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Eure Meinung zum Vorfall

Themenstarteram 2. Januar 2021 um 11:18

Mich interessiert eure Meinung zu einem Vorfall, der sich so abgespielt hat:

T-Kreuzung: ein KFZ möchte rechts auf die Hauptstraße auffahren, die Sicht links ist aber dermaßen verbaut, dass man im Grunde genommen ein anderes Fahrzeug nur in letzter Sekunde wahr nehmen kann. Also fährt das KFZ vorsichtig vor, steht ca. 30-40cm mit der Schnauze schon auf der Hauptstraße. Dann aber kommen mehrere Fahrzeuge auf der Hauptstraße, so dass der KFZ-Fahrer den Wagen leicht nach hinten rollen lässt (es ist leicht abschüssig), um die Hauptstraße wieder frei zu machen.

Jetzt kommen wir zum Problem: Hinter dem KFZ ist ein Lieferwagen so dicht aufgefahren, dass die Fahrzeuge sich berührt haben. Wir reden hier von ca. 20-30cm. OK, es ist jetzt aufgrund der geringen Geschwindigkeit nichts weiter passiert. Aber nehmen wir mal folgendes an:

1. Es ist ein Schaden passiert. Wie wäre hier die Schuldeinteilung?

2. Es ist ein Unfall passiert: ein anderes Fahrzeug von der Hauptstraße und das KFZ treffen sich. Aber das KFZ hatte ja keine Gelegenheit, die Hauptstraße wieder frei zu machen, weil hinter ihm der Lieferwagen viel zu dicht aufgefahren ist

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72 Antworten

Zitat:

@AS60 schrieb am 3. Januar 2021 um 18:26:15 Uhr:

 

Kannst du diese Antwort irgendie mit Leben füllen?

Ja, habe ich oben getan.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2021 um 18:24:51 Uhr:

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 3. Januar 2021 um 18:16:48 Uhr:

 

Wenn ich auf ebener Strecke an einer Ampel 50cm hinter meinem Vordermann stehe (innerorts ist das durchaus die Regel) und mein Vordermann fährt rückwärts, wird mir kein Richter der Welt eine Schuld zusprechen.

Irrtum. Löse dich von der Vorstellung, daß es auf die Schuld ankommt.

Deine Haftung wird gering sein, aber nicht Null. Schon gar nicht bei 50 cm Abstand.

Kann sein.

Du verkaufst hier deine Meinung, die ja nicht unbedingt falsch sein muss, als feststehende Tatsache, ohne das irgendwie zu belegen.

Zitat:

@AS60 schrieb am 3. Januar 2021 um 18:31:14 Uhr:

 

Du verkaufst hier deine Meinung, die ja nicht unbedingt falsch sein muss, als feststehende Tatsache, ohne das irgendwie zu belegen.

Nein. Ich habe oben schon gesagt, daß die Gefährdungshaftung in § 7 StVG steht. Und ein Urteil dazu habe ich auch zitiert.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2021 um 18:35:37 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 3. Januar 2021 um 18:31:14 Uhr:

 

Du verkaufst hier deine Meinung, die ja nicht unbedingt falsch sein muss, als feststehende Tatsache, ohne das irgendwie zu belegen.

Nein. Ich habe oben schon gesagt, daß die Gefährdungshaftung in § 7 StVG steht. Und ein Urteil dazu habe ich auch zitiert.

Das auf diesen Fall nicht unbedingt anzuwenden ist. Das hatten wir auch schon.

Es steht nicht fest, dass hier auch die Betriebsgefahr greift. Es ist durchaus möglich, mehr aber auch nicht. Das sollte nicht außer acht gelassen werden.

Wie die Geschichte ausgehen wird, kann hier niemand sagen. Man kann höchstens spekulieren.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2021 um 18:24:51 Uhr:

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 3. Januar 2021 um 18:16:48 Uhr:

 

Wenn ich auf ebener Strecke an einer Ampel 50cm hinter meinem Vordermann stehe (innerorts ist das durchaus die Regel) und mein Vordermann fährt rückwärts, wird mir kein Richter der Welt eine Schuld zusprechen.

Irrtum. Löse dich von der Vorstellung, daß es auf die Schuld ankommt.

Du berufst dich etwas zu intensiv auf die Betriebsgefahr.

Mir ist in meinen vielen Jahren im Straßenverkehr 2x einer hinten drauf gefahren. Einmal als ich bereits gestanden bin und der Hintermann schlicht gepennt hatte, und einmal nach einer Notbremsung wegen eines auf die Straße gerollten Boby-Car. Ich bin da völlig schuldfrei rausgekommen.

Also es ist nicht meine Aufgabe, hier "Rechtsunterricht" zu geben, und ich habe auch nichts davon, ob mir jemand glaubt oder nicht.

Jedenfalls gehört die Thematik "Gefährdungshaftung" zu den Basics meiner Rechtsausbildung, dort wurde das bis zum Abwinken rauf- und runter-diskutiert. Daher weiß ich sehr genau, daß es so ist, wie von mir dargestellt.

