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EU Auslandskennzeichen in Deutschland

Hallo zusammen,

ich werde ein Auto aus Japan importieren, welches in Deutschland aufgrund verschiedener Modifikationen (Bremse, Turbo-Umbau, etc.) keinen TÜV bekommen kann, da es für die meisten Teile keine Papiere für Deutschland gibt.

Daher überlege ich, den Wagen auf meine Oma im EU-Ausland anzumelden.

Infos:

Ich selbst habe keine deutsche Staatsangehörigkeit.
Wohnsitz in Deutschland UND im EU-Ausland, wo die Oma lebt.
Die Oma hat keinen Wohnsitz in Deutschland.

Ich weiß, dass, wenn der Wagen in Deutschland seinen regelmäßigen Standort hat, er dann auch in Deutschland angemeldet werden muss.

Aber wie sieht es aus, wenn der Halter keinen Wohnsitz in Deutschland hat?

Das Thema mit der Versicherung ist geklärt; ich darf den Wagen in Deutschland fahren.

Es gibt anscheinend ein sogenanntes "Kfz-Steuererklärung Formular" - https://www.formulare-bfinv.de/.../display.do?...

Ich kann online jedoch fast gar keine Infos darüber finden, außer ein paar Seiten für ukrainische Fahrzeuge.

Kann ich eventuell eine Steuererklärung für den Wagen abgeben, KFZ-Steuer in Deutschland und im EU-Ausland bezahlen und dauerhaft in Deutschland mit EU-Kennzeichen fahren?

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31 Antworten

Wäre das Auto denn in dem anderen EU-Land zulassungsfähig? Vielleicht solltest du dir in Japan eine Oma suchen, die das Auto zulässt. 😉

Zitat:

@Dr. Shiwago schrieb am 12. Januar 2024 um 14:10:26 Uhr:


Wäre das Auto denn in dem anderen EU-Land zulassungsfähig? Vielleicht solltest du dir in Japan eine Oma suchen, die das Auto zulässt. 😉

Ja, das Auto kann in dem anderen EU-Land Problemlos zugelassen werden 🙂

Da du ja einen Wohnsitz im EU-Ausland hast und auch eine Staatsangehörigkeit von dort, würde ich das Auto einfach auch da zulassen. Selbst wenn du irgendwann eine Anzeige bekommst, weil das irgendwie nicht legal ist, wird das sicher nicht so teuer werden. Allerdings müsstest du dann eine andere Lösung finden.

Ich hab mal was von max. 6 Monaten gehört bis das Auto vorübergehend wider raus müsste. Aber mag mich da auch völlig auf dem Holzweg befinden.

Ist die "Zulassungsfähigkeit" nicht mittlerweile EU-weit geregelt? Soll heißen: wenn es in D nicht zulassungsfähig ist, dann auch in keinem anderen EU-Land? Bzw. andersrum: wenn irgendwo in der EU zulassungsfähig, muss das auch in D zugelassen werden?

Gute Frage. Nach meinem EU Verständnis wäre das eigentlich so. Aber nicht jedes EU Land setzt immer sofort oder überhaupt um.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Januar 2024 um 16:17:00 Uhr:


Ist die "Zulassungsfähigkeit" nicht mittlerweile EU-weit geregelt? Soll heißen: wenn es in D nicht zulassungsfähig ist, dann auch in keinem anderen EU-Land? Bzw. andersrum: wenn irgendwo in der EU zulassungsfähig, muss das auch in D zugelassen werden?

Kann sein. Im Prinzip könnte der Wagen auch in D zugelassen werden - er kriegt hier aber wegen den Umbauten kein TÜV, also keine Zulassung.

In Belgien zum Beispiel ist der TÜV viel entspannter, also kein Problem mit der Zulassung.

Dann dürfte es wegen der umbauten, auch in D Probleme geben, trotz ausländischer Zulassung.
§ 46 
(4) Ein ausländisches Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nur teilnehmen, wenn es betriebs- und verkehrssicher ist.

Weiterhin
§ 46 
(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. 

(7) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Wenn also offensichtlich ist, dass Du die ausländische Zulassung nur erlangt hast, weil der Wagen in D nicht zulassungsfähig ist, dann würde ich mich nicht zurücklehnen und glauben hier dauerhaft fahren zu können.

Um was muss einen Hobel handelt es sich und welcher Umbau ist in D nicht zulassungsfähig?

Auch Belgien prüft überwiegend nach EU Richtlinie. So groß sollten die Unterschiede nicht mehr sein.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Januar 2024 um 16:17:00 Uhr:


Ist die "Zulassungsfähigkeit" nicht mittlerweile EU-weit geregelt?

