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ESP nicht abschltbar???

Themenstarteram 27. September 2006 um 22:50

Servus Leute,

habe mal aus interesse mal den ESP off Knopf betätigt.

Bin dann in einer 180°Kurve mal voll aufs Gas getretten.

Habe auch nen halbwegs schönen Drift hinbekommen nur dann habe ich gemerkt dass das Auto doch irgendwie abgefangen wurde.

Die ESP leute am Tacho hat geblinkt?

Ist das normal??

Gruß

Iceman

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24 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von doofername

Und welchen Sinn bzw Vorteil soll es haben das ESP auszuschalten, um driften zu können, was sowieso verboten ist auf öffentlichen Straßen??

Wer erzählt den solche Geschichten?

Mfg

Marcel

Zitat:

Original geschrieben von Alexander1461

Eine abstrakte Gefährdung reicht dafür aber nicht aus.

Falsch. bei § 19 II 2 Nr.2 StVZO handelt es sich um eine abstrakte Gefährdung. Eine konkrete Gefährdung ist gerade nicht erforderlich. Allerdings wird eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt.

Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.

Eigentlich logisch, oder?

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71

Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.

Diese dürfte durch das abschalten des ESP allerdings nicht eintreten. Ansonsten würde jeder nicht ESP PKW eine Gefährdung darstellen. Und dem ist, bis auf die generelle Gefährdungshaftung nicht so.

Gruß

Das habe ich auch nicht behauptet, sondern lediglich die Aussage

Zitat:

Original geschrieben von Alexander1461

Zitat:

Original geschrieben von peter-benz

Auszug aus § 19:

2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ............erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist..

Eine abstrakte Gefährdung reicht dafür aber nicht aus.

kommentiert.

Ok, dann war mein Eindruck ein falscher.

Gruß

np, wir haben das Thema "ESP abschalten / BE / Versicherungsschutz" übrigens hier vor einigen Wochen schon mal ausführlich erörtert. Ohne Ergebnis.

Hallo Gerry,

zum Thema Erlöschen BE hatten wir uns ja bereits vor einiger Zeit schonmal in den Haaren.

Damit dürfte die Frage der abstrakten / konkreten Gefährdung im Bezug auf den §19 (2) StVZO wohl geklärt sein:

"Das OLG stellte am 12.01.96 (VM 117/96) fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufes das Erlöschen der BE eines Fahrzeugs nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen treffen muß, ob durch die Anbringung des Lenkradknaufes eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.

Dass es sich hierbei um eine abstrakte Gefährdung handeln kann ist selbstverständlich. Eine Gefährdung anderer VT muß etwas konkreter zu erwarten sein; die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht nicht aus."

Und bei all dem bitte immer berücksichtigen, dass ein ausschalten des ESP keine Veränderung an dem Fahrzeug ist. Vielmehr wird einer serienmäßige Funktion genutzt.

Selbst bei dem Lenkradknauf findet eine Veränderung statt.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Alexander1461

"Das OLG stellte am 12.01.96 (VM 117/96) fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufes das Erlöschen der BE eines Fahrzeugs nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen treffen muß, ob durch die Anbringung des Lenkradknaufes eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.

Dass es sich hierbei um eine abstrakte Gefährdung handeln kann ist selbstverständlich. Eine Gefährdung anderer VT muß etwas konkreter zu erwarten sein; die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht nicht aus."

Das Urteil unterstreicht doch gerade meine Aussage von oben:

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71

Falsch. bei § 19 II 2 Nr.2 StVZO handelt es sich um eine abstrakte Gefährdung. Eine konkrete Gefährdung ist gerade nicht erforderlich. Allerdings wird eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt.

Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.

Noch mal: Es muss keine "konkrete Gefährdung" vorliegen. Eine abstrakte Gefährdung + Wahrscheinlichkeit reicht aus. Somit war deine obige Aussage falsch.

Zu deinem oben zitierten Urteil:

"Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dass es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, sei selbstverständlich.

"

So viel zum Thema Abgrenzung "abstrakte Gefährdung" <-> "konkrete Gefährdung". ;)

OLG Köln, 07.02.1997 - Aktenzeichen Ss 11/97:

"

...Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 28.3.1995 - Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe auch Beschlüsse vom 25.7.95 - Ss 365/95 (Z) und vom 12.12.95 - Ss 652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV 96, 249; siehe auch Hentschel, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im Anschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96, 41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV 1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. SenE, a.a.O., siehe auch Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995, 627 f.).

"

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