Extreme Nötigung - wie richtig verhalten?
Das ganze ist Donnerstag Abend auf der Regensburger Osttangente passiert.
Die Osttangente ist baulich getrennt in jede Richtung zweispurig, auf der rechten Seite befinden sich die Auf-und Abfahrten, das Tempo-Limit ist auf 80 kmh begrenzt, es lag matschiger Schnee auf der Fahrbahn.
Ich bin auf der Linken Spur gefahren, hab meine 80 kmh eingehalten und die Osttangente war relativ unbefahren.
Hinter mir bemerke ich ein größeres Auto (SUV oder so) der mir extrem dicht auffährt, Lichthupe gibt, den Blinker nach rechts betätigt, also das volle Programm.
Er hätte jederzeit nach Rechts ziehen und mich dort überholen können, aber Spurwechsel wollte ich nicht machen, weil die Fahrbahn relativ vermatscht war, von daher hab ich Ihn hinter mir schmoren lassen.
Die Osttangente endet, dann mit einer Geradeausspur, und jeweils einer Spur für Links und Rechts - Abbieger, also dreispurig............da ich dann nach Rechts abbiegen wollte, hab ich mich, da er endlich mal überholt hatte, mich hinter ihn fallen lassen, um auf meine Spur zu kommen.
Als ich dann an ihm vorbei bin, hab ich zu ihm rübergeschaut, die Hupe getätigt, und mir an den Kopf geklatscht, damit er halt wußte was ich von ihm halte.
Das nahm er mir dann wohl so übel, das er mir gut und gerne eine halbe bis dreiviertel stunde nonstop hinterhergefahren ist, egal wie ich abgebogen bin. Nötigungen in Form von Lichthupe und so hat er dann zwar gelassen, weil ich ihn die ganze Zeit hinter mir habe fahren lassen wo ich genügend Zeugen gehabt hätte.
Das ganze hat dann so geendet, das ich den Freund meiner Mutter angerufen habe, das er mal runterkommen sollte und ich in wenigen Minuten da wäre (Habe ihm die Lage am Telefon schnell erklärt), beim Abbiegen nach Reinhausen, ging meinem Nötiger anscheinend die Lust, oder die Zeit aus, um mir weiterhinterherzufahren, und er verschwand da er geradeausweitergefahren ist.
Ich habe schon befürchtet das es ein Verrückter ist (anhand seines Verhaltens im Straßenverkehr), der einen dann absticht oder abknallt wenn man ihn zur Rede stellt
Sein Kennzeichen habe ich nicht erkennen können, wegen teilweise vereister heckscheibe und seinem mangelhaften Sicherheitsabstand. Wie hätte ich mich verhalten sollen?
177 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
Dann bleibt dem TE immer noch die Beleidigung...
Das es sich bei dem Handzeichen um eine Beleidigung handelt, halte ich für äußerst fragwürdig.
Gibt es dazu einschlägige Urteile?
Es ist wohl eher davon auszugehen, daß der TE den Drängler mit seinem Handzeichen auf das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes hinweisen wollte.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das es sich bei dem Handzeichen um eine Beleidigung handelt, halte ich für äußerst fragwürdig.
Zur besseren Erinnerung
Zitat:
Original geschrieben von gooli
Als ich dann an ihm vorbei bin, hab ich zu ihm rübergeschaut, die Hupe getätigt, und mir an den Kopf geklatscht, damit er halt wußte was ich von ihm halte.
Hier wird eine eindeutige und vorsätzliche Beleidigung beschrieben.
Okay, aus der Sicht des TE schon. Aber die eigentliche Frage wäre in diesem Zusammenhang, ob diese Geste im Falle eines Rechtsstreites als gerichtsverwertbar gelten könnte.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
...ob diese Geste im Falle eines Rechtsstreites als gerichtsverwertbar gelten könnte.
Gerichtsverwertbare
Gesten
gibts nicht.
Ob eine Beleidigung nun verbal oder sonst wie erfolgt ist egal. Wer kann was beweisen, das ist alles was zählt.
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Zitat:
Original geschrieben von os-m
Das ist - pardon - wirrer Unsinn.
Also: Freie Wahl der Fahrstreifen.