Das ist im Wesentlichen nur für den größten Teil der Neufahrzeuge der Fall, für Gebrauchtfahrzeuge darf jeder Staat in gewissen Grenzen sein eigenes Süppchen kochen.

Auch in Deutschland wäre so ein gebrauchter Japan-Import nach den nationalen Regeln im Rahmen von §21 StVZO zu prüfen. Das muss kein anderer Mitgliedsstaat anerkennen.

Neue PKW sind zwar auch als Einzelstück nach den EG-Regeln zu prüfen (Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858), aber auch da gibt es die Möglichkeit an Stelle von EG-Vorschriften alternative nationale Regeln anzuwenden (nationale Einzelgenehmigung nach Artikel 45), und dann gilt diese Genehmigung ebenfalls erstmal nur im erteilenden Mitgliedsstaat.

Zitat:

Soll heißen: wenn es in D nicht zulassungsfähig ist, dann auch in keinem anderen EU-Land?

Das gilt nur bei bestimmten Kriterien, die in allen Mitgliedsstaaten gleich sind. Eigentlich müsste das beim Abgas so sein, aber da sieht man in der Praxis auch jede Menge "Einzelfälle" bei denen das anders ist...

Zitat:

@windelexpress schrieb am 12. Januar 2024 um 17:20:19 Uhr:


Dann dürfte es wegen der umbauten, auch in D Probleme geben, trotz ausländischer Zulassung.
§ 46 
(4) Ein ausländisches Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nur teilnehmen, wenn es betriebs- und verkehrssicher ist.

Weiterhin
§ 46 
(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. 

(7) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Wenn also offensichtlich ist, dass Du die ausländische Zulassung nur erlangt hast, weil der Wagen in D nicht zulassungsfähig ist, dann würde ich mich nicht zurücklehnen und glauben hier dauerhaft fahren zu können.

Um was muss einen Hobel handelt es sich und welcher Umbau ist in D nicht zulassungsfähig?

Auch Belgien prüft überwiegend nach EU Richtlinie. So groß sollten die Unterschiede nicht mehr sein.

Das ist richtig, genau darum wollte ich fragen ob irgendjemand Erfahrung oder Wissen über die sogenannte '

"KFZ Steuererklärung"

https://www.zoll.de/.../ukrainekrieg-und-Kraftfahrzeugsteuer_node.html

Zitat:

" Nach A

blauf eines Jahres sind die zuvor genannten Fahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag wird die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung mittels Kraftfahrzeug-Steuerkarte erhoben. Die Jahressteuer eines ausländischen Personenkraftwagens beträgt bei tageweiser Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer pauschal 186 Euro.

Bitte nehmen Sie in diesen Fällen eigenständig Kontakt zu den Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstellen der Zollverwaltung auf. Bitte bringen Sie, sofern möglich, die ausgefüllte Kraftfahrzeug-Steuerkarte (Formular 3820) zur Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstelle mit. Nach Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer bei der Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstelle bewahren Sie die Kraftfahrzeug-Steuerkarte bitte gut auf und führen Sie diese bitte in Ihrem Fahrzeug mit.

"

Ich weiß aber nicht ob das eine Sonderregelung für Ukrainische Fahrzeuge ist oder allgemein gültig für jedes Ausländisches KFZ. Wenn das so wäre, dann dürfte ich nach meinem Verständnis einfach mit den Belgischen Kennzeichen dauerhaft fahren solange ich die KFZ Steuer in D bezahle?

Es handelt sich um einen Nissan R34 GTT mit viele Umbauten.

Das ist eine befristete Ausnahme für Flüchtlinge aus der Ukraine.
Wer dauerhaft hier bleiben will, muss in D anmelden. Wird auch gemacht

Hast Du vor, dauerhaft in D zu leben ohne Hauptwohnsitz anzumelden?

was ist den an "Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen" und Formularen in ukrainischer Sprache nicht zu verstehen?

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 12. Jan. 2024 um 16:32:11 Uhr:


Gute Frage. Nach meinem EU Verständnis wäre das eigentlich so. Aber nicht jedes EU Land setzt immer sofort oder überhaupt um.

Ich hab mal einen Griechen gefragt:

"gibt's bei euch eigentlich auch sowas wie TÜV?"

"Ja, aber da geht keiner hin" 😁

Zitat:

@Astradruide schrieb am 12. Januar 2024 um 18:50:07 Uhr:


was ist den an "Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen" und Formularen in ukrainischer Sprache nicht zu verstehen?

Formular 3820 gab es schon bevor der Krieg in der Ukraine 🙂

Es gibt jetzt halt eine Version die für Ukrainer übersetzt wurde.

Und ja, der Artikel bezieht sich auf ukrainische Fahrzeugen... daher meine Frage - wie ist das vorgehen bei Fahrzeuge aus anderen Ländern?

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