Euro 5

Audi Q5 8R

Hallo zusammen,

habe mal eine allgemeine Frage bezüglich Euro 5 (Q5 3.0 TDI). Wenn ich im Juni 2009 einen Gebrauchten Q5 kaufe welcher z.B. Baujahr 02.01.2009 ist, habe ich dann noch 1,5 Jahre Steuerbefreiung? Also ist die Steuerbefreiung Auto bezogen oder gilt die Befreiung nur für die Erstanmeldung des wagens?

Bin mir da momentan nicht ganz sicher und wollte mal hier die Profis fragen.

Gruß
cingo

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von verkaufe-touareg



Zitat:

Original geschrieben von manfred1948


Hallo cingo,

die Steuerbefreiung geht auf den Käufer über.
Er ist also noch 1,5 Jahre Steuerbefreit.

mfg

manfred

Bist du sicher, wo steht das, daß die Steuerfreiheit auf den nächsten
Käufer übergeht?

Habe ich im Internet gefunden

Kfz-Steuerbefreiung: Wer im Zeitraum vom 05.11.08 bis zum 30.06.09 einen neuen Wagen kauft, muss ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zahlen. Erfüllt das Auto die Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Ab 01.01.11 wird aber in jedem Fall wieder kassiert – dann allerdings CO2-bezogen. So wünscht es sich zumindest die Regierung. Die ab sofort geltende Steuerbefreiung ist fahrzeuggebunden und bleibt somit auch dem Tageszulassungs- oder Gebrauchtwagenkäufer zeitanteilig erhalten. Die steuerfreien Tage zwischen Erstzulassung und Kauf sind für den Zweitbesitzer allerdings verloren.

Restliche Zeit geht also nicht verloren.

mfg

manfred

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12 Antworten

1,5 Jahre hast du dann ...

wie kommst du auf Cingo ???

Zitat:

Original geschrieben von cingo


Hallo zusammen,

habe mal eine allgemeine Frage bezüglich Euro 5 (Q5 3.0 TDI). Wenn ich im Juni 2009 einen Gebrauchten Q5 kaufe welcher z.B. Baujahr 02.01.2009 ist, habe ich dann noch 1,5 Jahre Steuerbefreiung? Also ist die Steuerbefreiung Auto bezogen oder gilt die Befreiung nur für die Erstanmeldung des wagens?

Bin mir da momentan nicht ganz sicher und wollte mal hier die Profis fragen.

Gruß
cingo

Hallo cingo,

die Steuerbefreiung geht auf den Käufer über.
Er ist also noch 1,5 Jahre Steuerbefreit.

mfg

manfred

Danke für eure schnellen Antworten.

@xsam78
Wieso, nicht gut? Das ist mein Nickname seid vielen Jahren. Hat was mit meinem Vornamen zu tun! 😎

Zitat:

Original geschrieben von cingo


Danke für eure schnellen Antworten.

@xsam78
Wieso, nicht gut? Das ist mein Nickname seid vielen Jahren. Hat was mit meinem Vornamen zu tun! 😎

und bei mir mit meinem Nachnamen 😁

Ähnliche Themen

Ist das wirklich sicher daß die Steuerfreiheit dann beim Gebrauchtwagen auf den Käufer übergeht? Wo kann man das nachlesen?

Zitat:

Original geschrieben von manfred1948



Zitat:

Original geschrieben von cingo


Hallo zusammen,

habe mal eine allgemeine Frage bezüglich Euro 5 (Q5 3.0 TDI). Wenn ich im Juni 2009 einen Gebrauchten Q5 kaufe welcher z.B. Baujahr 02.01.2009 ist, habe ich dann noch 1,5 Jahre Steuerbefreiung? Also ist die Steuerbefreiung Auto bezogen oder gilt die Befreiung nur für die Erstanmeldung des wagens?

Bin mir da momentan nicht ganz sicher und wollte mal hier die Profis fragen.

Gruß
cingo

Hallo cingo,

die Steuerbefreiung geht auf den Käufer über.
Er ist also noch 1,5 Jahre Steuerbefreit.

mfg

manfred

Ich bilde mir ein gehört zu haben, dass die Steuerbefreiung nur für den Erstbesitzer gilt.
Aber wie gesagt: Vielleicht auch nur Einbildung.

Zitat:

Original geschrieben von manfred1948



Zitat:

Original geschrieben von cingo


Hallo zusammen,

habe mal eine allgemeine Frage bezüglich Euro 5 (Q5 3.0 TDI). Wenn ich im Juni 2009 einen Gebrauchten Q5 kaufe welcher z.B. Baujahr 02.01.2009 ist, habe ich dann noch 1,5 Jahre Steuerbefreiung? Also ist die Steuerbefreiung Auto bezogen oder gilt die Befreiung nur für die Erstanmeldung des wagens?

Bin mir da momentan nicht ganz sicher und wollte mal hier die Profis fragen.

Gruß
cingo

Hallo cingo,

die Steuerbefreiung geht auf den Käufer über.
Er ist also noch 1,5 Jahre Steuerbefreit.

mfg

manfred

Bist du sicher, wo steht das, daß die Steuerfreiheit auf den nächsten
Käufer übergeht?

Zitat:

Original geschrieben von verkaufe-touareg



Zitat:

Original geschrieben von manfred1948


Hallo cingo,

die Steuerbefreiung geht auf den Käufer über.
Er ist also noch 1,5 Jahre Steuerbefreit.

mfg

manfred

Bist du sicher, wo steht das, daß die Steuerfreiheit auf den nächsten
Käufer übergeht?

Habe ich im Internet gefunden

Kfz-Steuerbefreiung: Wer im Zeitraum vom 05.11.08 bis zum 30.06.09 einen neuen Wagen kauft, muss ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zahlen. Erfüllt das Auto die Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Ab 01.01.11 wird aber in jedem Fall wieder kassiert – dann allerdings CO2-bezogen. So wünscht es sich zumindest die Regierung. Die ab sofort geltende Steuerbefreiung ist fahrzeuggebunden und bleibt somit auch dem Tageszulassungs- oder Gebrauchtwagenkäufer zeitanteilig erhalten. Die steuerfreien Tage zwischen Erstzulassung und Kauf sind für den Zweitbesitzer allerdings verloren.

Restliche Zeit geht also nicht verloren.

mfg

manfred

Steuerbefreiung gilt ab Erstzulassung, ab da läuft die Zeit. Beim Weiterverkauf geht die Restzeit auf dem Käufer über.

Ist doch logisch! Würde die Steuerbefreiung komplett auf den neuen Halter übergehen und würde das Fahrzeug alle zwei Jahre weiterverkauft werden, dann würde niemals eine Kfz-Steuer für das Fahrzeug anfallen. Das könnte der Staat doch nicht zulassen... 😉

Zitat:

Original geschrieben von Lumpofant


Ist doch logisch! Würde die Steuerbefreiung komplett auf den neuen Halter übergehen und würde das Fahrzeug alle zwei Jahre weiterverkauft werden, dann würde niemals eine Kfz-Steuer für das Fahrzeug anfallen. Das könnte der Staat doch nicht zulassen... 😉

Die Steuerbefreiung endet in jdem Fall am 31.12.2010, egal wie oft das Auto den Halter wechselt!

KraftStG § 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen

(1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.

(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.

(3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.

(5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.

(6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.

(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

Quelle: www.kfz-steuer.de

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