ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. eVB später Vertrag bei anderer Versicherung

eVB später Vertrag bei anderer Versicherung

Themenstarteram 17. Dezember 2019 um 17:20

Ich erhielt eine eVB für ein Neufahrzeu von meiner Versicherung. Das Autohaus ließ das Fzg zu und dann wurden noch diverse Arbeiten am Auto in einer Werkstatt gemacht (Regale usw).

Zwoschenzeitlich habe ich mir bei einer anderen versicherung ein neues Angebot für meine Flotte machen lassen. Diese war erheblich billiger - grund genug die Verträge zu wechseln (hätte ich auch schon früher machen können ud sollen).

Da ich für das neue auch trotz mehrfachen Fragens noch kein Angebot der "alten" Versicherung bekam, wurde das in dem Zuge dann auch beim neuen Versicherer abgeschlossen.

Die alte Versicherung, nun ein wenig patzig meinte nur dann soll der Neue eine eVB rückwirkend ausstellen. Das lehnt die Neue aber grundsätzlich ab (trotz Angebot von mir die Schadfreiheit durch mich schriftlich zu bestätigen). Nun will die Alte 5€/Tag von mir. Für den einen (schadfreien) Monat dann 150Ocken! (Hochgerechnet wären das 1800€/Jahr für diese eVB(Haftpflicht), mehr ist es ja nicht...

Ist das normal oder spiele die nun beleidigte Leberwurst?

Ich habe noch 2 KLW sowie eine Betriebshaftpflicht beim Alten...

Beste Antwort im Thema

Die EVB wurde aber für die Neuanmeldung genutzt, somit bestand vorläufiger Versicherungsschutz, welcher bezahlt werden muss.

21 weitere Antworten
Ähnliche Themen
21 Antworten

Vielleicht hilft ja ein Blick in die AKB von VS A. Da eh noch nichts bezahlt wurde hatte er eh nur vorläufigen Versicherungsschutz und dieser ist immer nach Erhalt. des Versicherungsscheines innerhalb von 14 tagen kündbar. Aber immer nur für die Zukunft.

Einfach in der AKB lesen was dort steht.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 18. Dezember 2019 um 11:45:50 Uhr:

Vielleicht hilft ja ein Blick in die AKB von VS A. Da eh noch nichts bezahlt wurde hatte er eh nur vorläufigen Versicherungsschutz und dieser ist immer nach Erhalt. des Versicherungsscheines innerhalb von 14 tagen kündbar. Aber immer nur für die Zukunft.

Einfach in der AKB lesen was dort steht.

Hallo,

zunächst, ich schätze Deine Beiträge sehr!

Lass uns hier mal genauer schauen. Ein Blick in die AKBs kann niemals falsch sein- da sind wir uns einig. Die Frage ist, ob wirklich der Versicherungsschein Maß des Widerrufes sein kann. Die schriftlich verfasste Vertragsurkunde - sprich:Versicherungsschein, spiegelt den Vertragswillen bei entspr. Vertragsinhalt beider Vertragspartner, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wider. (Angebot u. Annahme). D.h., der Versicherungsschein ist kein neuer Vertrag, aus welchem sich neue, o. weitreichendere Rechte der Vertragsparteien ableiten ließen. Das Antrags- bzw. Invitatiomodell ersetzt mittlerweile das Policenmodell. Denn, eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung des Vers.scheines (Police) gibt es nicht. Allerdings gibt es gesetzlich verankerte vorvertraglichen Informationspflichten beider Parteien. Auf dieser Basis kann allein der Vertrag beruhen, es sind also die Vertragsgrundlagen.

Kommt es zu einem Widerruf des Vertrages bei vorläufigen Versicherungsschutz, (unter Beachtung von § 312 BGB), so kann dieser nur auf den Vertragsgrundlagen beruhen, wie diese bei Vertragsschluss vereinbart, bzw. in Geltung waren.

Daraus schlussfolgernd bezieht sich der Beginn der Widerrufsfrist immer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht auf den Zeitpunkt des Erhaltes des Versicherungsscheines.

Im Prinzip hat der TE den Vertrag nicht widerrufen, sondern ein ihm nach B2.5 AKB eingeräumtes Kündigungsrecht des vorl. Schutzes wahrgenommen. Das ergibt jetzt einen Sinn!

