EU-Gericht kippt Führerscheintourismus

Hallo!

Gerade gefunden bei SPON.

EU-Gericht hat festgestellt, daß Führerscheine aus anderen Ländern (kurz gesagt) nur dann akzeptiert werden müssen, wenn man mindestens 6 Monate in dem Land gelebt hat, wo man den Lappen gemacht hat. Aber einfach selber lesen. 🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer


Da pickt man sich nur die Rosinen aus der EU, der Bürger hat wie immer nur Nachteile.

Falsch, das gilt praktisch auf Gegenseitigkeit weltweit (z.B. auch U.S.A. / Canada).

Und ich hoffe doch auch sehr, daß Alkoholsünder, die ihren Lappen verloren haben, weiterhin nicht mit solchen Tricks durch die Hintertür auf den Straßen verkehren.

Und um die geht es doch am Ende des Tages. Denn wenn die Behörden hier einmal "weich" werden, würde das doch nur ausgenutzt werden. Und pochen dann auf Gleichbehandlung.
Für alle anderen gibt es eine eindeutige Regelung.

Die EU hebt (m.E. nach glücklicherweise) nicht beliebig alle nationalen Bestimmungen auf, sonst könnte man z.B. sein Auto ja auch irgendwo anmelden, wo es günstiger ist.

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Mal gucken, wann der Tanktourismus verboten wird. Man muss den deutschen Autofahrer doch zu seinem Glück zwingen.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy


...
... aber selbst WEN man seinen deutschen deckel weg hat kann man sich einen führerschein mit word selber basteln. der hat nämlich genausoviel wert. man darf ja eh in deutschland nicht fahren. führerschein hin oder her.

Hä? 😕

Zitat:

Original geschrieben von Rocket2



Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy


...
... aber selbst WEN man seinen deutschen deckel weg hat kann man sich einen führerschein mit word selber basteln. der hat nämlich genausoviel wert. man darf ja eh in deutschland nicht fahren. führerschein hin oder her.
Hä? 😕

deckel weg weil zuviel saufen/kiffen/schwerer rechter fuss, ab nach polski, da deckel machen, zurück nach hause und da fahren....

der besitz eines führerscheines bedeutet nicht automatisch das du auch fahren darfst. ein deutsches fahrverbot bei dem der deckel gezwickt wurde kann man nicht mit einem neuen führerschein ausbessern.

wenn man ein fahrverbot hat, hat man auch eine fahrerlaubnis und kann sowieso keinen "ausländischen schein" erwerben, denn man darf innerhalb der eu nur eine eu-fahrerlaubnis besitzen.

ist eine fahrerlaubnis entzogen oder (unanfechtbar) versagt worden, kann man allerdings nur schwer im besitzstand einer fahrerlaubnis sein... und somit eine fahrerlaubnis an seinem wohnort - dem mittelbaren lebensmittelpunkt - erwerben.

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Da wurde in Publikationen dermaßen stark dafür geworben, bei Entzug der germanischen Fahrerlaubnis den Behörden doch ein Schnippchen zu schlagen und bei den Nachbarn im Osten einen neuen Schein zu erwerben. Dieses Schlupfloch war wohl auf Dauer zu offensichtlich, die Schluckspecht-Werbung wurde dem Amt einfach zuviel und hat man diesen Graumarkt ausgehebelt. Dafür kann man Verständnis aufbringen: Ein anderer "sitzt" treu und brav seine führerscheinlose Zeit ab und das Schlitzohr absolviert seine polnische Urlaubs-Fahrerlaubnis.

nachdem CZ als letzter mitgliedsstaat der eu im sommer 2007 die von der eu-richtlinie vorgegebene wohnsitzerfordernis von 185+ tagen in der nationalen gesetzgebung umgesetzt hat, existiert der führerscheintourismus in der form, die hier "gekippt" wurde (schon 5 jahre) nciht mehr.

aber lest ihr mal ruhig eure bild-zeitung weiter. 🙄

Das ist leider nicht mein Schwerpunkt das Thema, aber es gab ein Urteil vom EuGH das besagt dass Führerscheine die nach der Sperrfrist, also wenn das Gericht z.b. eine MPU anordnet, oder die Fahrerlaubnis wieder erteilt, im Ausland vor dem 19.01.2009 gemacht wurden, diese anzuerkennen sind wenn ein Kfz in Deutschland geführt wird. Nach der Sperrfrist heißt in meinen Augen soviel wie kein aktives Fahrverbot oder der Führerschein ist noch in Verwahrung, oder ist Beschlagnahmt. (§§28(4),(5)FeV sind sehr heiße Kandidaten.

