Extreme Nötigung - wie richtig verhalten?

Das ganze ist Donnerstag Abend auf der Regensburger Osttangente passiert.
Die Osttangente ist baulich getrennt in jede Richtung zweispurig, auf der rechten Seite befinden sich die Auf-und Abfahrten, das Tempo-Limit ist auf 80 kmh begrenzt, es lag matschiger Schnee auf der Fahrbahn.

Ich bin auf der Linken Spur gefahren, hab meine 80 kmh eingehalten und die Osttangente war relativ unbefahren.
Hinter mir bemerke ich ein größeres Auto (SUV oder so) der mir extrem dicht auffährt, Lichthupe gibt, den Blinker nach rechts betätigt, also das volle Programm.
Er hätte jederzeit nach Rechts ziehen und mich dort überholen können, aber Spurwechsel wollte ich nicht machen, weil die Fahrbahn relativ vermatscht war, von daher hab ich Ihn hinter mir schmoren lassen.

Die Osttangente endet, dann mit einer Geradeausspur, und jeweils einer Spur für Links und Rechts - Abbieger, also dreispurig............da ich dann nach Rechts abbiegen wollte, hab ich mich, da er endlich mal überholt hatte, mich hinter ihn fallen lassen, um auf meine Spur zu kommen.
Als ich dann an ihm vorbei bin, hab ich zu ihm rübergeschaut, die Hupe getätigt, und mir an den Kopf geklatscht, damit er halt wußte was ich von ihm halte.

Das nahm er mir dann wohl so übel, das er mir gut und gerne eine halbe bis dreiviertel stunde nonstop hinterhergefahren ist, egal wie ich abgebogen bin. Nötigungen in Form von Lichthupe und so hat er dann zwar gelassen, weil ich ihn die ganze Zeit hinter mir habe fahren lassen wo ich genügend Zeugen gehabt hätte.
Das ganze hat dann so geendet, das ich den Freund meiner Mutter angerufen habe, das er mal runterkommen sollte und ich in wenigen Minuten da wäre (Habe ihm die Lage am Telefon schnell erklärt), beim Abbiegen nach Reinhausen, ging meinem Nötiger anscheinend die Lust, oder die Zeit aus, um mir weiterhinterherzufahren, und er verschwand da er geradeausweitergefahren ist.

Ich habe schon befürchtet das es ein Verrückter ist (anhand seines Verhaltens im Straßenverkehr), der einen dann absticht oder abknallt wenn man ihn zur Rede stellt
Sein Kennzeichen habe ich nicht erkennen können, wegen teilweise vereister heckscheibe und seinem mangelhaften Sicherheitsabstand. Wie hätte ich mich verhalten sollen?

177 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von ubc


Daß Rechtsüberholen innerorts verboten ist, steht ausdrücklich im BKat.

Kann ich nicht nachvollziehen. Falls Du auf den im Thread genannten Satz 3.2 anspielst: Der bezieht sich m.E. auf Landstraßen mit zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung außerorts.

Im Übrigen ist die Aussage "steht ausdrücklich im BKat" ja in etwa so sinnvoll wie "steht in der StVO" oder "Steht im Gesetz". Wenn wir schon über die Feinheiten diskutieren, gib' doch bitte den genauen Bezug an.

Klar findet man in der StVO Normen, die das Rechtsüberholen verbieten und das Rechtsfahren gebieten. Aber im §7, den os-m eben nochmal zitiert hat, wird dies eben in bestimmten Situationen aufgehoben, die meistens innerstädtisch gegeben sind. Ich hatte den Paragraphen zwar auch erst ein paar Seiten vorher gepostet, aber so recht an vorher Geschriebenem scheint hier eh niemand interessiert zu sein. Sonst würdet ihr merken, dass ihr euch im Kreis dreht, eigentlich schon alles gesagt ist und die seltsame Debatte über Rechtsüberholen und Rechtsfahrgebot, die augenblicklich im Gange ist, recht aberwitzige Züge annimmt.

Was machen eigentlich Mods in diesem Forum? Moderieren die auch mal?

Die StVO kann man evtl interpretieren, den BKat nicht.
Ich stelle noch mal den Link vom BKat rein (und die entsprechenden Links zu den § der StVO) und weise darauf hin, dass dieser vom Bundesministerium der Justiz ist. Der ist zwar nicht amtlich (was nach meiner interpretation heißt, das ein PVB ihn nicht benutzen darf da der seinen amtlichen BKat haben dürfte) aber für uns dürfte er doch ausreichen.

Bkat

Zitat:

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert 20 EUR
§ 2 StVO Abs. 2
§ 1 StVO Abs. 2
§ 49 StVO Abs. 1 Nr. 1, 2

Zitat:

Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30 EUR
§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

Zitat:

Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 EUR
12.2 - mit Gefährdung 30 EUR
§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Das es sich bei dem Handzeichen um eine Beleidigung handelt, halte ich für äußerst fragwürdig.

Zitat:

Original geschrieben von gooli


Ach Bubi..........behalt deine Meinung für dich und alles ist gut. Trolle wie dich ignoriert man so schön mit der "Ignore"-Funktion 😉

gooli scheint sehr leicht aus der Haut zu fahren und dann andere beleidigend anzugehen.

