Eure Erfahrungen mit KFZ-Hilfe
Hallo zusammen,
ich beabsichtige mir im nächsten Jahr einen Neuwagen zuzulegen, und zwar den ersten seit der Anerkennung des Merkzeichens "G". Ich hatte auch schon ein Beratungsgespräch beim 🙂 von der DRV wegen des KFZ-Hilfe-Antrags, bei dem alle meine Fragen kompetent beantwortet wurden. Nachdem ich ihm die Fahrzeugtypen, die mir gefallen würden (u.a. VW Scirocco, Audi TT), genannt hatte, gab er mir jedoch zwei Dinge zu bedenken:
1. Obwohl ein Behinderter generell das Recht hat, ein Auto nach seinem Geschmack auszuwählen, scheint es in Berlin Sachbearbeiter zu geben, die Anträge für all zu "protzige" Fahrzeuge ablehnen, damit es nachher nicht heißt, der Staat fördere "Luxusautos". Konkret war von einem Porsche Boxster die Rede, der zwar den Anforderungen des Antragstellers entsprechend ausgestattet war, die KFZ-Hilfe wurde dennoch abgelehnt.
2. Das Einreichen von mehreren alternativen Fahrzeugen zu einem einzigen Antrag wird ebenfalls nicht gerne gesehen. Solche Antrage würden gerne im Stapel ganz nach unten gelegt.
Vor diesem Hintergrund wären meine Alternativen entweder gleich ein "normales" Auto zu ordern oder so lange nacheinander Anträge mit leicht geänderter Konfiguration einzureichen, bis endlich eins meiner Wunschfahrzeuge genehmigt wird (was ziemliche lange dauern könnte).
Daher würde mich mal interessieren, für welche Fahrzeuge Ihr KFZ-Hilfe beantragt habt und ob Eure Anträge bewilligt wurden bzw. falls nicht, mit welcher Begründung.
Unter "Normal-Auto" stelle ich mir übrigens so was wie einen Golf GTD vor, oder meint Ihr, selbst der könnte problematisch werden, weil er z.B. serienmäßig ein Sportfahrwerk hat?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Mister-H1
[...]
Klartext: Um in D beim Amt KFZ-Hilfe zu bekommen (es heist übrigens nicht KFZ-Hilfe sondern Eingliederungshilfe), muss der Behinderte selbst das Fahrzeug führen können (meist MPU) und zum zweiten das Fahrzeug benötigen, um zur Arbeit und wieder zurück zu kommen wobei der Fahrdienst teurer sein muss (auf 5 Jahre gesehen) und der ÖPNV nicht genutzt werden kann aus gesundheitlichen Gründen.Kinder, Rentner, Hausfrauen und Arbeitslose haben da keinen Anspruch.
[...]
[ist vielleicht etwas OT]
Ich bin Student und seit einem Motorradunfall ist mein rechter Arm gelähmt (Plexusausriss), weshalb ich mein altes Auto (Corsa C) nicht mehr fahren darf, da ich nun einen Automatik-Wagen benötige.
Alle Anträge für jegliche Form von Unterstützung wurden bei mir angelehnt... sowohl bei Arbeits- und Sozialamt, als auch bei meiner Krankenversicherung.
Gründe waren, das Arbeitsamt und Versicherung nicht zuständig sind und das Sozialamt lehnte mit der Begründung ab, dass ich als Student vergünstigt mit dem ÖPNV fahren darf.
Ich wohne ca. 20km von meiner Uni entfernt und benötige mit dem ÖPNV über 1 1/2 Stunden und nach 20Uhr müsst ich mitm Taxi von einem Bahnhof nach Hause fahren, da kein Bus mehr fährt...
Auch muss ich wegen ständiger Reha-Termin öfters zwischen 2 Städten pendeln, was mit den Öffentlichen praktisch nicht möglich ist, wenn ich auch nur ansatzweise was von meinem Studium mitbekommen will... somit bin ich wirklich auf ein Auto angewiesen.
Aber das interessiert natürlich niemanden...
Ich bin nun seit etwas über einem Jahr offizell 80% Schwerbehindert, doch ich habe seitens der Ämter nicht einen Cent gesehen! Sei es für die nötigen Gutachten für meinen Führerschein, ein "neues" Auto, für einen behindertengerechten Umbau, oder gar für eine Studentische Hilfskraft die mich bei Praktika unterstützen muss... Immer mit den gleichen Begründungen:
"Sie sind Student, da sind wir nicht zuständig", "Sie haben mehr als 2600€ Eigenkapital" (Welch ein Wunder, wenn man ein Auto verkauft und noch kein anderes hat...), oder "Sie sind Student und können günstig die ÖPNV nutzen".