Alle während der Sperrfrist gemachten Führerscheine im Ausland sind ungültig (EuGH 03.07.08).

nach der sperrfrist heisst nichts anderes als nachdem die fahrerlaubnis entzogen wurde und die frist, innerhalb der keine fahrerlaubnis erworben werden darf vorbei ist. einem fahrverbot geht kein entzug voraus.

die vor dem 19.01.2009 erteilten fahrerlaubnisse wurden auch erst im dritten quartal des jahres 2008 seitens der deutschen obrigkeit für gültig erklärt... und waren davor sowas ähnliches wie "ungültig". tatsächlich spielt der zeitpunkt, an dem eine eu-fe LEGAL erteilt wird, hingehend der aus dem prizip der gegenseitigen anerkennung resultierenden anerkennungsverpflichtung keine rolle.

nur wird darauf wiedermal der eugh freundlich hinweisen müssen... was schon recht bald - innerhalb der ersten jahreshälfte des jahres 2012 - geschehen wird.

Hallo in die Runde 😉

Das Urteil ist nicht wirklich neu, diese Rechtsprechung wird doch schon seit einiger Zeit praktiziert. Wie ich finde auch zu recht.

Es kann doch nicht sein, dass ein Autofahrer dessen Fahrerlaubnis auf Grund von "Alkohol am Steuer" erloschen ist, und dieser jemand "einfach" ins europäische Ausland geht, dort seinen Führerschein macht und dann hier ohne weiteres gleich wieder in Deutschland ein Auto führen darf. Auf diese Art und Weise wird doch nur die Sperrfrist umgangen.

Viele Grüße vom Pastaflizzer 😉

Auch wenn es hier bestimmt schon geschrieben wurde, 
wenn in D der FS entzogen wurde oder eine Sperre besteht
darf man auch mit einem Touristen- FS in D nicht fahren.
Wird man damit erwischt wird der auch eingezogen und 
eine Anzeige wegen Fahrens ohne FS erfolgt. 

Zitat:

Original geschrieben von FabJo


Auch wenn es hier bestimmt schon geschrieben wurde, 
wenn in D der FS entzogen wurde oder eine Sperre besteht
darf man auch mit einem Touristen- FS in D nicht fahren.
Wird man damit erwischt wird der auch eingezogen und 
eine Anzeige wegen Fahrens ohne FS erfolgt. 

So muss es in meinen Augen auch sein. Das schöne daran ist, dass das Geld, welches für den Führerschein im Ausland bezahlt wurde, weg ist und die Sperrfrist in der Regel verlängert wird 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Pastaflizzer


Hallo in die Runde 😉

Das Urteil ist nicht wirklich neu, diese Rechtsprechung wird doch schon seit einiger Zeit praktiziert. Wie ich finde auch zu recht.

Es kann doch nicht sein, dass ein Autofahrer dessen Fahrerlaubnis auf Grund von "Alkohol am Steuer" erloschen ist, und dieser jemand "einfach" ins europäische Ausland geht, dort seinen Führerschein macht und dann hier ohne weiteres gleich wieder in Deutschland ein Auto führen darf. Auf diese Art und Weise wird doch nur die Sperrfrist umgangen.

bevor irgendeine behörde der eu eine fahrerlaubnis erteilt, wird sie sicherstellen, dass der antragsteller gewisse voraussetzungen erfüllt - da ist nix mit "einfach". "neu" an diesem urteil ist, dass die wohnsitzerfordernis auch dann erfüllt werden muss, wenn keine vorbelsatungen (entzug, zuvorkommender verzicht, versagung) bestehen.

den "touristen-fs" gibt es - wie schon gesagt - seit 2007 nicht mehr... und eine abgelaufene sperrfrist kann auch nicht "verlängert" werden.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


...
den "touristen-fs" gibt es - wie schon gesagt - seit 2007 nicht mehr... und eine abgelaufene sperrfrist kann auch nicht "verlängert" werden.

Sorry, ich habe mich da wohl ein wenig mißverständlich ausgedrückt. Ich meinte damit, wenn jemand mit solch einem Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen wird, wird dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet. Dadurch kann dann eine weitere Sperrfrist hinzukommen. Also wird sie im Prinzip verlängert ...

Zitat:

Original geschrieben von Pastaflizzer


wenn jemand mit solch einem Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen wird, wird dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet.

schon besser aber immernoch nicht richtig.

diese fahrerlaubnisse dürfen sowohl an- als auch aberkannt werden. insofern bedarf es erstmal grundsätzlich einer aberkennung, zumindest in form eines feststellungsbescheids.

sollte dennoch ein strafverfahren ohne vorhergehender aberkennung eingeleitet werden, kommt man da über das verbotsirrtum wieder raus.

Hab da noch ne Frage dazu, ist ein Fahrverbot in Deutschland ueberhaupt auch im Ausland gueldig? Oder umgekehrt, wenn du z.b. im Ausland durch Geschwindigkeitsuebertretung im Bereich des Fuehrerscheinentzug liegst, wird dieser eingezogen? Und hat das Verbot in Deutschland dann Guldigkeit? Ich hab da was ueber den Rallyfahrer Henning Sohlberg gelesen. Der war in Schweden zu schnell unterwegs und bekam ein sofortiges Fahrverbot, welches allerdings nur in Schweden guldig ist. Da er Norweger ist kann er hier normal weiter fahren.

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