Erster Unfallschaden, wie nun weiter vorgehen ?
Hallo zusammen
Am 23.7.15 hatte ich meinen ersten Unfall, an diesem war ich jedoch nicht Schuld.
Am 25.7.15 kam dann ein Gutachter um den Schaden zu Begutachten.
Am 29.7.15 Erhielt ich dann eine Kopie des Gutachtens, wo an die gegnerische Versicherung geschickt wurde.
Darin Stand folgendes:
Totalschaden
Reparaturkosten inkl. MwSt.: 2375,05€
-------
Wiederbeschaffungswert: 1380€
Restwert: 250€
______________________
Summe (Totalschadenabrechnung): 1130€
Nun erhielt ich Heute von der gegnerischen Versicherung ein Schreiben worin folgendes Stand:
"die Überprüfung des Restwertes von 250€ aus dem uns übersandten Gutachten ergab, dass auf dem Markt für Unfallfahrzeuge ein höherer Wert erzielt werden kann.
Dieser Wert beträgt nach beiligendem Kaufangebot 300€ inkl. MwSt.
Bitte setzen Sie sich mit dem Aufkäufer unverzüglich in Verbindung, wenn Sie das Fahrzeug zu dem genannten Wert nicht anderweitig veräußern können."
Was soll das ? Ich möchte meinen Wagen behalten, da er noch Fahrbereit ist.
Ich weis auch nicht, wie man nun genau vorgehen muss ? Deshalb Frage ich hier nach
Über eure Hilfe würde ich mich freuen
Danke im Vorraus
Beste Antwort im Thema
@Ironfists
Hör auf dich mit der Versicherung selbst herumzuschlagen, nimm dir einen Anwalt und lass den das regeln. Wenn du keinen Anwalt kennst, lass dir einen in deiner Nähe vom ADAC empfehlen.
Den Anwalt bezahlt die generische versicherung auch.
Dass die Versicherung das exakt so haben möchte erkennt man an dem Versuch, dir unrechtmäßig 50 EUR vorzuenthalten. Und wer weiß, auf welche Ideen die noch alles kommen.
Der Anwalt berät dich ggf. auch hinsichtlich Nutzungsasfall und macht diesen geltend.
40 Antworten
Zitat:
@Ironfists schrieb am 5. August 2015 um 19:05:42 Uhr:
...
Kann ich doch so machen ?
Ich würde nicht persönlich dort vorsprechen, sondern einen Brief schreiben, wenn möglich vorab als Fax.
Wer schreibt der bleibt 😉
Zitat:
@Oetteken schrieb am 5. August 2015 um 20:29:57 Uhr:
Ich würde nicht persönlich dort vorsprechen, sondern einen Brief schreiben, wenn möglich vorab als Fax.Zitat:
@Ironfists schrieb am 5. August 2015 um 19:05:42 Uhr:
...
Kann ich doch so machen ?
Wer schreibt der bleibt 😉
Und warum vorab als Fax???
Reicht doch vollkommen als Fax mit Sendebestätigung. 🙂😕
1. schneller
2. Sendungsnachweis (geht natürlich auch mit Brief als Einschreiben mit Rückschein, ist aber teurer)
Weil du den Fachleuten der Versicherung "unterlegen" bist. Auf ein Antwortschreiben musst du nicht binnen Sekunden reagieren. Und Geld kriegst du eh nicht sofort mit.
Oder willst du denen deinen Brief in die Hand drücken und die Antwort (Scheck) mitnehmen? Kannst du normalerweise vergessen.
Zitat:
@Ironfists schrieb am 5. August 2015 um 21:32:36 Uhr:
Und warum nicht persönlich ? So weiß ich doch direkt wo ich dran bin oder nicht ?
Weil da vermutlich 3 Profis sitzen und dir im Laufe des Gespräches das Wort um Mund umdrehen und dann zu dritt auf dich einreden bis du denen dein Haus, deine Frau und dein Auto überschreibst. :-)
Alles schriftlich, da muss man sich am Ende nicht mit mündlichen Zusagen rumschlagen und hat alles Hand un Fuß.
Zitat:
@Ironfists schrieb am 5. August 2015 um 21:32:36 Uhr:
Und warum nicht persönlich ? So weiß ich doch direkt wo ich dran bin oder nicht ?
Mir ist nicht klar, mit wem du da vor Ort persönlich sprechen willst.
Den Schadensachbearbeiter wirst du kaum erwischen, der sitzt vermutlich ganz wo anders.
