Ex-"Feuerwehr"-Astra privat mit Blaulicht&co anmelden?!
Hi,habe mal ne dezente Frage & hoffe ihr könnt mir helfen🙂
Ich habe möglicherweise bald die Chance an einen Astra F Kombi zu kommen mit Blaulicht& Martinshorn,Funkgerät wird augebaut^^
Das Fahrzeug ist zurzeit angemeldet als Sonder-KFZ Zivilschutz mit grünen Kennzeichen. Kann ich es ohne Probleme Privat anmelden?Ohne Blaulicht&Martinshorn abzumontieren/umzuschrauben..?
lieber gruß,
david
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von david1988k
Man merkt,ich bin verdammt heiss auf dieses Licht😁
🙄 wie alt bist du denn 😕
Ruf beim TÜV an und frag ob du das haben darfst - die sagen i.d.R. nein - auf jedenfall aber zur Sirene !
120 Antworten
Dann nenne doch mal die gesetzliche Grundlage, warum auf seinem Privat-PKW ein gelbes Blinklicht haben darf. Scheinst dich ja enorm gut auszukennen...
Dann ist also § 52 StVzO als Grundlage falsch? Da keine Aussage zur Eintragung vorhanden ist, ist es verboten.
Ach Leute, der Gesetzgeber schreibt in Paragraph 52 StVZO klar vor, wer ein „gelbes Blinklicht“ benutzen darf:
– Baufahrzeuge
– Kehrfahrzeuge
– Müllfahrzeuge
– Pannenhilfsfahrzeuge (amtlich anerkannt)
– Schwertransporte mit Überbreite oder Überlänge
– Begleitfahrzeuge für Schwertransporte (amtlich anerkannt).
Bei allen anderen Fahrzeugen gilt: Die Rundumleuchte ist NICHT zugelassen.
Im Klartext: Der Fahrer eines Privatwagens darf keine herkömmliche gelbe Rundumleuchte auf das Fahrzeugdach stellen, sondern macht sich damit strafbar. Zwar werden Rundumleuchten zur Absicherung bei Pannen oder von Unfallstellen in der Regel auch von anwesenden Polizisten akzeptiert, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.
Für Privatfahrzeuge zugelassen sind zusätzliche Warnleuchten nach Paragraph 53a StVZO. Diese sind im Aussehen zwar zum Teil identisch zu den Rundumleuchten, in ihren technischen Eigenschaften aber leicht verändert, andere Lichtleistung und müssen eine entsprechende K-Zulassungsnummer tragen. Diese Warnleuchten dürfen zur Absicherung im Stand (!) verwendet werden.
Grüße!
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Oh dann gehe ich mal und zeige alle Bauern in der Region an die eine Rundumleuchte auf Ihrem Traktor haben, sämtliche Bauleiter etc. Und sämtliche Kanalrrinigungsfirmen, Kundenservices, Tankwagen etc.
Bin dann mal beschäftigt.
Also ich bin hier raus. So ein Halbwissen tue ich mir nicht an
Und Du weißt also, wer von den von Dir genannten alles ordnungsgmäß eingetragen hat? Das ist wenigr als Halbwissen.
Zitat:
@D_On schrieb am 20. Juli 2018 um 09:28:51 Uhr:
Oh dann gehe ich mal und zeige alle Bauern in der Region an die eine Rundumleuchte auf Ihrem Traktor haben, sämtliche Bauleiter etc. Und sämtliche Kanalrrinigungsfirmen, Kundenservices, Tankwagen etc.
Deine Polemik ersetzt halt nicht das Wissen um gesetzliche Regelungen und deren Umsetzung. Dass du dein Unwissen hier noch so überaus plakativ zur Schau stellst, toppt das Ganze natürlich noch...
Zitat:
@D_On schrieb am 20. Juli 2018 um 09:28:51 Uhr:
Also ich bin hier raus. So ein Halbwissen tue ich mir nicht an
Ist vielleicht gar nicht so schlecht, dass du "raus bist". Für Halbwissen müsstest du nämlich noch einiges lernen...
Vom Grundsatz her darfst du dir ganz viele gelbe Lichter auf dein Dach pappen, solange sie nicht benutzt werden oder benutzt werden können, bissl Aufklärung:
Eine Kanalreinigungsfirma wird ein Warnlicht in gelb nach §53a montiert haben. Dieses darf dann eingeschaltet, also benutzt, werden um eine Gefahrenstelle abzusichern.
Das Ordnungsamt oder Verkehrsbetriebe beispielsweise haben auch nur einen gelben Leuchtbalken nach §53a montiert und dürfen dieses ebenfalls nur im Stand und zur Absicherung einer Gefahrenstelle benutzen.
Auf einem Baustellenfahrzeug darf eine Warnleuchte nach §52 montiert und eingeschaltet, also benutzt, werden, sobald sich dieses Fahrzeug in einem Bereich bewegt in dem es eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt z.B. Langsamfahrt an einer Autobahnbaustelle, Ausfahrt einer Baustelle an einer stark befahrenen Straße. Dies kann auch ein Privat genutzter PKW sein, da sobald dieser gekennzeichnet wird und sich darin ein entsprechender Fahrer (Bauleiter) befindet, dieses Fahrzeug den Zweck eines Baustellenfahrzeugs erfüllt.
Bauer Heinz hat eine Warnleuchte nach §52 auf sein Fahrzeug montiert, diese darf er einschalten, also benutzen, sobald er ein Gerät mit Überbreite im Straßenverkehr bewegt. Wofür er übrigens eine Dauerausnahmegenehmigung hat, sonst dürfte er mit dem Gerät gar nicht auf die Straße... und so weiter...
Klar jetzt?
