Eure Einschätzung der Schuld bei einem Auffahrunfall?
Da die Schuldfrage bei einem Auffahrunfall vor einer Woche noch nicht geklärt wurde, würde ich mich über eure Meinung sehr freuen. Dürfte ja mit dem Thema Rechtsberatung nicht viel zu tun haben....
Zum Unfallhergang:
Vor ca. einer Woche fuhr ein Golf abens im dichten Berufsverkehr auf dem rechten Fahrstreifen einer 2 Spurigen Straße. Eine Mittlelinie gibt es nicht, und ganz rechts parken noch Autos auf der Straße.... ist also ziemlich eng.
Jedenfalls schwamm der Golf mit ca. 50 im Verkehr mit, als wenige meter vor diesem jemand ganz gemütlich aus seinem parkenden Auto ausstieg. Da direkt neben dem Golf ein weiteres Fahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit fuhr, bremmste der Golf ziemlich stark, da die Gefahr sehr groß war, den Aussteigenden zu erwischen. Auf höhe der betreffenden Person, fuhr ein Kleinwagen auf den Golf, welcher nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Der Golf hatte in dem Momennt glücklicherweise noch eine Geschwindigkeit von ca. 10 - 20 km/h drauf, was dazu führte das keiner der beteiligten nenneswerte Verletzungen hatte..... ein typischer Auffahrunfall im Berufsverkehr eben....
Allerdings wurde die Schuldfrage von der Polizei nicht vor Ort geklärt, obwohl das ganze für mich recht eindeutig ist. Die o.g. Person, welche aus dem Auto ausgestiegen ist, gibt dem Golffahrer die alleinige Schuld, der Fahrer des auffahrenden Kleinwagens gibt wiederrum dem Golffahrer die Schuld und dem Aussteigenden eine teilschlud.... so zumindest 5 minuten nach dem Unfall.....
Die Polizei sagte nach der Unfallaufnahme, das einer der beiden Fahrer ein Bußgeldbescheid bekommt, und das wäre sehr wahrscheinlich der Kleinwagenfahrer, also der Auffahrende.
Der eigentliche Verursacher, nämlich die Person, die lässig und achtlos mit weit geöffneter Tür ihr Auto verliess, wurde von der Polizei lediglich als Zeuge aufgeführt, nicht jedoch als Unfall beteiligter.
Meiner Auffassung nach, trifft den Golf überhaupt keine Schuld, da ich es als selbstverständlich sehe, zu bremsen, sobald auch nur die Gefahr besteht einen Menschen anzufahren! Ist zwar ärgerlich für den Auffahrenden, aber der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn dieser ausreichend Abstand gehalten hätte, oder evtl. besser reagiert hätte....
jedenfalls würde mich eure Einschätzung interessieren.
37 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Rettungsmemme
Wo steht das das mit dem seitlichen Mindestabstand?
Ich kenne das nur beim überholen von Radfahrern.
1m Abstand zu stehenden Hindernissen, 1,5m zu fahrenden "Hindernissen".
Zitat:
Original geschrieben von Ricky2000
1m Abstand zu stehenden Hindernissen, 1,5m zu fahrenden "Hindernissen".
Bist du dir da sicher? Das würde ja praktisch bedeuten, daß ich durch eine enge Straße, wo am Rand geparkt wird, nicht fahren darf, weil ich 1m Abstand nicht einhalten kann.
Genau das würde es in der Praxis bedeuten und ist natürlich unsinnig. Das muß wohl der Unterschied zwischen Theorie und Praxis sein.
Zum Fall an sich: Niemand darf einfach die Autotür aufreißen, ohne auf den Verkehr zu achten. Ich hoffe, die Richter sehen das auch so, denn in diesem Vorgehen lag ja die Ursache für die Kettenreaktion.
Zitat:
Original geschrieben von Consylos
Zum Fall an sich: Niemand darf einfach die Autotür aufreißen, ohne auf den Verkehr zu achten. Ich hoffe, die Richter sehen das auch so, denn in diesem Vorgehen lag ja die Ursache für die Kettenreaktion.
Das würde dann zutreffen, wenn es zu einer Kollission zwischen dem Aussteigenden und dem Golffahrer gekommen wäre. Da dieser aber rechtzeitig und ohne Berührung zum Stehen gekommen ist, war der Abstand zwischen beiden ausreichend.
Man muss immer damit rechnen, das der Vorausfahrende aufgrund einer plötzlichen Änderung der Verkehrssituation eine Gefahrenbremsung einleitet. Deshalb heißt der Abstand ja auch Sicherheitsabstand. Die wenigsten halten ihn konsequent ein, deshalb sind sie aus diesem Umstand heraus haftbar zu machen.
