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Fahren mit entwerteten Nummernschildern

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 21:08

Moin,

ich habe eine Frage zum Fahren mit entwerteten Nummernschildern. Soweit ich es inzwsichen gelesen habe, darf man mit dem Auto dann noch bis nach Hause innerhalb des selben oder angrenzenden Zulassungsbezirk fahren.

Ist es in diesem Fall unerheblich wieso man zb. weiter fährt, bzw. wo man das Auto abmeldet?

Und wird der Fall eines am selben Tag abgemeldeten Autos genauso geahndet wie ein Fahrzeug was nichtmal an diesem tag überhaupt zugelassen war?!

Gruß

Beste Antwort im Thema

Warum will man noch zum Anwalt gehen?? Aus dem Faktum wird damit auch nichts anderes. Die Fahrt nach der Abmeldung ist halt nur in dem einen plus dem angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt. Da Berlin meines Wissens nach eben nicht an einen der Zulassungsbezirke im Ruhrgebiet grenzt, hat sich der TE schlicht falsch verhalten. Dumm gelaufen, Pech gehabt, vorher nicht informiert...whatever. Die Lösung wurde mit Kurzzeitkennzeichen auch schon geposted. Oder man hätte es halt erst zwei Tage später am Wohnort abgemeldet, was daran nun das Problem sein soll, kapier ich auch nicht... Aber da jetzt im Nachhinein noch was drehen wollen, das ist schon mehr als dreist meiner Meinung nach. Was soll denn dabei rauskommen??

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Sorry, bei dem Punkt stehen wirklich 3 Stück drin, habe mich da geirrt.

Die beschriebene Fahrt wäre nicht zulässig gewesen.

Das bedeutet dann aber auch das ab da wo die Kelle kommt die Fahrt beendet ist

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 22:13

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Das bedeutet dann aber auch das ab da wo die Kelle kommt die Fahrt beendet ist

Das war sie eben nicht - aber ich habe im Gesetz dazu auf die schnelle auch nichts gefunden... :(

Wenn nicht zulässig dann auch keine weiterfahrt,klingt logisch oder?

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 22:19

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Wenn nicht zulässig dann auch keine weiterfahrt,klingt logisch oder?

und wo steht das? - ich würde ja auch so argumentieren, aber wenn kfz steuer und versicherung save sind, dann auch kein Anhörungsbogen ;) logisch oder?! ^^

Habe ich da was überlesen?

Ich meinte, nichts über eine Kelle gelesen zu haben.

Falls die kam und du trotzdem weiterfahren durftest, haben die entweder Mitleid gehabt (wie soll der das Auto wegbekommen?) oder keine Ahnung.

Die stellen eine erhebliche Ordnungswidrigkeit fest und lassen dann zu, dass die erneut begangen wird?! 

 

Auf jeden Fall Schwein gehabt!!!!

Zitat:

Original geschrieben von PFCLukas

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Wenn nicht zulässig dann auch keine weiterfahrt,klingt logisch oder?

und wo steht das? - ich würde ja auch so argumentieren, aber wenn kfz steuer und versicherung save sind, dann auch kein Anhörungsbogen ;) logisch oder?! ^^

Ne, alles andere als logisch.

Die Steuer und Versicherung spielt hier ja keine Rolle. Es geht hier um die Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines nicht zugelassenen Kfz.

Verstehe ich das jetzt richtig

Du wurdest angehalten und man hat dich weiterfahren lassen.Was wird dir den genau vorgeworfen ?

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 22:22

Zitat:

Original geschrieben von compi-olli

Zitat:

Original geschrieben von PFCLukas

 

und wo steht das? - ich würde ja auch so argumentieren, aber wenn kfz steuer und versicherung save sind, dann auch kein Anhörungsbogen ;) logisch oder?! ^^

Ne, alles andere als logisch.

Die Steuer und Versicherung spielt hier ja keine Rolle. Es geht hier um die Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines nicht zugelassenen Kfz.

gut ;) gibt es da irgendwelche "abstufungen" oder wird das alles "pauschal" bestraft?

Der Vorwurf geht immer von Fahrlässigkeit aus.

Sollte hier Vorsatz angenommen werden (was bewiesen werden müsste), verdoppelt sich das Ganze.

Beweis für Vorsatz wäre hier eine Äußerung wie z.B.: " Ich weiß, dass ich das nicht durfte, aber..."

Eine Abstufung nach unten ist theoretisch möglich, wird aber nicht praktiziert. Denn die Fahrlässigkeit geht schon von der geringsten Variante aus, wie "habe ich nicht gewußt" o.ä.

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 22:28

grml das ist natürlich ärgerlich ;) du scheinst dich dennoch gut auszukennen ;) hätte ich denn nun weiterfahren dürfen?

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von PFCLukas

Aus § 23 StVZO:

Das ist ausschließlich die Begutachtung von Oldtimern, alles andere ist vor knapp 4 Jahren erloschen

Findet sich jetzt in §10 FZV:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Innerhalb des Zulassungsbezirkes ist nicht innerhalb des Abmeldebezirkes und darauf achten, dass man eine Bestätigung der Versicherung mitführt, in der eine derartige Fahrt als versichert bestätigt wird.

 

Zitat:

meine Frage geht mehr dahin gehend, wie sieht es denn aus wenn ich darüber hinaus weiterfahre

Straftat

Fahren mit einem Fahrzeug ohne Zulassung (§1 StVG) und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

 

Zitat:

und woher kommt die weitverbreitete Meinung man dürfe den ganzen Tag wohin man will fahren ;)

Das sollten diejenigen beantworten, die das erzählen - werden sie aber kaum können, wenn das Gesetz da eindeutig ist.

 

Lösung wäre das Kurzzeitkennzeichen, aber warum nicht am eigentlichen Zielort abmelden?

Nein

Wenn es dir erlaubt wird, ja. Ist nur schwierig das zu beweisen, wenn dich 200 km weiter eine andere Streife erneut anhält.

Wenn du nur gewartet hast, bis die weg sind und fährst dann einfach weiter: nein. Beim erneuten Erwischen durch die gleiche Streife wäre das eine erneute Anzeige, diesmal aber mit Vorsatz.

Themenstarteram 2. Februar 2011 um 22:36

Zitat:

Lösung wäre das Kurzzeitkennzeichen, aber warum nicht am eigentlichen Zielort abmelden?

Weil die Zulassungsstellen nunmal nicht länger wie 11:30!! oder 12:00 offen haben...

Also um nach der Abmeldung das Fahrzeug zb noch in meine Garage bringen zu dürfen muss ich es zwingend in meinem Bezirk abmelden?!

Zitat:

Wenn es dir erlaubt wird, ja. Ist nur schwierig das zu beweisen, wenn dich 200 km weiter eine andere Streife erneut anhält.

Wenn du nur gewartet hast, bis die weg sind und fährst dann einfach weiter: nein. Beim erneuten Erwischen durch die gleiche Streife wäre das eine erneute Anzeige, diesmal aber mit Vorsatz.

Ich habe so ein Zettelchen von denen bekommen in denen Uhrzeit und blabla steht und durfte weiterfahren...

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