ESP ausgeschaltet und Versicherung
Hallo!
Wenn an einem Auto das ESP ein und ausgeschaltet werden kann. Spielt es bei einer Vollkaskoversicherung im Falle eines Unfalls eine Rolle ob es an oder aus war?
gruß
kuki
20 Antworten
Heck bricht aus das ist dann mehr so eine Sache von einen BMW/MB auf Nasser Strasse. Aber da hab ich nichts gegen ESP usw. Viel mehr auf Schnee bedeckter Strasse zum Anfahren. Nebenbei kann man TC auch oft ausschalten das wäre dann die zweite Frage ob das legal ist.
Aber der Schalter ist ja da, so etwas aus grob Fahrlässig dann zu bezeichnen, da es doch auch eine Zusatzausstung ist. Da wären mal Richturteile intressant.
Bei neueren Autos lässt sich ESP genau wegen der Problematik sinnigerweise nicht mehr ausschalten. Was es noch gibt sind Schalter die für die Traktionskontrolle die Schwelle hochsetzten um auf losem Untergrund oder mit Schneeketten bessere Traktion zu erreichen. Die ESP-Funktionen bleiben an.
Fraglich ob die Versicherung das beweisen kann, denn um die Leistung zu verweigern müsste sie das. Wär mal interessant bei den Herstellern zu fragen ob das evtl. im Steuergerät gespeichert wird wenn ESP ausgeschaltet oder deaktiviert wird.
Gruß Meik
Ganz ausschalten finde ich jetzt auch nicht ganz so Sinnvoll. Den Schalter fand ich schon als die beste Lösung.
Zitat:
Original geschrieben von Hankofer
Ganz ausschalten finde ich jetzt auch nicht ganz so Sinnvoll. Den Schalter fand ich schon als die beste Lösung.
Wobei noch zu klären ist ob das ESP wirklich aus ist wenn man den Schalter drückt.
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Jeder Unfall ist fahrlässig herbeigeführt, sonst hätt´s ja nicht gekracht. Warum sollte das Ausschalten des ESP als grob fahrlässig eingestuft werden?
Zitat:
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße verletzt
Warum sollte ein Versicherungsnehmer, der mehr oder minder bewußt oder zufällig ESP in seinem Fahrzeug hat, schlechter gestellt sein, als der Versicherungsnehmer, der sich kein ESP geleistet hat bzw. leisten konnte pp.?
Damit solche Diskussionen im übrigen auch gar nicht erst aufkommen, gehen mittlerweile die meisten Versicherer dazu über, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu verzichten:
Beispiel aus einer AKB:
Zitat:
In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfallles nach § 61 VVG
Aber Achtung: kein Freibrief für Alkohix und und Wechisser: Ausgenommen vom Verzicht ist die grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl und dem Genuss von Alkohol und Drogen.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Jeder Unfall ist fahrlässig herbeigeführt, sonst hätt´s ja nicht gekracht.
Ein bischen sehr pauschal, findest Du nicht? Es können ja auch äußere Einflüsse sein, zum Beispiel ein geplatzer Reifen oder so.
Grüße
Jan