Nicht falsch verstehen, ich gönne jedem einen Zuschuss bei egal welchem Auto, ob Twingo, Golf GTI, oder Mercedes, aber es gibt einfach zuviele Menschen, die einfach ohne Unterstützung zurückbleiben und dann schauen müssen, wie sie das Geld zusammenkratzen... in meinem Fall, bekomme ich als Student ja auch nicht ohne weiteres einen Kredit, als behinderter Student schon gleich 2x nicht.
56 Antworten
Ich habe dies schon öfter gemacht. Beim Zuschuss zum Auto beschaffen wird der Wert des aktuellen Autos angerechnet. Die behindertengerechte Zusatzausstattung inkl. Einbau ( bei mit Feigl Handbediengerät für Gas und Bremse, Standheizung, Sportsitze etc.) wurde jedes mal komplett übernommen.
Ich habe dies schon öfter gemacht. Beim Zuschuss zum Auto beschaffen wird der Wert des aktuellen Autos angerechnet. Die behindertengerechte Zusatzausstattung inkl. Einbau ( bei mit Feigl Handbediengerät für Gas und Bremse, Standheizung, Sportsitze etc.) wurde jedes mal komplett übernommen.
Ja, aber für den Zuschuss zum Auto gelten Einkommensgrenzen!!! Wenn Du damals in der Ausbildung warst und jetzt "richtig Geld" verdienst, bekommst Du nur den behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Also momentan studiere ich noch. Nächsten Monat beende ich das Studium allerdings offiziell und ab dem 1. März arbeite ich dann bei einem Möbelhaus vorerst auf Teilzeit Basis. Im März wollte ich dann auch den Antrag bei der Agentur für Arbeit in Angriff nehmen.
Mein Twingo fährt und funktioniert aktuell noch. Mit gut 9 Litern verbraucht er mir aber einfach viel zu viel und gefallen tut er mir auch nicht mehr. Kann ich dies als Gründe für einen Zuschuss eines neuen PKWs angeben oder muss ich keinen angeben?
Ich möchte nicht gierig wirken, gerade weil mir im besten Fall ja recht viel Geld "geschenkt" werden würde, aber laut Schreiben hat man alle 5 Jahre einen Anspruch darauf und einem geschenkten Gaul schaut man nicht... :-)
Etwas Bedenken habe ich bezüglich meiner "Konditionen". Damals, während meines Erstantrags, betrug mein Arbeitsweg insgesamt täglich ca 140km. Ab März wären es bloß noch 30km am Tag und ich befürchte, dass die Strecke sozusagen zu kurz ist, um einen Zuschuss zu erhalten.
Also man könnte mir ja sagen, ich könne auch mit dem Bus fahren oder gar meinen Twingo behalten und nutzen.
Allerdings kann es ja auch sein, dass ich mal im Standort Oldenburg oder Bremen eingesetzt werde. Das ist evtl wieder ein Grund.
Ich bin mir unsicher wie ich das Ganze angehe.
Wie war es denn bei euch, wenn ich fragen darf. Habt ihr nach den 5 Jahren "einfach" einen neuen Antrag auf den Zuschuss gestellt und dann nahm es seinen Lauf? Und wenn ja, musstet ihr Gründe angeben warum und wieso und weshalb?
Danke schon mal für die Infos und die Teilnahme :-)
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Eine Begründung musst Du im Antrag immer abgeben. Ich wurde jeweils nach dem Zustand meines Fahrzeugs gefragt.
In Deinem Fall berechnet sich der Zuschuss abhängig vom Einkommen abzüglich dem Restwert des Fahrzeugs. Somit wirst Du für das Fahrzeug einiges aus der eigenen Tasche drauf legen müssen. Der Verbrauch ist kein Argument, das Dir helfen wird mehr zu bekommen.
