Erweiterung von 3 auf 4 Spuren - wem gehört die neue Spur?

Servus zusammen,

folgende Situation, innerorts, 50km/h. Eine Hauptverkehrsstraße, 3 spurig, zweigt sich auf 4 Spuren auf. 2 Spuren führen weiterhin geradeaus, die rechte Spur führt nach rechts weg.
Die beiden Spuren für geradeaus sind mit 2 entsprechenden Pfeilen markiert. Die Spur für "rechts weg" ist mit einem Pfeil nach rechts markiert und mit einer breiten, gestrichelten Markierung von den beiden anderen Fahrspuren abgegrenzt. Dann entsteht durch langsames aufweiten eine neue Fahrspur, welche rechts der dicken, gestrichelten Markierung liegt (also insgesamt die 2. Spur von rechts) und durch einen Pfeil nach rechts ebenfalls als Rechtsabbiegerspur markiert ist.

Siehe auch meine Skizze anbei bzw. in google maps ist es die Aufteilung der Landshuter Straße in Landshuter Straße und Hermann-Geib-Straße in Regensburg.

Regelmäßig kommt es dazu, dass beide in der Skizze ersichtlichen Fahrzeuge der Auffassung sind, die neu entstandene Spur stünde ihnen beiden zu.

Ich hätte jetzt gesagt, das grüne Fahrzeug hat Vorrang, wenn es auf die neu entstandene Spur einfädeln will. Zum einen aufgrund der dick gestrichelten Linie und zum anderen aufgrund der Richtungspfeile.

Hat hier tatsächlich jemand Vorrang ("Wem gehört die neue Spur?"😉 oder gilt lediglich gegenseitige Rücksichtnahme und der Vorrang ist nicht weiter geregelt?

VG Joseph

Skizze
Beste Antwort im Thema

Die Spur gehört keinem der beiden Autofahrer sondern der Stadt Regensburg 😉 - Sorry, der musste sein.

Aber Scherz beiseite, ich sehe das wie windelexpress. Das grüne Fahrzeug folgt normalerweise der Spur auf der es fährt. Der blaue wechselt dann auf die zweite Rechtsabbiegerspur. Da beim Spurwechsel immer eine erhöhte Vorsicht gefordert ist, muss er sich versichern, dass er beim Spurwechsel niemanden gefährdet oder behindert.
Das gleiche gilt aber auch für den Fahrer des grünen Fahrzeugs, auch dieser wechselt die Fahrspur und ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
Von daher hat eigentlich derjenige Vorrang, der sich bereits auf der Spur befindet, während der andere die Spur wechselt.

48 weitere Antworten
48 Antworten

Im Normalfall läuft es doch so, dass sich auf der rechten Spur ein Rückstau bildet und sich auf der mittleren Spur daran vorbei gedrängelt wird.

Sobald sich dann die zweite Rechtsabbiegerspur auftut wird gnadenlos rübergezogen weil man merkt, dass es langsam knapp an Fahrspur wird.

Solche Experten verursachen dann i.d.R. einen Stau auf allen Spuren, weil sie schon beim Wechsel voll in die Eisen langen.

Wer dort Rechts abbiegen will hat sich rechtzeitig einzusortieren und nicht erst 50m vor der Kurve.

Grün hat zumindest die moralische Vorfahrt.

Grün kann doch moralisch auf seiner Spur bleiben. Warum sollte der dem blauen vor die Karre fahren

Zitat:

@windelexpress schrieb am 19. August 2020 um 13:13:16 Uhr:


Grün kann doch moralisch auf seiner Spur bleiben. Warum sollte der dem blauen vor die Karre fahren

Der Blaue darf überhaupt nicht mehr Wechsen, weil Richtungspfeile auf der Fahrbahn keine Empfehlungen sind. Diese fangen schon weit vor der 4. Spur an.

Der Blaue muss wenn er soweit vor fährt geradeaus weiter.

So.

Dann solltest Du Dir mal die örtlichen Gegebenheiten anschauen.

T
Ähnliche Themen

Von 3 Spuren wird eine zur Rechtsabbiege Spur,die sich dann nochmal in 2 Spuren aufteilt.

T

Schaue ich mit StVO §7 Abs 5 an, so darf keiner der beiden auf den neuen Fahrstreifen, da eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, wenn beide dorthin wollen.

Hier der Gockel Link:
https://www.google.com/.../...1da5ec909e!8m2!3d49.0106598!4d12.1111202
Die Abzweigung in die Hermann-Geib Straße ist vorher schon 4 spurig und mit einer durchgezogenen Linie versehen (Bild 1).
Du meinst bestimmt den Abzweig nach der Brücke (Bild 2) wo es sich aufteilt?
Dort sind Markierungen für gerade aus und rechts. Diese geben die Richtung vor und sind auch im Vorfeld angezeigt. Möchte nun jemand von der Geradausspur nach rechts abbiegen, hat er den Verkehr auf der Abbiegespur zu berücksichtigen.