Im übrigen vermute ich mal, dass es wegen dieser Sache zu keiner Verhandlung vor einem Richter kommen wird, da kein Personenschaden eingetreten ist und auch kein öffentliches Interesse besteht.
Ähnliche Themen
Okay, sagen wir nicht Richter, sondern beziehen es auf die Schadenregulierung. Aber ob jetzt welche Abstände ausreiched waren, lässt sich von hier aus wohl kaum beurteilen. Eben so wenig wie, ob der auffahrende Fahrer hätte sehen müssen, dass eine Autotür mehr oder weniger aufgerissen wurde. Auch dabei besteht eben eine Sorgfaltspflicht, nicht nur beim Einhalten von Sicherheitsabständen.
Zitat:
Original geschrieben von Consylos
Okay, sagen wir nicht Richter, sondern beziehen es auf die Schadenregulierung. Aber ob jetzt welche Abstände ausreiched waren, lässt sich von hier aus wohl kaum beurteilen. Eben so wenig wie, ob der auffahrende Fahrer hätte sehen müssen, dass eine Autotür mehr oder weniger aufgerissen wurde. Auch dabei besteht eben eine Sorgfaltspflicht, nicht nur beim Einhalten von Sicherheitsabständen.
Es ist unstrittig, das man nicht einfach so die Tür aufreissen und ins Freie springen kann. Allerdings muss der Abstand zwischen ihm und dem Golffahrer gereicht haben. Wie sonst hätte dieser denn rechtzeitig zum Stehen kommen können? Der Nachfolgende muss die vorangegangene Situation überhaupt nicht sehen, um entsprechend reagieren zu können. Er sieht, dass der Vordermann bremst und wenn er den Sicherheitsabstand eingehalten hat und in diesem entscheidenden Moment nicht gerade unaufmerksam war, wird er ebenso rechtzeitig zum Stehen kommen.
Es wäre was anderes, wenn der Golffahrer den Aussteigenden angefahren hätte, da es dann zu einer Bremswegverkürzung für den Nachfolgenden gekommen wäre.
Das ist wirklich der entscheidende Unterschied.
Zitat:
Original geschrieben von Ricky2000
1m Abstand zu stehenden Hindernissen, 1,5m zu fahrenden "Hindernissen".
Wo steht das denn? Mir waren diese Zahlen bisher nicht bekannt, deshalb würde ich das gerne mal nachlesen können.
Es gibt die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_14.php
Zu den 1m/1,5m steht in der StVO nur "ausreichender Abstand", dies wird in der Fahrschule aber so beigebracht.
Wenn etwas passiert war der Abstand also immer zu gering 😉.
In der Praxis können auch mindestens 2 Meter gefordert werden: http://www.adfc-bw.de/presse/server3.htm
Ach, der ADFC? Sind das nicht die, die sich an roten Ampeln gerne in den toten Winkel von LKW drängeln?
Wennn man mal das Beispiel von Slaine nimmt, eine enge Einbahnstraße, in der noch geparkt wird, dann wird es schwierig mit dem Seitenabstand.
Sachlichkeit?
Es geht um das Gerichtsurteil, nicht die Homepage, auf der es veröffentlicht ist.
Radfahrer dürfen rechts an stehenden Fzg. vorbeifahren, aber das ist hier auch nicht da Thema.
Wie gesagt, es gibt in der StVO keine extakten Maße (wäre auch albern), in der Praxis war es aber logischerweise immer zu wenig, wenn etwas passiert ist.
Du darfst selbstverständlich durch eine enge Straße fahren, wenn nur 0,5m Platz ist, musst aber entsprechend vorsichtig sein (Radfahrer überholen fällt z.B. schonmal definitiv raus).
Zitat:
Original geschrieben von Ricky2000
Du darfst selbstverständlich durch eine enge Straße fahren, wenn nur 0,5m Platz ist, musst aber entsprechend vorsichtig sein (Radfahrer überholen fällt z.B. schonmal definitiv raus).
Und 50 plus Mehrwertsteuer fällt auch flach.
Denke, dass 1m bei 50 oder 60km/h (Stadtverkehr) durchaus ein brauchbarer Anhaltspunkt ist. Bei sicher fest stehenden Hindernissen, wie leeren geparkten PKW, Laternen, Verkehrsschildern, Bäumen etc.
Bei Radfahrern, Fußgängern (muss nur mal stolpern) oder gar Kindern würde ich entweder das Tempo reduzieren oder den Seitenabstand erhöhen.
Zum Thema: IMHO hat hier der/die Auffahrende die Kosten zu tragen. Allenfalls der/die Aussteigende könnte wie oben beschrieben haftbar gemacht werden.