Wo Du ggf. aufpassen musst ist die Kurze Wegstrecke. Das Amt kann alternativ auch nur die Beförderungskosten durch einen Fahrdienst übernehmen, wenn sie der Ansicht sind, dass das wirtschaftlicher als ein Zuschuss zum KFZ ist. Je nach dem ob bei Dir Teilzeit nur einzelne Tage oder jeden Tag ein paar Stunden ist solltest Du Dir noch was einfallen lassen wieso ein Fahrdienst keine Alternative ist. Hier sind die verschiedenen Standorte ein gutes Argument.
Noch ein Tipp, vor der Antragsstellung habe ich immer angerufen und mich erkundigt (ganz unverbindlich und ohne dass sie wussten wer ich bin). Ich habe bislang immer Auskunft bekommen was möglich ist und was nicht. Somit konnte ich dann meinen Antrag in die ein oder andere Richtung optimieren.
Zitat:
Ich bin mir unsicher wie ich das Ganze angehe.
Wie war es denn bei euch, wenn ich fragen darf. Habt ihr nach den 5 Jahren "einfach" einen neuen Antrag auf den Zuschuss gestellt und dann nahm es seinen Lauf? Und wenn ja, musstet ihr Gründe angeben warum und wieso und weshalb?Danke schon mal für die Infos und die Teilnahme :-)
Hallo,
da sind einige Aspekte zu betrachten....
- Einkommensabhängige Förderung = es wird dein Einkommen des vergangenen Jahres zu Grund gelegt - du warst Student und hattest vermutlich ein Einkommen von <1.135,- €, so dass du die volle Förderung bekommen könntest. Somit wäre jetzt der ideale Zeipunk für einen Förderantrag.
Aber:
- Die Förderung wird für die Beschaffung eines Fahrzeuges bewilligt, wenn diese Fahrtzeug zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist... = du besitzt schon ein Fahrzeug! Gut der Twingo ist fünf Jahre alt und hat vermutlich auch schon einige Km auf dem Tacho, verbraucht 9 L Sprit.. - gefallen tut der dir auch nicht mehr so recht...
Das sind alles nachvollziehbare Gründe, aber aus Sicht des Leistungsträgers völlig irrelevant und die 5 Jahres-Frist begründet für sich gesehen noch keinen Anspruch auf Förderung.
Die Argumentation für eine Fahrzeugneuanschaffung können medizinisch begründet sein, dazu müsste sich dein Leiden verändert haben und eine Anpassung des Fahrzeugs währe wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Zweitwert <50% beträgt.
oder:
Dein Fahrzeug ist reparaturbedürftig und die zu erwartenden Instandsetzungskosten übersteigen den Zeitwert.
- Zudem wäre eine schriftliche Bestätigung, dass dein Arbeitsplatz / Einsatzort an verschiedenen Standorten des Unternehmens geplant ist, hilfreich. Dies würde die Prüfung der Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. der Nutzung eines Fahrdienstes erübrigen.
Danke herrhausk, das war sehr informativ.
Genauso dachte ich mir das nämlich auch, was die Begründungen betrifft.
Ich weiß jetzt leider auf die schnelle nicht wie man zitiert, aber am 1. Februar um 19:25 sagte wolfgangsch "Ich habe dies schon öfter gemacht..."! Da stellt sich mir dann die Frage wie? Also gab es bei jedem Neuantrag eine medizinische/körperliche Veränderung odee war zb das aktuelle Auto nicht mehr fahrbar, sodass ein Neuantrag und eine Bewilligung möglich waren?
Wie in dem Anhang (Link) zu lesen ist, besteht auch die Möglichkeit einer Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes BSHG. Dazu ist es notwendig beim zuständigen Amt für Soziales (früher Sozialamt) vorstellig zu werden, dort die Situation zu schildern, auf das BSHG hinweisen und sich nicht abwimmeln zu lassen und ggfls den zuständigen Behindertenbeauftragten zu Lösung der Probleme einzubeziehen.
http://www.dias.de/.../finanzierung.php
Auszug:
Die Zuständigkeit des sog. Leistungsträgers richtet sich nach folgenden Kriterien:
Das Arbeitsamt ist für behinderte Arbeitnehmer zuständig, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Die Berufsgenossenschaften sind zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Behinderte mehr als 15 Jahre seine Beiträge für die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Das Versorgungsamt ist zuständig für Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte und andere Behinderte, sofern diese unter die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes fallen oder sie von keinem anderen Träger einen Zuschuss erhalten können.
