und praxis nicht im zusammenhang kennt, besonders "einige" polizei- und bagbeamte...

aber die masse weiss da schon worum es geht...

mal so nebenbei.....manchmal habe ich das gefühl, hier schreiben hauptsächlich pkw-fahrer und bag-bedienstete...

nix für ungut, aber wer ohne fehler, der werfe den ersten unterlegkeil....

ich will hier niemanden an die karre, aber wie gesagt, so als interessierter leser kommt mir das manchmal so vor...

habe ich in noch keinem forum erlebt...

1. ich arbeite bei der Polizei in Wien (das habe ich noch nie verheimlicht - warum auch?)

2. Hier geht es darum wie es richtig gemacht werden muss, nicht wie viel auf der Straße toleriert wird - es besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf eine Toleranz.

3. es ist zu wenig, wenn man einen Ausdruck macht,

gemäß Art. 15 der VO 3821/85 ist es erlaubt mit einem Ausdruck zu fahren, wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet (Verlust, udgl.).

Das heißt, dass der Lenker bereits eine Fahrerkarte gehabt haben muss!

Also Einstellung eines Lenkers, erst mit ausgestellter Fahrerkarte.

4. "private" Fahrten sind bis zu einem hzl. Gesamtgewicht von 7,5 t ausgenommen (Art. 3 lit . j VO 561/06: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;)

Somit sind sie gänzlich ausgenommen, warum also sollte da ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein (analog/digital)? Ausdruck - wenn Gerät nicht eingebaut werden muss - wie?

5. Ich glaube auch nicht, dass es sich bei der angeführten Fahrt zur Messe um eine Privatfahrt handelt, deswegen unterliegt der Fahrer der EG-VO (Lenk- und Ruhezeit).

Möglich natürlich wäre es, dass ein LKW ausgeborgt wird, bei welchem ein analoges Kontrollgerät verbaut ist, so dass mit Schaublättern gefahren werden kann. Eine Bestätigung über die lenkfreie Zeit (falls zutreffend) vorher (28 Tage) ist aber hier ausgefüllt mitzuführen. Der Link zu dem Formblatt wurde hier schon gepostet, auf Wunsch kann ich das Formular aber gerne übermitteln.

6. zu deinem Zitat "man weiss ja, dass unser gesetzgeber theorie und praxis nicht im zusammenhang kennt, besonders "einige" polizei- und bagbeamte.." muss ich dir sagen, dass du hier Äpfel mit Birnen vergleichst.

Aus der Verfassung (ich nehme an auch aus der deutschen) geht hervor, dass die Gesetzgebung der Legislative (Bundes-, Landes-, udgl. Regierung) und die Vollziehung der Exekutive (Polizei udgl.) übertragen wird.

Das Problem stellt sich oft, wenn Politiker sogenannte Anlaßpolitik machen - und dadurch ein bisschen über das Ziel hinaus schießen.

lg

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Auch wenn es dir blödsinnig erscheint: Du mußt dir die Fahrerkarte holen !

Da jene personengebunden ist kann der Vermieter dir auch keine stellen. Der Vermieter kann (!!!) dir das Mautgerät stellen, weil jenes fahrzeuggebunden ist.

Themenstarteram 8. März 2009 um 15:01

Alles klar. Auch wenn ich dann wieder monatelang überhaupt keinen LKW fahre?

Dann benötigst du einen Nachweis, daß du in der Zwischnzeit keine von dwr EG-VO betroffenen Fahrzeuge gelenkt hast. Der ist von deinem Kumpel auszusellen und zu unterschreiben.

Themenstarteram 8. März 2009 um 17:09

Ok Danke für die Antworten. Aber die Fahrerkarte brauch ich in jedem Fall?

Ja, ohne geht es nicht. Keinen Zentimeter.

Ihr könnte auch ein Fahrzeug anmieten ohne Digitacho,die gibt es immer noch,dann geht es immer noch ohne Karte.

am 8. März 2009 um 20:29

Zitat:

Original geschrieben von opa111

Ihr könnte auch ein Fahrzeug anmieten ohne Digitacho,die gibt es immer noch,dann geht es immer noch ohne Karte.

Es ist gewerblich!!!! Also Digitacho ist Muß!!

Zitat:

Original geschrieben von gesperrt

Zitat:

Original geschrieben von opa111

Ihr könnte auch ein Fahrzeug anmieten ohne Digitacho,die gibt es immer noch,dann geht es immer noch ohne Karte.

Es ist gewerblich!!!! Also Digitacho ist Muß!!

Das ist jawohl Blödsinn, ein Fahrtenschreiber ist Muß, also nicht unbedingt ein Digitacho, kommt auf die Erstzulassung an. Somit hat Opa111 völlig recht.

am 9. März 2009 um 14:12

Hallo

kann man denn nicht einfach einen Ausdruck machen, den darf man doch auch bei verlust oder defekt der

fahrerkarte machen oder ???

Gruß

Peter

Zitat:

Original geschrieben von 300e 24V Cabrio

Hallo

kann man denn nicht einfach einen Ausdruck machen, den darf man doch auch bei verlust oder defekt der

fahrerkarte machen oder ???

Gruß

Peter

Wie du schon gesagt hast, bei Verlust oder Beschädigung kann man als übergangslösung mit dem Ausdruck fahren .

Wenn man noch keine hatte darf man das nicht !

lg ralph

am 9. März 2009 um 16:10

zuerst wäre mal zu klären, ob die messefahrten überhaupt gewerblich ist....

ansonsten könnte man auch zu fahrtbeginn nen ausdruck machen und zum fahrtende.

den ausdruck ausfüllen, so wie die tachoscheibe.somit ist der nachweis geführt.

für die paar fahrten im jahr wird das schon gehen.

schliesslich darf man auch, wenn der lkw kaputt ist(also mit tachoscheibe)

und man einen leihwagen mit digi bekommt auch nach diesem schema verfahren.

am 9. März 2009 um 16:56

Zitat:

Original geschrieben von 300e 24V Cabrio

Hallo

kann man denn nicht einfach einen Ausdruck machen, den darf man doch auch bei verlust oder defekt der

fahrerkarte machen oder ???

 

Gruß

Peter

Jemand der nicht im Besitz einer Fahrerkarte ist, darf nicht mit einem Fz. mit Digitacho fahren. Die Ausnahmeregelung für 15 Tage gilt nur bei Verlust, oder Beschädigung der Fahrerkarte.

Es ist auch egal ob man gewerblich fährt oder nicht, man muß im Besitz der Karte sein, wenn man sie auch bei Privat oder Werksattkarten nicht stecken muß.

am 9. März 2009 um 17:53

wenn ich z.b. als nicht-lkw-fahrer mir einen 7,5to leihe, für meinen umzug, dann muss ich auch nicht im besitz der karte sein...

ich muss ihn nicht mal bedienen.....

die aufzeichnungspflicht gilt nur für den gewerblichen verkehr...

deswegen müsste erstmal geklärt werden, ob diese messefahrten überhaupt gewerblich sind...

schausteller unterliegen auch nicht den gewerblichen vorschriften....

am 9. März 2009 um 18:33

Wie ist das denn wenn ich einen fahrer einstelle der aber noch keine Karte hat

dann sollte ein ausdruck doch auch reichen oder ???

Gruß

Peter

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