Fahren ohne Kennzeichen oder Plaketten für Zulassung beziehungsweise Ummeldung
Wann darf man eigentlich ohne Kennzeichen beziehungsweise ohne die Plaketten und das Siegel mit dem Auto oder Motorrad oder was auch immer fahren? Ich bin mir da nicht ganz sicher und dachte ich frage mal die Leute hier die sich besser auskennen.
Aktuell weiß ich nur folgendes.
-ohne Umweg direkt zum Tüv wäre wohl erlaubt.
-Ohne Umweg direkt zur Fahrzeuganmeldung oder von der Abmeldung
Was ich mich jeder Frage ist was ist wenn man es online erledigt und das Fahrzeug online Abmeldet oder ummeldet.
Bestes Beispiel. Jemand verkauft sein Auto an privat, der neue Besitzer hat seine Kennzeichen dabei. Natürlich ohne Siegel. Man macht alles online fertig und Druck den Beleg aus dass das Fahrzeug wieder zugelassen ist. Muss der neue Besitzer jetzt warten bis die Plaketten bei ihm sind und dann noch mal zu dem Käufer gehen um das Fahrzeug dann zu bekleben und abzuholen? Oder darf er direkt damit nach Hause fahren.
27 Antworten
Zitat:
@FoVITIS schrieb am 24. Juni 2021 um 20:31:22 Uhr
...man kann mit einem Berliner Kennzeichen in Bayern München wohnhaft sein?
Does sehngmer nedso gern... 😁
Ciao
Ratoncita
Zitat:
@windelexpress schrieb am 24. Juni 2021 um 20:31:14 Uhr:
Bei Kennzeichenwechsel muss man glaub ich auf die Siegel warten.
Oh aber eine Ummeldung in einen anderen Zulassungsbereich kann ja nur mit einem neuen Kennzeichen einhergehen. Im Prinzip mach das Schreiben ja nur in einem einzigen Fall bei der Ummeldung sind. Wenn man innerhalb des selben Zulassungsbezirks ein Fahrzeug übernimmt. Und dann das Kennzeichen ebenfalls. In allen anderen Fällen wäre das Schreiben völlig sinnlos.
Das finde ich ja so irritierend. Aber gut bei den Regeln die wir hier in diesem Land haben würde mich das auch nicht wundern. Ich bin mal gespannt was die Zulassungsstelle und die Polizei dazu mir noch antwortet.
Zur Sicherheit gehen wir einfach mal davon aus, dass man ohne neue Siegel auf dem neuen Kennzeichen das Fahrzeug nicht bewegen darf. Oder mit den alten Siegeln auf den alten Kennzeichen die man von dem alten Besitzern übernommen hat, weil man im selben Zulassungsbezirk wohnt.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 24. Juni 2021 um 20:36:52 Uhr:
Seit 01.10.19 kann das Kennzeichen bundesweit auch bei Halterwechsel beibehalten werden.
Ich glaube ihr verwechselt hier was. Da geht es wohl eher darum dass man seine alten Kennzeichen behalten darf wenn man sich ein neues Fahrzeug kauft. Das ist korrekt. Das habe ich zum Beispiel auch vor
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Glaub mir, ich verwechsel nichts.
Erst war die Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel möglich, wie gesagt seit 1.10.19 auch bei Halterwechsel.
13/4 Fzv
Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
Stimmt ihr habt recht. Was ist neu. Das ist interessant. Dann werden wir in Zukunft wohl die Fahrzeuge nicht mehr nach einem Bezirk ein ordnen können und man weiß nicht mehr wo der Fahrzeugbesitzer eigentlich wirklich wohnhaft ist. Finde ich witzig danke für die Info. In dem Fall könnte der nicht aus Berlin stammende neue Besitzer ja einfach meine Berliner Kennzeichen weiter verwenden
Der Vorgang wird auch günstiger,als wenn man umkennzeichnet.
Problem ist, bei Halterauskünften. Zuständig ist die örtlich zuständige Zulassungsstelle. Diese erkennt man aber nicht am Kennzeichen.
Also schreibt man offensichtlich erst die Kennzeichenführende Zulassungsstelle an(die wo die LandkreisKennung her ist)und von dort geht's dann an die örtlich zuständige.
Da fällt mir ein. Wenn der neue Halter die alten Kennzeichen weiter benutzt. Muss man die Kennzeichen nicht auch entsiegeln um an den QR-Code zu kommen ?!!
Edit… ok ist nur bei Abmeldung erforderlich
Nein.
In dem Fall bleiben die Siegel unangetastet.
Deshalb sollte man beim Ablauf der online Zulassung unbedingt abwarten, wann man welchen Code freilegen soll.
Ist ein Siegel beschädigt und der Code freigelegt,gilt es als entwertet
Zitat:
@windelexpress schrieb am 24. Juni 2021 um 20:31:14 Uhr:
Das schreiben gibt's.15i fzv mal durchforsten
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__15l.html
Bei Kennzeichenwechsel muss man glaub ich auf die Siegel warten.
Ist mir jetzt auf dem Handy zu klein. Muss ich mal am Rechner zerpflücken
schon erledigt:
Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
Nummer 4 von Absatz 4, der wiederum beginnt mit "Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden".
Hat das KBA also doch Recht gehabt 😉
Bei Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme darf man sofort weiterfahren, bei Halter- und Kennzeichenwechsel oder bei Wiederzulassung muss man auf die manuelle Bearbeitung und die Zusendung des Bescheids warten.
Ich bin vor ca 20 Jahren schon mit ungestempelten Kennzeichen zum TÜV und anschließend zur Zulassungsstelle gefahren.
versichert war das Fahrzeug dafür allerdings.
Ich wurde auf dem Weg dahin mehrfach angehupt, habe mir diverse Gesten angesehen und an der Ampel sogar anhören müssen ob ich bescheuert wäre und was mir überhaupt einfallen würde.
Ich habe freundlich gelächelt und habe meine Fahrt bei grün gut gelaunt fortgesetzt
Man muss bei solchen eispielen aber immer bedenken, dass sich in 20 Jahren viele Vorschriften verändern.
Zum Beispiel gab es da noch die "vorübergehend stillgelegten" Fahrzeuge, bei denen auch die Sache mit den ungesiegelten Kennzeichen gleich viel einfacher war.