Die Vorschriften des Sozialhilferechts gelten für Behinderte, auf die die Kfz-HV keine Anwendung findet, da sie nicht in das Arbeitsleben einzugliedern sind. Für noch nicht oder nicht mehr berufstätige Behinderte, wie z.b. Schüler, Studenten, Rentner oder Hausfrauen, besteht die Möglichkeit einer Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes BSHG.
Siehe auch:
http://muskelschwund.work.de/index.php?id=423&type=98&uid
Zitat:
Ich weiß jetzt leider auf die schnelle nicht wie man zitiert, aber am 1. Februar um 19:25 sagte wolfgangsch "Ich habe dies schon öfter gemacht..."! Da stellt sich mir dann die Frage wie? Also gab es bei jedem Neuantrag eine medizinische/körperliche Veränderung odee war zb das aktuelle Auto nicht mehr fahrbar, sodass ein Neuantrag und eine Bewilligung möglich waren?
Kurze Aufklärung: Ich fahre im Jahr ca. 35.000 km, so dass nach 5 Jahren ca. 175.000 km auf dem Tacho waren. Das hat dafür ausgereicht den behindertengerechten Umbau zu bekommen. Für einen Zuschuss ist mein Einkommen zu hoch, somit habe ich nach 5 Jahren immer nur den behindertengerechten Umbau in voller Höhe erstattet bekommen. Eine medizinische Veränderung gab es nicht.
Zitat:
@chris.sc schrieb am 2. Februar 2015 um 11:18:24 Uhr:
Danke herrhausk, das war sehr informativ.
Genauso dachte ich mir das nämlich auch, was die Begründungen betrifft.Ich weiß jetzt leider auf die schnelle nicht wie man zitiert, aber am 1. Februar um 19:25 sagte wolfgangsch "Ich habe dies schon öfter gemacht..."! Da stellt sich mir dann die Frage wie? Also gab es bei jedem Neuantrag eine medizinische/körperliche Veränderung odee war zb das aktuelle Auto nicht mehr fahrbar, sodass ein Neuantrag und eine Bewilligung möglich waren?
Wie schon ausgeführt reicht das "reine überschreiten" der 5-Jahres-Frist nicht als Begründung einer Förderung. Der Vorgang wird vom zuständigen Sachbearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und die Sachbearbeiter kommen durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen....
Unstrittig ist der Förderbedarf bei:
- Medizinisch begründeten Anträgen
und
- wenn das mindestens vor 5 Jahren geförderte Fahrzeug reparaturbedürftig ist und eine Instandsetzung (die den weiteren dauerhaften Gebrauch ermöglicht) unwirtschaftlich erscheint.
Liegen ein solcher Sachverhalt vor, kann ein Antrag (letztlich) nicht abgelehnt werden. Ist der Antrag aber nicht durch einen dieser Sachverhalte begründet, kann die Prüfung abschlägig ausgehen.
Zitat:
@paule4711 schrieb am 2. Februar 2015 um 12:01:10 Uhr:
Wie in dem Anhang (Link) zu lesen ist, besteht auch die Möglichkeit einer Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes BSHG. Dazu ist es notwendig beim zuständigen Amt für Soziales (früher Sozialamt) vorstellig zu werden, dort die Situation zu schildern, auf das BSHG hinweisen und sich nicht abwimmeln zu lassen und ggfls den zuständigen Behindertenbeauftragten zu Lösung der Probleme einzubeziehen.
Das BSHG ist seit dem 01.01.2005 durch das SGB XII ersetzt worden.
Im SGB XII besteht prinzipiell die Möglichkeit einer Förderung. Tatsächlich dürfte es sehr schwer werden, da nur der Weg über die Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bleibt und zudem jeder Träger der Sozialhilfe nach den "eigenen" Arbeitshinweisen verfährt.....
Zitat:
@herrhausk schrieb am 3. Februar 2015 um 08:23:53 Uhr:
Tatsächlich dürfte es sehr schwer werden, da nur der Weg über die Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bleibt und zudem jeder Träger der Sozialhilfe nach den "eigenen" Arbeitshinweisen verfährt.....
Keine Ahnung, welche Motivation diesen Protagonisten zu diesem Statement veranlasst hat - mach einer kann wohl nicht aus seiner Haut.
Es sollte sich aber keiner dadurch verunsichern lassen und sein Recht, wenn es denn sein muss mit der Hilfe eines Verbandes, Vereins oder/ und des Behindertenbeauftragten zu erkämpfen.