Abzweig
Regensburg

Zitat:

@zille1976 schrieb am 19. August 2020 um 13:16:29 Uhr:


Der Blaue darf überhaupt nicht mehr Wechsen, weil Richtungspfeile auf der Fahrbahn keine Empfehlungen sind. Diese fangen schon weit vor der 4. Spur an.

Der Blaue muss wenn er soweit vor fährt geradeaus weiter.

So.

Nein falsch.

Solange die Fahrstreifen durch Zeichen 340 (Leitlinie) getrennt sind, kann man jederzeit wechseln. Genauso wie bei Abbiegespuren vor einer Kreuzung: die vorgeschriebene Fahrtrichtung beginnt erst "in" der Kreuzung, vorher darf man noch die Fahrstreifen wechseln.

Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 13:55:56 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 19. August 2020 um 13:16:29 Uhr:


Der Blaue darf überhaupt nicht mehr Wechsen, weil Richtungspfeile auf der Fahrbahn keine Empfehlungen sind. Diese fangen schon weit vor der 4. Spur an.

Der Blaue muss wenn er soweit vor fährt geradeaus weiter.

So.

Nein falsch.

Solange die Fahrstreifen durch Zeichen 240 (Leitlinie) getrennt sind, kann man jederzeit wechseln. Genauso wie bei Abbiegespuren vor einer Kreuzung: die vorgeschriebene Fahrtrichtung beginnt erst "in" der Kreuzung, vorher darf man noch die Fahrstreifen wechseln.

1. Leitlinien sin 340, nicht 240.

2. Hat der BGH anders entschieden:

Zitat:

Bei zwischen den Leitlinien einer Fahrbahn befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um – verbindliche – Fahrtrichtungsgebote. Im konkreten Fall befanden sich unmittelbar vor der Ampel an einer großen Kreuzung Leitlinien (Zeichen 340) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) auf der Fahrbahn. Die Klägerin befand sich auf einem Fahrstreifen, der die Pfeilmarkierung «nach rechts abbiegen» aufwies, fuhr aber geradeaus weiter. Der Beklagte fuhr links von der Klägerin auf einem Fahrstreifen mit Richtungspfeilen für geradeaus und rechts abbiegen, auf dem er abbiegen wollte. So kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Diese begehrte 100 Prozent Schadensersatz, erhielt vom Amtsgericht aber nur 50 Prozent zugesprochen. Die Begründung: Es handle sich bei den Pfeilmarkierungen lediglich um Fahrempfehlungen. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass die vorhanden Pfeilmarkierungen Vorschriftszeichen seien und somit Fahrtrichtungsgebote vorlagen. Dies bedeute, dass von den Fahrstreifen, die den Rechtspfeil aufweisen, auch nach rechts abgebogen werden müsse. Abgebogen werden müsse an «der nächsten Abzweigung», so die ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 161/13)

Trifft hier nicht zu.

Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 14:04:54 Uhr:


Trifft hier nicht zu.

Begründung?

Die Begründung hatte ich bereits geschrieben:

Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 13:55:56 Uhr:


Solange die Fahrstreifen durch Zeichen 340 (Leitlinie) getrennt sind, kann man jederzeit wechseln. Genauso wie bei Abbiegespuren vor einer Kreuzung: die vorgeschriebene Fahrtrichtung beginnt erst "in" der Kreuzung, vorher darf man noch die Fahrstreifen wechseln.

Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 14:08:51 Uhr:


Die Begründung hatte ich bereits geschrieben:

Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 14:08:51 Uhr:



Zitat:

@nogel schrieb am 19. August 2020 um 13:55:56 Uhr:


Solange die Fahrstreifen durch Zeichen 340 (Leitlinie) getrennt sind, kann man jederzeit wechseln. Genauso wie bei Abbiegespuren vor einer Kreuzung: die vorgeschriebene Fahrtrichtung beginnt erst "in" der Kreuzung, vorher darf man noch die Fahrstreifen wechseln.

Und das Urteil sagt genau das Gegentei: Bei Leitlinien und Pfeilen darft du nicht jederzeit wechseln.

Also bitte deine Begründung warum das BGH Unrecht hat

Niemand hat behauptet, daß das BGH Unrecht hat, sondern nur , daß dort eine ganz andere Situation entschieden wurde.

Nochmal: das Einhalten der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gilt (erst) an der nächsten Kreuzung/Einmündung. Das sagt auch das BGH Urteil, siehe auch letzter Satz deines Zitats.

Der Text zu Z 297 lautet daher auch:

"Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen.."

VORHER, solange die Fahrstreifen noch durch Leitlinien getrennt sind, ist ein Hin- und Herwechseln möglich. Und dieser Fall liegt hier vor.

Das Hin- und Herwechseln ist dann nicht mehr zulässig, wenn aus Leitlinien Fahrstreifenbegrenzungen werden "sog. durchgezogenen Linie".

Siehe "Was bedeutet das?", Satz 2

Deine Antwort
Ähnliche Themen