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Fahren ohne Kennzeichen oder Plaketten für Zulassung beziehungsweise Ummeldung

Themenstarteram 24. Juni 2021 um 15:59

Wann darf man eigentlich ohne Kennzeichen beziehungsweise ohne die Plaketten und das Siegel mit dem Auto oder Motorrad oder was auch immer fahren? Ich bin mir da nicht ganz sicher und dachte ich frage mal die Leute hier die sich besser auskennen.

Aktuell weiß ich nur folgendes.

-ohne Umweg direkt zum Tüv wäre wohl erlaubt.

-Ohne Umweg direkt zur Fahrzeuganmeldung oder von der Abmeldung

Was ich mich jeder Frage ist was ist wenn man es online erledigt und das Fahrzeug online Abmeldet oder ummeldet.

Bestes Beispiel. Jemand verkauft sein Auto an privat, der neue Besitzer hat seine Kennzeichen dabei. Natürlich ohne Siegel. Man macht alles online fertig und Druck den Beleg aus dass das Fahrzeug wieder zugelassen ist. Muss der neue Besitzer jetzt warten bis die Plaketten bei ihm sind und dann noch mal zu dem Käufer gehen um das Fahrzeug dann zu bekleben und abzuholen? Oder darf er direkt damit nach Hause fahren.

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27 Antworten

Umweg direkt zum TÜV ? Für einige mag das 100 m sein für andere wie in meinem Fall wären es 30 km ... beides eine Strecke die Du im öffentlichen Straßenverkehr zurück legst.Ich kann mir auch nicht vorstellen das man auf diesem Weg allein auf der Straße ist und wenn nicht ... dann kann man nie ausschließen einen Unfall selbst oder durch andere verursacht.Dann möchte ich mal den Unfallgegner sehen oder später dann die Polizei wenn vor ihnen ein Auto steht ohne Nummernschilder ... ohne irgendwelche Plaketten ob nun mit oder ohne Nummernschild wird das keinen Unterschied machen ... denke ich und das wäre meine Meinung.Bei uns in der Straße stand ein PKW da hat die Polizei die Plaketten abgekratzt und der Abschlepper hat ihn aufgeladen ... warum sollte der Besitzer Abschleppkosten bezahlen wenn er doch damit fahren könnte ...ob nun 100 m oder 30 Km ... ich lass mich aber gern aufklären ...

Zitat:

@FoVITIS schrieb am 24. Juni 2021 um 17:59:13 Uhr:

Wann darf man eigentlich ohne Kennzeichen beziehungsweise ohne die Plaketten und das Siegel mit dem Auto oder Motorrad oder was auch immer fahren?

Überhaupt nicht! :eek:

Das stimmt so nicht.

Die Antwort findet sich für die Zulassung (teilweise) in §10(4) Satz 1 FZV:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Kurz gesagt:

1. Ohne Kennzeichenschilder ist es nie erlaubt.

2. Das Kennzeichen muss "vorab" zugeteilt sein oder fahrzeugbezogen reserviert sein, und es müssen ungesiegelte Kennzeichenschilder (mit diesem Kennzeichen) am Fahrzeug angebracht sein.

3. Die Fahrt muss von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein (es müssen also auch Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen in der Deckungszusage enthalten sein, die darf nicht erst "ab Zulassung" gelten)

4. Die Fahrt muss im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen und darf nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks erfolgen.

Klingt erstmal einfach, ist es aber nicht ;)

Schon zu 2. wird örtlich ganz unterschiedlich gehandhabt, wann ein Kennzeichen als "vorab zugeteilt" gilt. Es gibt Zulassungsstellen, die erstellen einen ordentlichen Bescheid über die Zuteilung (mMn der einzig richtige Weg, der natürlich auch gerne online angeboten werden dürfte..), anderen reicht die Reservierung im Online-Portal und wieder andere machen sowas überhaupt nicht.

Auch zu 4. wird man lange streiten können, was nun tatsächlich zum Zulassungsverfahren gehört. Die reine Fahrt vom Verkäufer zum Käufer sicherlich nicht, das ist eine klassische Überführungsfahrt. Gerade im Fall der Online-Zulassung braucht man ja nirgendwo hin zu fahren, sofern noch eine gültige HU vorliegt (was ja im Beispiel offensichtlich der Fall ist, sonst könnte man die Online-Zulassung nicht anstoßen).

Ebenfalls unzulässig ist es, nach dem Ansstoßen der Online-Wiederzulassung sofort mit den (neuen) ungesiegelten Kennzeichen zu fahren: Hier wird die Zulassung erst zu dem im schriftlichen (per Post zugesandten) Bescheid genannten Datum wirksam, i.d.R. drei Tage nach dem Versand (siehe KBA-Information). (Die Wiederzulassung mit geänderten Kennzeichen geht nicht vollautomatisch sondern muss noch manuell bearbeitet werden!)

Um als neuer Halter sofort nach dem Online-Vorgang losfahren zu dürfen bleibt die Variante "Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme". Das bedingt natürlich, dass das Fahrzeug eben noch nicht abgemeldet ist (und dass alle sonstigen Voraussetzungen für i-Kfz erfüllt sind und dass das Verfahren auch gerade störungsfrei funktioniert...)

Themenstarteram 24. Juni 2021 um 17:02

Wobei Halterwechsel mit Kennzeichen Mitnahme funktioniert auch nur wenn es im selben Bezirk ist. Wäre bei mir zum Beispiel nicht der Fall

Zitat:

@hk_do schrieb am 24. Juni 2021 um 18:58:46 Uhr:

Hier wird die Zulassung erst zu dem im schriftlichen (per Post zugesandten) Bescheid genannten Datum wirksam, i.d.R. drei Tage nach dem Versand

Wozu gibt es dann diese Schreiben wo drinne steht das man zehn Tage lang damit fahren darf. Meine das Schreiben ist doch völlig unnötig wenn man sowieso nicht damit fahren darf oder?

