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EVB Nummer genutzt, aber Versicherung nicht in Anspruch nehmen?

Themenstarteram 4. April 2013 um 20:51

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Nach Kauf meines Autos habe ich meinen Versicherungsmakler um eine EVB Nummer gebeten, da ich das Auto über ihn versichern wollte. Hat er mir auch prompt geschickt. Den Versicherungstarif konnte er mir jedoch nicht direkt sagen, da die Preise für diesen Wagen nur persönlich über eine Spezialabteilung der Versicherung erfragt werden könnten.

Nun habe ich das Fahrzeug gestern mit der EVB Nummer zugelassen. Heute bekam ich den Anruf: Der Versicherer kann nur eine Kasko anbieten mit einer Selbstbeteiligung von 500€ für die TK und 2500€ für die VK, da zu hohes Risiko.

Das sehe ich jedoch nicht ein. Für einen Glasschaden z.B. gleich 500€ zahlen sehe ich nicht ein.

Kann ich jetzt ohne weiteres zu einer anderen Versicherung wechseln? Ich habe ja noch keinen Versicherungsvertrag mit der Versicherung, die mir die EVB schickte.

Hatte schonmal jemand so einen Fall und kann mir ggf. weiterhelfen?

Beste Antwort im Thema
am 5. April 2013 um 18:05

Bevor hier noch mehr geraten wird: §52 VVG - Beendigung des Vertrages

 

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AKB hat wie immer Recht, ohne Unterschrift ist kein Vertrag zustande gekommen.

 

am 5. April 2013 um 15:27

Habe nichts anderes behauptet.

Aber es geht eben nur, wenn der neue Versicherer rückwirkend versichert.

Wenn der neue Versicherer nicht rückwirkend versichern würde, so würde Aufgrund Versicherungspflicht in Deutschland zwangsweise ein Vertrag beim ersten EVB Aussteller erzwungen werden.

Somit wären dann doch die älteren Rechte beim ersten Versicherer.

Und dass darf nicht passieren. Deshalb braucht man hier zwangsweise einen Versicherer, der rückwirkend die EVB ausstellt.

am 5. April 2013 um 16:10

Alles falsch.

Ein Vertrag ist zustande gekommen - auch ohne Unterschrift.

Steht alles in den Vertragsbedingungen - einfach nur lesen.

z. B.

Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche Zulassung notwendige

Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer

Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, hat der Versicherungsnehmer in der Kfz-

Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten

Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung

zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt der vorläufige

Versicherungsschutz ab dem vereinbaren Zeitpunkt.

Sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nach C.1.1. gezahlt hat, geht der vorläufige

in den endgültigen Versicherungsschutz über.

Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG),

endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers

beim Versicherer.

Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit

entsprechenden Teil der Prämie.

am 5. April 2013 um 16:12

Warum ist es eigentlich trotzdem dann möglich, dass man noch zu einem anderen Versicherer wechselt?

am 5. April 2013 um 16:19

Weil es eben nur der vorläufige und nicht der endgültige Versicherungsschutz ist. Der endgültige Versicherungsschutz wird erst mit Zahlung der Prämie wirksam und tritt rückwirkend in Kraft.

am 5. April 2013 um 16:38

Zitat:

Da noch kein Versicherungsvertrag geschlossen wurde, gibt es auch keine älteren Rechte! Erteilt der neue Versicherer rückwirkend Versicherungsschutz durch eine entsprechende eVB passiert gar nix.

Eine Vorläufige Deckung ist ein (eigener und nicht an Hauptvertrag gebundener) Vertrag.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufige_Deckung

Die Frage ist nur, ob dieser Vertrag "kostenfrei" aufgelöst werden kann, falls andere Gesellschaft rückwirkend versichert, oder ihr trotzdem ein anteiliger Beitrag für diese Zeit zusteht.

am 5. April 2013 um 16:49

Nein, dass ist nicht die Frage, den dies ist in den Bedingungen wie oben lesbar eindeutig geregelt. Ja, der Anteilige Betrag steht Ihr zu. Wird aber manchmal nicht verlangt, da ohne Berechnungsgrundlage eine anteilige Berechnung schwierig wird.

am 5. April 2013 um 18:05

Bevor hier noch mehr geraten wird: §52 VVG - Beendigung des Vertrages

 

Hallo Zusammen,

sorry dass ich einen alten Beitrag rauskramme.