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Zitat:

Original geschrieben von Ankommer


Klar findet man in der StVO Normen, die das Rechtsüberholen verbieten und das Rechtsfahren gebieten. Aber im §7, den os-m eben nochmal zitiert hat, wird dies eben in bestimmten Situationen aufgehoben, die meistens innerstädtisch gegeben sind. Ich hatte den Paragraphen zwar auch erst ein paar Seiten vorher gepostet, aber so recht an vorher Geschriebenem scheint hier eh niemand interessiert zu sein. Sonst würdet ihr merken, dass ihr euch im Kreis dreht, eigentlich schon alles gesagt ist und die seltsame Debatte über Rechtsüberholen und Rechtsfahrgebot, die augenblicklich im Gange ist, recht aberwitzige Züge annimmt.

Das ist eine sehr schöne Zusammenfassung der Diskussion. Dem scshließe ich mich uneingeschränkt an. Wahrscheinlich kann man die Verkehrsregeln hier noch 100x erklären, es kommt dann eine 101-te Gegenrede mit dem Verweis auf einen aus dem Zusammenhang gerissenen Schnipsel aus Gesetzen oder Verordnungen.

Letzter Versuch:

BKat 3.2. bezieht sich auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung außerorts.

BKat 16 bezieht sich auf Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn keine Fahrstreifen markiert sind.

Oliver

Links bzw. Rechts Überholen

Zum Überholen ist eine wesentliche höhere Geschwindigkeit erforderlich, § 5 StVO
Hierzu gibt es Urteile und die ziehen die Grenze aktuell bei eienr Differenz von 20 km/h.

In der Stadt geht man aufgrund von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Regel: 50, Ausnahmen 30, 60, 70) davon aus, dass es keine Überholvorgänge gibt.

Was es gibt - insbesondere im dichten Verkehr - ist, dass Rechts schneller als Links gefahren wird (und umgekehrt).
Daher hat man irgendwann die hier aufgeführten Regelungen eingeführt. Freie Fahrstreifenwahl und Rechts darf schneller als Links gefahren werden.

Die Formulierung "schneller fahren" zeigt sprachlich eindeutig auf, dass dabei eben nicht an ein "überholen" gedacht ist.
Deswegen gibt es eben auch ein Bussgeld für das Rechtsüberholen innerorts.

Im konkreten Fall ist bereits der zu Überholende zu schnell gefahren (80 statt 70), d.h. ein Überholen wäre begrifflich nur mit einer Überschreitung von mindestens 30 km/h (80 + 20 = 100) möglich gewesen.
Und das bei den beschriebenen Witterungsverhältnissen. mit Schneematsch.

@madcruiser:

Hast du zufällig ein paar Urteile(Links)?🙂

Reichen Dir die Gesetze?

Zitat:

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Zitat:

§7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Zitat:

Original geschrieben von os-m


BKat 16 bezieht sich auf Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn keine Fahrstreifen markiert sind.

Oliver

Egal wie oft ich BKat 16 lese, da steht nichts von: wenn keine Fahrstreifen markiert sind.

Und was steht im §5 StVO Absatz 1? Gibt es da eine Ausnahme?

Da steht:
(1) Es ist links zu überholen.

Nach dem Punkt kommt nichts weiter, kein : In geschlossenen Ortschaften darf rechts überholt werden.

Ich hab auch noch nie innerorts ne Fahrbahn ohne Fahrstreifenmarkierung gesehen und selbst wenn es die gibt: §2 Abs. 2
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Patti106,

das Rechtsfahrgebot wird innerorts durch § 7 Abs. 3 StVO definitiv aufgehoben.
Es herrscht wirklich freie Fahrstreifenwahl.

Und ein Überholen ist innerorts gedanklich nicht vorgesehen, der Gesetzgeber geht letztlich davon aus, dass alle in etwa gleich schnell im Bereich der jeweils zugelassenen Geschwindigkeit fahren. 😉

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


gooli scheint sehr leicht aus der Haut zu fahren und dann andere beleidigend anzugehen.

Das stimmt mich auch bedenklich.

buba

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Patti106,

das Rechtsfahrgebot wird innerorts durch § 7 Abs. 3 StVO definitiv aufgehoben.
Es herrscht wirklich freie Fahrstreifenwahl.

Und ein Überholen ist innerorts gedanklich nicht vorgesehen, der Gesetzgeber geht letztlich davon aus, dass alle in etwa gleich schnell im Bereich der jeweils zugelassenen Geschwindigkeit fahren. 😉

Nun, dann wären wir immer noch bei der fehlenden Fahrstreifenmarkierung.

Mir fällt gerade ein, dass ich mal 4 Jahre lang durch den Tegeler Forst nach Tegel Ort über eine Straße fuhr, wo die Fahrbahn in jede Richtung für zwei Fahrspuren reichen würde. Es gibt aber nur eine Mittellinie.

Dort gab es im Winter aber eigentlich nur einen befahrbaren Abschnitt der dann so breit wie eine Fahrspur war, da alle mittig fuhren und höchstens die sch### BVG-Busse auf Sommerreifen überholt wurden.

Aber evtl fährt gooli ja wieder in seine Haut und beschreibt selbt mal wo er da genau fuhr und ob er nun rechtens links ankam.

Wenn ich mir das Satelittenbild so ansehe, würde ich auf dieser Straße eher regulär rechts fahren und auch nur zum Überholen nach links oder, bei entsprechender Verkehrsdichte, links schneller fahren als die rechts.

Bild der Osttangente aus dem Auto heraus
Nicht unbedingt eine typisch innerstädtische Straße ...

Da angeblich weder Autobahn, noch Kraftfahrstraße und, da auch ohne Schild Ortsende, wohl eine innerstädtische Straße.

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