Sieht aktuell aber so aus als wenn es da wirklich keine sinnvolle Regelung gibt. Entweder der Verkäufer muss zweimal lange Strecken fahren oder der Käufer. Ich bin mal gespannt was sie versprechen Zulassungsstelle noch dazu sagt. Die habe ich auch mal angeschrieben

Also ohne Kennzeichen ist auf jeden Fall nicht zulässig. Wobei mit Kennzeichen aber ohne Siegel jetzt noch die nächste Frage wäre.

§ 10 Abs. 4 FZV besagt wohl dass alle Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ohne die Siegel zulässig wären.

Jetzt ist die Frage. Wenn die Siegel in einem ganz anderen Ort liegen beziehungsweise dort hin geschickt werden. Gilt es als Fahrt für die Zulassung, wenn man an diesen Ort fährt wo man die Siegel ja bekommt weil die dort zugestellt werden? Denn so gesehen ist es ja nichts anderes als wenn man mit dem Fahrzeug direkt zur Zulassungsstelle fährt. Man könnte ja schließlich auch ohne das Fahrzeug nur mit dem Kennzeichen zur Zulassungsstelle.

Schwierige Sache. Weil man natürlich auch damit argumentieren könnte das bei der Zusendung per Post man mit den Siegeln zum Kennzeichen fahren kann. Was bei der Zulassungsstelle wohl nicht geht…Wiederum ging es aber dass man auch ohne das Fahrzeug Zulassungsstelle fährt.

 

Da fragt sich wo der Unterschied ist, ob man mit dem Fahrzeug von zu Hause aus Zulassungsstelle fährt oder vom Verkäufer nach Hause wo die Zulassungsiegel hinkommen

Zitat:

@hk_do schrieb am 24. Juni 2021 um 18:58:46 Uhr:

Kurz gesagt:

1. Ohne Kennzeichenschilder ist es nie erlaubt.

Ist doch meine Rede gewesen ...

Richtig.

Kennzeichen müssen immer am Fahrzeug sein, diese dürfen für die besagte Fahrt aber auch ungesiegelt sein.

Kurzzeitkennzeichen ist einfacher und besser.

Ciao

Ratoncita

Auf jeden Fall muss Versicherungsschutz bestehen

Halterwechsel funktioniert Bundesweit mit Kennzeichenmitnahme seit 10/19

Zitat:

@FoVITIS schrieb am 24. Juni 2021 um 19:02:07 Uhr:

 

Wozu gibt es dann diese Schreiben wo drinne steht das man zehn Tage lang damit fahren darf. Meine das Schreiben ist doch völlig unnötig wenn man sowieso nicht damit fahren darf oder?

Ein solches Schreiben dürfte es tatsächlich nicht geben, wenn man online Halter- und Kennzeichenwechsel oder aber Wiederzulassung durchführt?!

Zitat:

Jetzt ist die Frage. Wenn die Siegel in einem ganz anderen Ort liegen beziehungsweise dort hin geschickt werden. Gilt es als Fahrt für die Zulassung, wenn man an diesen Ort fährt wo man die Siegel ja bekommt weil die dort zugestellt werden? Denn so gesehen ist es ja nichts anderes als wenn man mit dem Fahrzeug direkt zur Zulassungsstelle fährt. Man könnte ja schließlich auch ohne das Fahrzeug nur mit dem Kennzeichen zur Zulassungsstelle.

Da wird man wohl auf die ersten Gerichtsurteil warten müssen, das Thema ist ja noch ziemlich frisch.

Aus dem Bauch heraus meine ich aber: Da die Fahrt nicht notwendig ist, sollte sie auch nicht zulässig sein.

Die Regelung für die Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen sind ja eigentlich für die Situation, wenn es nicht anders geht. Eigentlich könnte die Zulassungsstelle bei der Anmeldung ja auch verlangen das Auto zu sehen. Da das inzwischen aber bundesweit nur noch ein verschwindend geringer Anteil der Zulassungsstellen tut, hat sich die Regelung im Grunde überholt und könnte auch komplett aufgehoben werden.

Zitat:

Weil man natürlich auch damit argumentieren könnte das bei der Zusendung per Post man mit den Siegeln zum Kennzeichen fahren kann.

Genau. Bei den ganzen Online-Vorgängen muss man das Fahrzeug ja gerade nicht bewegen.

Zitat:

Da fragt sich wo der Unterschied ist, ob man mit dem Fahrzeug von zu Hause aus Zulassungsstelle fährt oder vom Verkäufer nach Hause wo die Zulassungsiegel hinkommen

Eins ist (ggf.) notwendig, das andere aber nie.

Das war jetzt einfach ;)

Das schreiben gibt's.

15i fzv mal durchforsten

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__15l.html

Bei Kennzeichenwechsel muss man glaub ich auf die Siegel warten.

Ist mir jetzt auf dem Handy zu klein. Muss ich mal am Rechner zerpflücken

Themenstarteram 24. Juni 2021 um 18:31

Zitat:

@windelexpress schrieb am 24. Juni 2021 um 20:08:06 Uhr:

Halterwechsel funktioniert Bundesweit mit Kennzeichenmitnahme seit 10/19

echt man kann mit einem Berliner Kennzeichen in Bayern München wohnhaft sein? Ich dachte da bräuchte eine Zulassung in münchen mit münchner Kennzeichen

Also irgendwie bezweifle ich dass man das Kennzeichen bundesweit mitnehmen kann

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