Ok...ihr habt mich überredet 🙂
Werde folgendes Schreiben morgen früh per FAX an die Versicherung schicken:
Verbesserungsfähig ?
Zitat:
Schaden Nr.: xxxxxxxxx
Ihr Schreiben vom 04.08.2015Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, habe ich im hier vorliegenden Schadenfall einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens beauftragt.Dieses Gutachten mache ich nach wie vor vollumfänglich zur Regulierung meiner
Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend.Ich beabsichtige nicht das Fahrzeug zu veräußern, sondern werde es nach dem
Unfallgeschehen weiter nutzen.Unter Berücksichtigung des BGH Urteils vom 06.03.2007 AZ VI-ZR-120-06 darf ich Sie
darauf hinweisen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Restwert somit bei der
Regulierung des Schadenfalles maßgeblich ist.Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann ich auch nicht erkennen, dass der Kfz-
Sachverständige den Restwert hier fehlerhaft oder unrichtig ermittelt hat.Ich fordere Sie daher auf, mir den Differenzbetrag in Höhe von 1130,00 EUR zu dem
Gutachten ausgewiesenen Restwert auf mein Konto:xxxxxxx / Kto Nr: xxxxxx / BLZ: xxxxx bei der xxxxxx zu überweisen.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 14.08.2015 vorgemerkt.
Freundliche Grüße
Was soll diese Urteil mit deinem Fall zu tun haben?
Darin gehts doch um ganz was anderes.
Meiner Meinung nach sieht die gängige Rechtssprechung wie folgt aus:
Du darft das Fahrzeug zum Restwert verkaufen, den dein Sachverständiger ermittelt hat.
ABER:
Nur solange, wie kein höheres Angebot der gegnerischen Haftpflicht vorliegt.
In deinem Falle liegt dies aber inzwischen vor und somit ist der Restwert der Haftpflicht maßgeblich
Zitat:
@PaulPantherchen schrieb am 6. August 2015 um 00:46:40 Uhr:
Was soll diese Urteil mit deinem Fall zu tun haben?
Darin gehts doch um ganz was anderes.
Nö.
Zitat:
Nur solange, wie kein höheres Angebot der gegnerischen Haftpflicht vorliegt.
In deinem Falle liegt dies aber inzwischen vor und somit ist der Restwert der Haftpflicht maßgeblich
Falsch. Dies würde nur gelten, wenn der Restwert zeitnah realisiert wird, d.h., wenn das Fahrzeug verkauft wird.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 6. August 2015 um 07:29:32 Uhr:
@PaulPantherchen schrieb am 6. August 2015 um 00:46:40 Uhr:
Falsch. Dies würde nur gelten, wenn der Restwert zeitnah realisiert wird, d.h., wenn das Fahrzeug verkauft wird.
Genau das meine ich aber!
Er hätte das Fahrzeug für 250,- € verkaufen dürfen.
Aber nur so lange, wie er das Angebot von 300,- € noch nicht hatte.
Er verkauft aber nicht.
Deshalb ist der Restwert aus dem GA maßgeblich.
Zitat:
@Ironfists schrieb am 5. August 2015 um 22:53:40 Uhr:
Ok...ihr habt mich überredet 🙂
Werde folgendes Schreiben morgen früh per FAX an die Versicherung schicken:Verbesserungsfähig ?
Den folgenden Satz würde ich anders formulieren:
"Unter Berücksichtigung des BGH Urteils vom 06.03.2007 AZ VI-ZR-120-06 darf ich Sie darauf hinweisen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Restwert somit bei der Regulierung des Schadenfalles maßgeblich ist."und zwar so, weil du dich damit nicht so sehr festlegst:
Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung darf ich Sie darauf hinweisen, dass der vom Sachverständigen ermittelte Restwert bei der Regulierung des Schadenfalles maßgeblich ist.
und nur der Form halber:
"Ich fordere Sie daher auf, mir den Differenzbetrag in Höhe von 1130,00 EUR zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert auf mein Konto:"
Den Brief mit dem Vermerk "VORAB ALS TELEFAX" über der Anschrift des Empfängers zuerst faxen, dann eintüten und als normalen Brief versenden.
Vergebene Liebesmühe!
Zitat:
@rrwraith schrieb am 6. August 2015 um 10:08:54 Uhr:
Er verkauft aber nicht.
Deshalb ist der Restwert aus dem GA maßgeblich.
Wo steht das?