Wie sieht es eigentlich aus bei Kleingetier (Kaninchen o.ä.) auf der Fahrbahn -> Vollbremsung?
MfG, HeRo
Zitat:
Original geschrieben von HeRo11k3
Wie sieht es eigentlich aus bei Kleingetier (Kaninchen o.ä.) auf der Fahrbahn -> Vollbremsung?
Ich denke, deine Frage zielt darauf ab, ob dann eine Vollbremsung gerechtfertigt ist oder?? Sollte dem so sein, das kann ich definitiv verneinen...wobei ich aus meinen persönlichen Beweggründen heraus niemals einen Hund überfahren würde...da würde ich auch zur Bremse treten...und wenns nur aus Reflex ist...
Gruß Tecci
So, mal ein kleiner Zwischenstand....
die Versicherung des Unfallgegners hat heute Kontakt aufgenommen mit dem Golffahrer. Sie teilte mit, das der Golffahrer eine 50%ige Teilschuld bekommt, und somit auch nur die hälfte des Schadens reguliert wird. Sehr schön... allerdings hat der GF bisher weder ein Schreiben von der Polizei, noch einen Bußgeldbescheid bekommen. die Gegerische Versicherung hat aber bereits die Akte von der Polizei.
Auf die Aussage des GF, das er gerne Wiederspruch dagegen einlegen möchte, sagte die Versicherung, das sie nichts damit zu tun hätte, und dies nur auf den Bußgeldbescheid zu machen sein.
Gut, man ist ja geduldig, und somit tätigte der GF noch einen Anruf bei der Polizei. Diese sagte telefonisch aus, das man wohl nicht mit einem Bußgeldbescheid rechnen müsse, aber wenn, denn wären es ja sowieso nur 35€ .... wie schön, jedoch gehts nicht um die 35€... aber etwas verbindliches zu der Sache wurde nicht mitgeteilt. Auf die Frage nach dem Wiederspruch antwortete der Polizist, das die Polizei nichts damit zu tun hätte, und der GF den Wiederspruch bei der Versicherung einlegen müsse. Die Versicherung sei nämlich die jenige, die anhand der Ankte die Schuldfrage klärt....
hab ich irgendwas falsch verstanden??!! seit wann klärt sowas die Versicherung??
Naja, desweiteren riet der Polizist, einen Anwalt aufzusuchen, und mit hilfe dessen die Schuldfrage mit der Versicherung vor Gericht zu klären....
Naja, derzeit sieht es also folgendermaßen aus:
- 2600€ Schaden am Golf, welcher zu 50% reguliert wird
- Bei Totalschdenabrechnung gibts keinen Cent, da die Versicherung einen Händler gefunden hat, der bereit ist, die hälfte vom Wiederbeschaffungswert zu zahlen.
-Wenn der Golf ohne reperatur bei einer Werkstatt behalten wird, gibts 500€ von der Versicherung
- Der Unfallgegner hat übrigens bisher noch keinen Schaden geltend gemacht. Der Wert des Kleinwagens liegt bei ca. 1500 - 2000€
Im Falle einer bestehenden Teilschuld wäre es vermutlich für den GF günstiger, den Schaden des Gegners selbst zu regulieren. Die Versicherung des Golfs würde sonst von 85% vermutlich gleich auf 140% steigen (kein Rabattretter o.ä.) was in zahlen bedeutet, das die Jahresprämie von 1046€ auf satte 1722€ ansteigt!
Das bisherige Fazit aus der ganzen Sache:
- Ein kaputter Golf, welcher lückenlos Schekheft gepflegt und im originalzustand war
- bis zu ca. 1500€ kosten für den GF entweder durch steigende Prämie oder selbstzahlung
-Nackenschmerzen, jede Menge verbrauchte Nerven, und ne Wut im Bauch sobald man den Golf von hinten betrachtet... beim Blick auf eigene Konto noch zusätzlich Bauchschmerzen wegen der Ungewissheit...
.... das alles nur, weil man bremst, um ein Menschenleben nicht zu gefährden!!
Vielleicht sollte man künftig einfach draufhalten. Dann kommt man mit ner Beule, n par Flecken und 35€ Bußgeld davon....
Da gibts für den GF nur eine richtige Vorgehensweise, die auch schon genannt wurde:
Zitat:
desweiteren riet der Polizist, einen Anwalt aufzusuchen
Was die Haftungsquote angeht, ist das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen. Allerdings hat die Polizei damit nichts zu tun, das stimmt schon. Das muß mit der Versicherung, ggf. in einem Prozeß, geklärt werden. Ich würde mich als GF mit 50% auf gar keinen Fall zufrieden geben!!!