Fahren mit entwerteten Nummernschildern
Moin,
ich habe eine Frage zum Fahren mit entwerteten Nummernschildern. Soweit ich es inzwsichen gelesen habe, darf man mit dem Auto dann noch bis nach Hause innerhalb des selben oder angrenzenden Zulassungsbezirk fahren.
Ist es in diesem Fall unerheblich wieso man zb. weiter fährt, bzw. wo man das Auto abmeldet?
Und wird der Fall eines am selben Tag abgemeldeten Autos genauso geahndet wie ein Fahrzeug was nichtmal an diesem tag überhaupt zugelassen war?!
Gruß
Beste Antwort im Thema
Warum will man noch zum Anwalt gehen?? Aus dem Faktum wird damit auch nichts anderes. Die Fahrt nach der Abmeldung ist halt nur in dem einen plus dem angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt. Da Berlin meines Wissens nach eben nicht an einen der Zulassungsbezirke im Ruhrgebiet grenzt, hat sich der TE schlicht falsch verhalten. Dumm gelaufen, Pech gehabt, vorher nicht informiert...whatever. Die Lösung wurde mit Kurzzeitkennzeichen auch schon geposted. Oder man hätte es halt erst zwei Tage später am Wohnort abgemeldet, was daran nun das Problem sein soll, kapier ich auch nicht... Aber da jetzt im Nachhinein noch was drehen wollen, das ist schon mehr als dreist meiner Meinung nach. Was soll denn dabei rauskommen??
53 Antworten
Wie soll dir hier irgend jemand helfen können wenn du mit einzelheiten immer nur stückweise rüber kommst
@Roadwin:
Verstoß Pflichtversicherung definitiv nicht, da bis 24.00 Uhr die Versicherung noch besteht.
In § 24 StVG ist geregelt, was als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird (Hinweis auf § 6). Und da ist im § 6 Abs. 1 Ziffer 2 geregelt, dass dieser Zulassungsverstoß als OWi, nicht als Straftat verfolgt wird.
Deshalb habe ich gefragt was man Ihm genau vorwirft
Ich habe den Brief leider noch nicht selbst vorliegen - ich habe nur am Telefon wortfetzen mitschreiben können:
Nach §55 Gesetz Ordnungswidrigkeiten - verletzte Rechtsvorschrift §3 Abs 1, §48 FZV, §24 StVG,
175 BKAT
ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit 😉 genaueres kann ich wohl final erst am Wochenende sagen 🙁
Ähnliche Themen
Das sind die 50 € und 3 Punkte, sofern nicht Vorsatz dazu kommt.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Das sind die 50 € und 3 Punkte, sofern nicht Vorsatz dazu kommt.
hm ok 🙁 *grml* das stimmt mich nicht unbedingt glücklich 😉
Vorsatz kann ja nach deiner Aussage nur dazukommen wenn man es beweisen kann 😉 und das ist in dem Fall eh nicht der Fall.... unabhängig davon das es kein Vorsatz war.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
@Roadwin:
Verstoß Pflichtversicherung definitiv nicht, da bis 24.00 Uhr die Versicherung noch besteht.
Wo steht das ?
Die Haftpflicht-Versicherung besteht nur in Zusammenhang mit der Zulassung und die Zulassung erlischt an der Grenze des zulässigen Fahrgebietes.
Hier ist doch sogar schon eine gesonderte Bestätigung der Versicherung notwendig, dass man überhaupt mit einem entstempelten Kennzeichen innerhalb der Bereiche fahren darf. Steht doch sogar wortwörtlich im §10 FZV.
Ansonsten suche mal nach dem Urteil vor einigen Jahren in München, wo der "Täter" missachtet hat, dass "M" zwei Zulassungsbezirke sind, sein Fahrzeug mit in München Stadt mit "M" zugelassen war und München Land zwar auch "M" hat, aber schon der angrenzende Bezirk ist. Er wurde im Zulassungsbereich neben München Land erwischt und das wurde als Straftat verurteilt.
Wenn derartiges nur als OWI geahndet wird, dann ist das Glück, durchsetzbarer Rechtsanspruch wäre die Verurteilung einer Straftat.
Das steht in den Versicherungsbedingungen drin.
Immer ab oo.oo Uhr und bis 24.oo Uhr. Solange besteht der Vertrag, und der ist entscheidend. Ob jetzt die Versicherung den Halter evtl. in Regreß nimmt, ist eine ganz andere Sache, hat aber nichts mit der Straftat zu tun.
Warum der in München verurteilt wurde, weiß ich auch nicht. Vielleicht war es schon nach Mitternacht oder die Versicherung hatte ihm schon vor der Abmeldung den Vertrag gekündigt.
Der § 10 FZV sagt im Absatz 4 folgendes aus:
"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Und bis 24.00 Uhr sind dieses Fahrten durch die Gültigkeit des Vertrages erfasst.
Ist das schwer 😕 Wenn du in Berlin abmeldest dürfte z.B. Hamburg kaum im gleichen Zulassungsbezirk liegen und in der näheren Umgebung mit Sicherheit auch nicht. Da gibt es auch nichts abzuschwächen. Hol dir Kurzzeitkennzeichen und gut ist 🙄 Ansonsten könnte es sein daß dir die Karre unterwegs stillgelegt wird und du per Anhalter weiter darfst.
Für die Kurzzeitkennzeichen ist es jetzt wohl zu spät.
Zitat:
Original geschrieben von PFCLukas
hm ok 🙁 *grml* das stimmt mich nicht unbedingt glücklich 😉Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Das sind die 50 € und 3 Punkte, sofern nicht Vorsatz dazu kommt.
Vorsatz kann ja nach deiner Aussage nur dazukommen wenn man es beweisen kann 😉 und das ist in dem Fall eh nicht der Fall.... unabhängig davon das es kein Vorsatz war.
Natürlich könnte das als Vorsatz gewertet werden
Habe mich heute noch ein wenig erkundigt und man hat mir empfohlen mir wenn ich einen Rechtschutz habe (SB leider 150EUR) einen Anwalt hinzuziehen da es hier um Punkte geht - jemand dazu ne Meinung? 🙂
Besser ist das.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Besser ist das.
der Sinn dahinter erschließt sich mir dennoch nicht.
Gruß
@ PFCLukas:
Vielleicht redest Du mal nicht in Bruchstücken und lässt Dir alles aus der Nase ziehen, sondern schilderst mal ganz genau und chronologisch:
1. Problemstellung und wie bist Du an die Sache rangegangen, wo hast Du Dich wie kundig gemacht oder auch nicht
2. Was ist unterwegs und wo passiert
3. Was passierte danach