Viele glauben wir wären leicht zu „bequatschen“ bzw. einzuschüchtern oder zu verunsichern. Zeigt ihnen, dass sie Unrecht haben!!
Zitat:
@paule4711 schrieb am 3. Februar 2015 um 14:39:56 Uhr:
Keine Ahnung, welche Motivation diesen Protagonisten zu diesem Statement veranlasst hat - mach einer kann wohl nicht aus seiner Haut.Es sollte sich aber keiner dadurch verunsichern lassen und sein Recht, wenn es denn sein muss mit der Hilfe eines Verbandes, Vereins oder/ und des Behindertenbeauftragten zu erkämpfen.
Viele glauben wir wären leicht zu „bequatschen“ bzw. einzuschüchtern oder zu verunsichern. Zeigt ihnen, dass sie Unrecht haben!!
Hier gehts nicht ums bequatschen, einschüchtern oder verunsichern! Wenn man sein Anliegen umsetzten möchte, geht das nur durch Information, Gehirnschmalz und richtige Argumentation.
Wenn du da einen besseren Weg weißt, dann freue ich mich auf deine Idee.
Kraftfahrzeughilfe für n i c h t berufstätige Behinderte
Für Behinderte, die auf die Kfz-HV keine Anwendung findet, weil sie nicht ins Arbeitsleben einzugliedern sind, sind die Vorschriften des Sozialhilferechts maßgebend. Für noch nicht oder nicht mehr berufstätige Behinderte (z.B. Schüler, Studenten, Rentner, Hausfrauen u.a.) besteht die Möglichkeit einer Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des - Sozialhilferechts (SGB XII ). Voraussetzung ist, dass Art und Schwere der Behinderung die ständige Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig macht. Insbesondere um die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Geschehen und damit am Leben in der Gemeinschaft sicher zu stellen. Art und Umfang der Hilfe über die Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles und der wirtschaftlichen Lage des Behinderten – und seiner Angehörigen.
Die Kraftfahrzeughilfe kann als Zuschuss oder Darlehen, aber auch aus beiden Arten der Hilfe gewährt werden. Auch behinderungsbedingte Zusatzausstattungen von Kraftfahrzeugen können im Rahmen der Sozialhilfe sichergestellt werden.
Aus http://www.allrad-limbach.de/de/04_umbauten/pdf/Foerderung_Kfz.pdf
wie bereits von @Paule beschrieben.
Zitat:
@Katalyse schrieb am 4. Februar 2015 um 00:03:59 Uhr:
Kraftfahrzeughilfe für n i c h t berufstätige Behinderte
Das betrifft nicht nur behinderte, die nicht im Berufsleben stehen, sondern vorrangig alle die, die keine Ansprüche an andere Lestungsträger haben. Also nicht a. G. eines Betriebsunfalls Ansprüche an die BG oder a. G. von min. 15 Betragsjahren Ansprüche an die DRV oder im Falle der Arbeitslosigkeit Ansprüche bei der Arbeitsagentur haben. Leistungen nach dem SGB XII sind grundsätzlich nachrangig.
Alles nachzulesen in den §§ 53 und 54 des sechsten Kapittels, Sozialgesetzbuch zwölf.
SGB XII
Und dazu der §8 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Eingliederungszuschuss
§8 VO zu §60 SGB XII Eingliederungszuschuss
Wesentlicher Unterschied zu Förderungen anderer Leistungsträger:
- Vorraussetzungen nach dem SGB XII (also Bedarfsprüfung) erfüllt?
- Die Hilfe nach §8 VO zu §60 SGB XII Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
Zitat:
@herrhausk schrieb am 3. Februar 2015 um 18:02:39 Uhr:
Das betrifft nicht nur behinderte, die nicht im Berufsleben stehen, sondern vorrangig alle die, die keine Ansprüche an andere Lestungsträger haben. Also nicht a. G. eines Betriebsunfalls Ansprüche an die BG oder a. G. von min. 15 Betragsjahren Ansprüche an die DRV oder im Falle der Arbeitslosigkeit Ansprüche bei der Arbeitsagentur haben. Leistungen nach dem SGB XII sind grundsätzlich nachrangig.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXgeht das nur durch Gehirnschmalz
Man, man man, nimm Dir Deine Texte mal zu Herzen.
Es ist dazu bereits alles geschrieben worden. Meinst Du es wird richtiger, wenn Du dazu noch
Deinen Kommentar absonderst?