Oliver
Das rechts überholen ist trotzdem verboten und jetzt pack ich halt mal mein spärliches Wissen über Gesetze aus, wenns sein muss! Man vergleiche mal: StVO § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5. Gesetze sind zwar interpretationsfähig und -willig wie mein Prof zu sagen pflegte, aber ich lese aus den beiden Sätzen ein klares "es ist links zu überholen".
Lasse mich jedoch gern eines besseren belehren, dann aber bitte mit Zitaten belegt und nicht einfach "das ist wirrer Unsinn" hinschmeißen, nur weil wohl noch mehrer im Forum so denken und man sich auf der "sicheren" Seite wähnt...
Grüße
probigmac
§7
[...]
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Gilt eine baulich getrennte Straße noch als geschlossene Ortschaft? Geschlossene Ortschaft wird ja nicht nu rüber das Ortsschild definiert, meines Wissens!
Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
Geschlossene Ortschaft wird ja nicht nu rüber das Ortsschild definiert, meines Wissens!
Wenn sich die Straße geographisch innerhalb des Ortsgebietes befindet, dann schon. Will man sie in diesem Fall ausschließen, so muß dies über das Ortsschild mit rotem Schrägbalken kenntlich gemacht werden (sofern es nicht schon aus der Beschilderung als Autobahn oder Kraftfahrstraße hervorgeht).
Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
Beledigung ist eine Straftat, Drängeln bzw Abstandsverstoß eine Ordnungswidrigkeit.
Drängeln wird aber auch schnell als Nötigung (Straftat) ausgelegt.
Ja, da sind die Übergänge fließend und Nichtjuristen dürften da wohl kaum in der Lage sein, eine klare Trennlinie zu ziehen.
Zitat:
Original geschrieben von probigmac
Das rechts überholen ist trotzdem verboten und jetzt pack ich halt mal mein spärliches Wissen über Gesetze aus, wenns sein muss! Man vergleiche mal: StVO § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5. Gesetze sind zwar interpretationsfähig und -willig wie mein Prof zu sagen pflegte, aber ich lese aus den beiden Sätzen ein klares "es ist links zu überholen".
Stimmt. Rechtsüberholen ist auch innerorts verboten, kostet 30 € (Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 16).
Da allerdings das Rechtsfahrgebot innerorts nicht gilt, ist es schwierig, ein Rechtsüberholen vom (erlaubten) "Schnellerfahren auf der rechten Spur" abzugrenzen. (Letzteres ist ja u.U. auch auf der Autobahn erlaubt.)
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Okay, aus der Sicht des TE schon. Aber die eigentliche Frage wäre in diesem Zusammenhang, ob diese Geste im Falle eines Rechtsstreites als gerichtsverwertbar gelten könnte.
Wem diese schriftliche Aussage nicht reicht,
der muss vermutlich alles und jeden freisprechen ... 😉
Zitat:
Original geschrieben von ubc
Stimmt. Rechtsüberholen ist auch innerorts verboten, kostet 30 € (Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 16).Da allerdings das Rechtsfahrgebot innerorts nicht gilt, ist es schwierig, ein Rechtsüberholen vom (erlaubten) "Schnellerfahren auf der rechten Spur" abzugrenzen. (Letzteres ist ja u.U. auch auf der Autobahn erlaubt.)
So habe ich das auch in Erinnerung.
Die Vorschrift des Schnellerfahrens auf der rechten Spur soll letztlich dem fließenden Verkehr dienen, nicht jedoch das Rechtsüberholen fördern.
Auf die entsprechende Bußgeldvorschrift wurde schon mehrfach hingewiesen.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
So habe ich das auch in Erinnerung.
Die Vorschrift des Schnellerfahrens auf der rechten Spur soll letztlich dem fließenden Verkehr dienen, nicht jedoch das Rechtsüberholen fördern.
Auf die entsprechende Bußgeldvorschrift wurde schon mehrfach hingewiesen.
Ist das nur eine "Erinnerung" oder gibt es auch einen Beleg, der diese Interpretation stützt? Ein Artikel in einer Fachzeitschrift, ein Statement eines Fachanwaltes o.ä.?
Oliver
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Ist das nur eine "Erinnerung" oder gibt es auch einen Beleg, der diese Interpretation stützt? Ein Artikel in einer Fachzeitschrift, ein Statement eines Fachanwaltes o.ä.?
Daß Rechtsüberholen innerorts verboten ist, steht ausdrücklich im BKat.
Oder welche Interpretation meinst du?