Und ich weiß auch, daß es dem Otto-Normalmeier zunächst gegen sein "juristisches Bauchgefühl" geht, daß jemand für etwas haften muß, obwohl er nicht schuld ist. Ist aber trotzdem so.

Vielleicht hilft als Einstieg einer der hunderten Google-Ergebnisse.

https://www.haufe.de/.../...s-sind-ihre-haftungsfolgen_212_116758.html

Zum Beispiel bei einem Unfall an einer rechts-vor-links Kreuzung haftet i.d.R. auch der, der von rechts kam.

 

(Übrigens gibt es durchaus die Möglichkeit, daß ein Halter zu 100% haftet, obwohl seine Schuld Null ist)

Bisschen viel Aufriss für eine theoretische Fragestellung.

Die Betriebsgefahr tritt im Regelfall hinter das Verschulden zurück, wenn die Betriebsgefahr beider beteiligter Fahrzeuge ungefähr gleich ist. Wenn also jemand ein Fahrzeug willentlich rückwärts bewegt und es kommt dabei mit einem stehenden Fahrzeug zur Kollision, dann greift schlicht und ergreifend die Anscheinshaftung aus schuldhafter Verletzung der doppelten Rückschaupflicht, womit der Rückwärtsfahrende, der Halter und seine HP-Versicherung für den Schaden des stehenden Fahrzeugs aufzukommen haben.

Die erste Antwort im thread ist natürlich richtig.

Hier kann dann auch zu ... :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Januar 2021 um 19:07:50 Uhr:

Bisschen viel Aufriss für eine theoretische Fragestellung.

Die Betriebsgefahr tritt im Regelfall hinter das Verschulden zurück, wenn die Betriebsgefahr beider beteiligter Fahrzeuge ungefähr gleich ist. Wenn also jemand ein Fahrzeug willentlich rückwärts bewegt und es kommt dabei mit einem stehenden Fahrzeug zur Kollision, dann greift schlicht und ergreifend die Anscheinshaftung aus schuldhafter Verletzung der doppelten Rückschaupflicht, womit der Rückwärtsfahrende, der Halter und seine HP-Versicherung für den Schadens des stehenden Fahrzeugs aufzukommen haben.

Die erste Antwort im thread ist natürlich richtig.

Hier kann dann auch zu ... :)

Ich hätte es nicht besser erklären können.;)

Wenn das so wäre, wäre die Haftungsverteilung bei rechts-vor-links Unfällen 100 % zu 0 %.

Ist aber nicht der Fall.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2021 um 19:23:00 Uhr:

Wenn das so wäre, wäre die Haftungsverteilung bei rechts-vor-links Unfällen 100 % zu 0 %.

Ist aber nicht der Fall.

Kann es sein, dass du dich da in was verrannt hast? Es mag sein, dass es einzelne Fälle gibt, bei denen die Schuld aufgeteilt wird. Aber das pauschal zu behaupten ist einfach nicht richtig.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 3. Januar 2021 um 19:34:31 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2021 um 19:23:00 Uhr:

Wenn das so wäre, wäre die Haftungsverteilung bei rechts-vor-links Unfällen 100 % zu 0 %.

Ist aber nicht der Fall.

Kann es sein, dass du dich da in was verrannt hast? Es mag sein, dass es einzelne Fälle gibt, bei denen die Schuld aufgeteilt wird. Aber das pauschal zu behaupten ist einfach nicht richtig.

Selbst wenn er sich verrannt hat, versucht er hier die einzige sinnvolle Linie, auch im Sinne der STVO und des §1, an den den Mann zu bringen.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 3. Januar 2021 um 19:34:31 Uhr:

 

Kann es sein, dass du dich da in was verrannt hast? Es mag sein, dass es einzelne Fälle gibt, bei denen die Schuld aufgeteilt wird. Aber das pauschal zu behaupten ist einfach nicht richtig.

Du mußt jetzt endlich mal lernen, die beiden Begriffe "Schuld" und "Haftung" auseinanderzuhalten.

Und die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr ist eine verschuldens-UNABHÄNGIGE Haftung.

Allein die Tatsache, daß du ein Auto in Verkehr bringst, macht dich haftbar. OHNE jede Schuld am Geschehen.

 

Genauso wie oben jemand schrieb "Es steht nicht fest, dass hier auch die Betriebsgefahr greift", das ist purer Blödsinn, die Haftung aus Betriebsgefahr besteht immer.

Und sie tritt erst und nur dadurch in den Hintergrund, wenn man die Unabwendbarkeit selbst beweisen kann (wie gesagt: Beweislastumkehr). Und in diesem Beispiel wäre der unfall abwendbar gewesen, wenn der Hintermann eben nicht z.B. 30 cm sondern 130 cm weit weg gewesen wäre.

Ebenso bei RVL: du kannst von rechts gekommen sein, trotzdem wre derUnfall abwendbar gewesen, wärst du langsamer gefahren und/oder hättest einen Kontrollblick nach links gemacht.

Deshalb bekommst du in beiden Fällen IMMER einen Teil der Haftung zugesprochen, auch wenn du "unschuldig" bist.

Die Fachleute sagen es ist alles geklärt.

dann schliess ich mal ab.

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