Habe aber genauso einen Fall.

Und zwar:

Habe ich zb letzte Woche bereits ein Auto gekauft und bei VHV eine vorläufige EVB dem Händler mitgeteilt. Nun bin ich schon eine Woche lang mit dem zugelassenen Auto gefahren. Bisher habe ich jedoch noch nichts bei VHV unterschrieben da es unklarheiten gab.

Jetzt habe ich bei einerm Vergleichsportal eine günstigere Versicherung gefunden.

Kann ich jetzt morgen da anrufen und eine neue EVB anfordern und auf die neue gewünschte Versicherung wechseln?

Muss ich ggfls der alten Versicherung, bei der ich noch nichts unterschrieben hab irgendwelche Prämien zahlen? oder geht das mit der neuen günstigeren Versicherung problemlos?

Bei der neuen Versicherung einen Vertrag abschließen zum Zulassungstag eine Versicherungsbestätigung übermitteln lassen. Dafür hast Du 14 Tage nach Zulassungstag Zeit.

Nicht den Fehler machen sich eine eVB aushändigen zu lassen. Die 7 stellige eVB ist nur eine vorläufige Versicherungsbestätigung,um ein Fahrzeug zuzulassen.

Gruß Martin

Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.

Das heißt: ich unterschreibe bei der neuen versicherung.

Die Bestätigung der neuen Versicherung übermittle ich dann VHV?

So ganz habe ich deine Antwort nicht verstanden. Also bei der neuen Versicherung keine EVB mitteilen lassen?

Du solltest den bisherigen vorläufigen Versicherungsschutz widerrufen und die neue Versicherung übermittelt dann an die Zulassungsstelle eine eVB. Rückwirkend wird das wahrscheinlich nicht gehen.

Für den bisherigen vorläufigen Versicherungsschutz musst halt anteilig bezahlen

Elektronische Versicherungsbestätigungen gibt's in zwei Formen.

eVB (A) - Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf,dass ist die,die Du als 7 Stellige Buchstaben-Zahlenkombination mit auf die Zulassungsstelle nimmst,um das Fzg anzumelden.

Die zweite ist die eVB(Ü) - Elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung,diese musst Du jetzt durch die von Dir ausgewählten Versicherung auslösen lasse,nachdem Du den Vertrag unterschrieben hast. Diese wird direkt von der Gesellschaft über den GdV>Kba und dann an die zuständige Zulassungsstelle übermittelt.

Die andere Versicherung wo die eVB her war,die Du beim anmelden vorgelegt hast,bekommt dann eine Übermittlung,dass ihre eVB überdeckt wurde.

Wenn Dir der Vertreter der neuen Versicherung jetzt eine eVB in die Hand drückt und sagt,diese sollst Du bei der Zulassungsstelle abgeben,soll er nochmals in das Handbuch zur eVB gucken.

VersicherungsWechsel bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind ausschließlich elektronisch(GdV>Kba>Zulassungsstelle) zu übermitteln.

Ein durchschnittlicher Versicherungsvertreter/Makler weiß das aber. Leider nicht alle. Die geben dann eine eVB(A) raus und schicken den Halter zur Zulassungsstelle,wo es dann nach 3h Wartezeit ein Abtreten gibt,mit dem Hinweis die eVB muss elektronisch übermittelt werden.

Funktioniert wenn man von Anfang an alles richtig anwählt auch bei den Online Gesellschaften bzw Vergleichsportalen, wichtig ist auszuwählen,dass das Fzg bereits angemeldet ist. Dann sollte am Schluss auch keine 7 stellige eVB rauskommen.

Rückwirkend geht innerhalb von 14 Tagen immer,hab auch schon rückwirkend Übermittlungen gehabt,die mehr als 10 Monate zurück lagen,genau wie ich schon Versicherungsanzeigen hatte,deren Beendigung des Versicherungsschutzes 18 Monate zurück lag.

Gruß Martin

Super. Habs verstanden :) Vielen Dank.

Wie findet ihr HDI als Vollkaskoversicherung? mein Auto ist 3 Jahrealt.

Bei Check24 ist momentan HDI mein Favorit: VK mit 150€ TK 0€

Als noch nie versicherter 871,30€ finde ich super.

Oder?

Für so einen Vergleich müsste man erstmal das Fzg kennen.

Gruß m

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