So, genug davon. Lass uns was gscheits tun :)

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 12:47

Zitat:

@celica1992 schrieb am 18. Dezember 2019 um 11:45:50 Uhr:

Vielleicht hilft ja ein Blick in die AKB von VS A. Da eh noch nichts bezahlt wurde hatte er eh nur vorläufigen Versicherungsschutz und dieser ist immer nach Erhalt. des Versicherungsscheines innerhalb von 14 tagen kündbar. Aber immer nur für die Zukunft.

Einfach in der AKB lesen was dort steht.

Welcher Versicherungsschein? Die eVB? Sonst habe ich nichts vom Anbieter A.

Wenn es so rechtmäßig ist werde ich das natürlich zahlen - spare durch Wechsel genug ;-)

Aber das mit dem Versicherungsschein macht mich jetzt stutzig...

Es gab außer der Mail mit der eVB. Darin steht zwar "Ihre Versicherungsbestätigung

Sehr geehrter Herr WichtelmannFord,

heute erhalten Sie die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für die Zulassung

Ihres Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt...Beachten Sie, dass die Trennung von Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer eine Preisdifferenz zur Folge haben kann. Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter."

Soweit so gut, keine Widerrufsbelehrung, keine Kosten o.ä.

Ich bin der letzte, der keine berechtigte Zahlung leisten möchte! Wenn es von der Höhe und dem Sachverhalt so eurer Meinung nach OK ist, dann zahle ich das. Ich möchte aber vermeiden, dass die Versicherung das normalerweise (wegen vieler Vetrträge im Haus) unter Kulanz abheften würde und nun, da ich einige Verträge kündigte, einfach was drauf hauen möchte. Auf meine Anfrage zu einem Angebot habe ich dieses ja nicht bekommen...

@asphalthoppler "So, genug davon. Lass uns was gscheits tun" - tun wir doch hier :)

Danke Euch schon mal ;-)

Sicher hat er widerrufen, das kann man immer, auch wenn man noch keinen Versicherungsschein erhalten hat, wie will er sonst aus dem Vertrag kommen.

Man weiß ja auch nicht wie sie den genossenen Versicherungsschutz berechnen.

Wenn kein Antrag vorliegt, wird der Beitrag mit SF0 und allen schlechten Merkmalen berechnet.

Da sind 150 Euro im Monat vielleicht doch ok.

Wenn ein Antrag vorliegt, wird nach diesen Angaben der Beitrag berechnet, halt für die Zeit wo er den Versicherungsschutz hatte.

So ist es bei der HUK

Hallo , celica1992,

stimmt ganz genau! So lese (und kenne) ich es auch von der HUK u.a. .

Wenn bei eine Online- Versicherungnichts käme, als ausschließlich die eVB u d auch auf Nachfrage keine Mitteilungen kommen, würde ich schlicht nicht zahlen, egal welcher Tarif später zu Grunde liegt. Grundsätzlich will ich vor Vertragsschluss wissen, was nach Vertragsschluss meine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten sind.

Ohne Kenntnis solcher Dinge ist die vorläufige Deckung für mich ein Geschenk ( der Versicherer hat zumindest nichts gegenteiliges mitgeteilt). Aldi verschenkt SIM-Karten samt Guthaben, AVS sein Videoprogramm ( Vorsicht! begründet ein Abo)warum nicht eine Versicherung ihre KFZ- Versicherung?

Wenn die Fakten stimmen, kommt man mit solch Blödelei sogar durch. Je dümmer- um so besser!

Excurs:

Vor 50 Jahren zerschlug bei einem Konzert in München, Jimi Hendrix seine erste Gitarre. Die kostete damals nur um die 50.000,- DM. (heute, defekt, viel mehr wert!- Geldanalage). Das Publikum war verzückt und jubelte ihm zu. Die kaputten Gitarren brachten ihn in den Musikolymp!

Wenn ich morgen, lieber Celica1992, Deinen Fernseher-natürlich versehentlich- zertrümmere, nein, vermutlich jubelst Du dann nicht. (Es sei denn, er ist uralt und mit Originalsignum von Platon- dann jubelst Du vll. über meine tolle Privathaftpflicht) :) Und ich komme höchstens aufs Polizeirevier! So ungerecht ist die Welt. Puhhhh!

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 18:19

:) wenn das kein Schlusswort war.

Ich warte mal ab bis der Beitragsbescheid kommt und schau was da so drauf steht ;-)

Ist denke ist jetzt alles gesagt. Frohes Fest Euch allen

Dir auch!

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. eVB später Vertrag bei anderer Versicherung