Zu der eigentlichen Feuerwehr Astra Frage, ich persönlich würde bis zum H rote Leuchtkappen drüber machen und eine Schaltung einbauen, die es unmöglich macht die Leuchten einzuschalten während der Motor läuft. Andere Variante ist die Kappen komplett schwarz zu lackieren. Damit ist das Ding aus allen Zulassungsvorschriften raus und muss halt nur wie ein Dachgepäckträger ordentlich befestigt sein. Reflektorstreifen und Aufschrift und so muss natürlich trotzdem ab.
Die Lautsprecheranlage um Durchsagen zu tätigen dürfte übrigens weiterhin funktionieren, wenn man das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zur "Feierwehr" in Betracht zieht.
Die meisten Feuerwehren und Polizei(en) bauen aber mittlerweile die Licht und Horn Signal Anlage komplett aus vor dem Verkauf. Ist schon selten mal einen komplett kaufen zu können.
Grüße!
Und der Pkw des Bauleiters gehört nicht dazu! Auch nicht, wenn es ein Firmenfahrzug ist.
Zitat:
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum
Also klar definiert. Was er innerhalb einer Baustelle, also einem klar umrissenen Bereich, der dann nicht mehr zum Straßenraum gehört, macht, ist egal.
Schwraz lackiert ist auch nicht erforderlich. Eine Abdeckung reicht.
Zitat:
@mhdot schrieb am 20. Juli 2018 um 17:09:32 Uhr:
Zu der eigentlichen Feuerwehr Astra Frage, ich persönlich würde bis zum H rote Leuchtkappen drüber machen
Auch mit H-Kennzeichen braucht man für blaues Blinklicht eine Ausnahmegenehmigung. Ob es die gibt (oder wie in NRW eigentlich vorgesehen nur für 07er) ist von Ort zu Ort unterschiedlich...
Zitat:
und eine Schaltung einbauen, die es unmöglich macht die Leuchten einzuschalten während der Motor läuft.
Die Lampen dürfen sich nicht betreiben lassen, auch nicht bei stehendem Auto und/oder Motor.
Zitat:
Andere Variante ist die Kappen komplett schwarz zu lackieren. Damit ist das Ding aus allen Zulassungsvorschriften raus und muss halt nur wie ein Dachgepäckträger ordentlich befestigt sein.
Hier würde ich ja sogar sagen, dass es schon raus ist wenn keine Verkabelung dran ist.
Abweichende Meinungen gibt es, die sind aber auch nicht besser begründet 😉
Zitat:
Reflektorstreifen und Aufschrift und so muss natürlich trotzdem ab.
Ja.
Zitat:
@UliBN schrieb am 20. Juli 2018 um 18:19:55 Uhr:
Und der Pkw des Bauleiters gehört nicht dazu! Auch nicht, wenn es ein Firmenfahrzug ist.
Zitat:
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum
Also klar definiert. Was er innerhalb einer Baustelle, also einem klar umrissenen Bereich, der dann nicht mehr zum Straßenraum gehört, macht, ist egal.
Das ist tatsächlich ein Streitpunkt, manche sagen doch andere nein. Ich denke hier wird es auch mal auf ein Verwaltungsgerichtsurteil ankommen um diese Frage endgültig zu klären. Glaube aber persönlich nicht, dass es in nächster Zeit zu einem solchen Verfahren kommt.
Hintergrund: Das Fahrzeug erfüllt ja in dem Moment die Aufgabe des Baus der Straße und muss auf sich als Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aufmerksam machen bei Ein und Ausfahrt (!) von der Baustelle.
Aber, mit dem eigentlichen Thema hat das nix zu tun.
Grüße!
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 20. Juli 2018 um 11:55:01 Uhr:
Ist vielleicht gar nicht so schlecht, dass du "raus bist". Für Halbwissen müsstest du nämlich noch einiges lernen...
Ich muß Ihm da schon auf einem gewissen Standpunkt rechtgeben, denn hier geht es um festinstallierte Warneinrichtungen, bzw. gelber Rundumkennleuchte.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 21. Juli 2018 um 11:57:17 Uhr:
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 20. Juli 2018 um 11:55:01 Uhr:
Ist vielleicht gar nicht so schlecht, dass du "raus bist". Für Halbwissen müsstest du nämlich noch einiges lernen...Ich muß Ihm da schon auf einem gewissen Standpunkt rechtgeben, denn hier geht es um festinstallierte Warneinrichtungen, bzw. gelber Rundumkennleuchte.
Und diese sind halt nur für die Fahrzeuge zulässig, die im §52 StVZO erwähnt sind. Da fällt der Privat-PKW eben gerade nicht drunter. Man kann für alles mögliche versuchen, Ausnahmegenehmigungen zu bekommen, aber dafür sind dann auch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Ein simples "aber ich bin doch ein Bauleiter" reicht dafür nicht aus...und nur weil sich Hinz und Kunz sowas auf Dach schnallt, aber bisher noch nicht erwischt wurden, sagt das über die Legalität des Unterfangens genau gar nichts aus...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 21. Juli 2018 um 13:14:36 Uhr:
Und diese sind halt nur für die Fahrzeuge zulässig, die im §52 StVZO erwähnt sind. Da fällt der Privat-PKW eben gerade nicht drunter. Man kann für alles mögliche versuchen, Ausnahmegenehmigungen zu bekommen, aber dafür sind dann auch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Ein simples "aber ich bin doch ein Bauleiter" reicht dafür nicht aus...und nur weil sich Hinz und Kunz sowas auf Dach schnallt, aber bisher noch nicht erwischt wurden, sagt das über die Legalität des Unterfangens genau gar nichts aus...
Er hats erneut nicht kapiert 🙄