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Erste-Hilfe-Material im Wagen

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Verbandskasten, der an Bord jedes Fahrzeuges sein muss. Ich habe selbst eine Ausbildung als Sanitäter und biete auch die Sanitätsdienstleistung neben anderen Dienstleistungen im Sicherheitsdienst gewerblich an. Hierfür habe ich mir einen Koffer zusammengestellt, der auf dem Verbandskasten nach DIN 13157 (Gewerbe) aufbaut (von einigen Verbänden sind mehr da, von anderen weniger) und durch sinnvolles Material erweitert wurde.

So befindet sich zusätzlich in dem Koffer z.B. ein Blutdruckmessgerät, ein Beatmungsbeutel (Combibag von Weinmann), ein Blutzuckermessgerät, Pulsoximeter, ein paar Splints, ein Stifneck und noch einiges mehr. In dem Koffer ist alles, was man so für die Erste-Hilfe brauchen kann, zusammengestellt nach meiner eigenen Erfahrung.

Jetzt hat mich neulich die Polizei angehalten. Die Herren wollten unter anderem auch den Verbandskasten und das Warndreieck sehen. Der Verbandskasten des Autos war bei mir halb leer, da ich die Sachen genutzt habe, um den Koffer wieder aufzufüllen. Und den Koffer wollten die Herren nicht als Verbandskasten anerkennen.

Auch meinen Hinweis auf den §35h Abs. 4, StVZO hat die Polizei ignoriert. Danach darf auch anderes Erste-Hilfe Material mitgeführt werden. Einer der Polizisten sagte mir dann, dass er z.B. mit einem Verbandskasten zurecht kommen würde. In meinem Koffer wüsste er jetzt aber nicht, wo was sei. (Genau in diesem Moment habe ich selbst an den Witz mit dem Arzt und dem Brötchen gedacht!)

Ende der Geschichte war eine Mängelkarte und eine mündliche Verwarnung. Ach ja, und die Sachen, die ich aus dem Verbandskasten rausgetan habe, durfte ich nicht wieder zurück in meinen Verbandskasten stecken.

Ich frage mich aber trotzdem, ob das so rechtens ist. Ich habe in dem Koffer tatsächlich erprobtes Material, mit dem man Erste-Hilfe leisten kann, im Gesamtwert von ca. 600€ und das soll den Anforderungen eines 0815 10€ Verbandskastens nicht genügen??

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40 Antworten

Ich kenne den Wortlaut eures Gesetzes nicht, daher die dumme Frage, was steht denn genau im Gesetz?

Wenn da steht es braucht einen Kaste nach Din xy, dann muss es ein Kasten Din xy sein. Dann wirst du mit einem Kasten der zwar besser wäre, kein Glück haben.

Wenn aber steht es muss mindestens Din xy oder besser sein, dann sähe es anders aus. Also, was sagt das Gesetz?

Und das andere Problem ist, du sagst selber du hast soviel an Material drin das ein normaler Kasten nicht hat, dafür fehlen einige Sachen die ein normaler Kasten hat. Wie soll ich als 08/15 Autofahrer mit deinem Kasten zurecht kommen wenn genau das fehlt, was ich bräuchte? Dafür hat es sachen drin, dessen Handhabung ich nicht kapiere?

Kauf Dir einen genormten Verbandskasten und zeige diesen bei einer Kontrolle vor.

Deine Zusatzausrüstung kannst Du bei Bedarf trotzdem benutzen.

Lt. Stvzo ist Deine Vorgehensweise gesetzeskonform, wenn Dein Zusatzkoffer mind. Inhalt nach DIN enthält, aber deswegen würde ich kein Faß aufmachen. Auch Polizisten sind Menschen und dürfen Fehler machen.

Oder Du rennst zum Anwalt und klagst Dich durch die Instanzen.

Ob jemand die Handhabung versteht oder nicht, ist egal. Die StVZO verweist aber auf die DIN 13 164 und die definiert halt nunmal den Mindestinhalt. Und der stimmt mit dem nach DIN 13 157 eben nicht überein, auch nicht, wenn man noch so tolle Sachen mehr hineinstopft. Ob der Mindestinhalt jetzt in einem Plastikkasten oder einem goldenen Koffer transportiert wird, ist egal, solange das Behältnis entsprechend geeignet ist. Fazit: Mängelkarte formal rechtmäßig, da kein EH-Material mit Mindestinhalt mitgeführt.

Zitat:

@Benzli2013 schrieb am 10. November 2014 um 17:52:06 Uhr:

Also, was sagt das Gesetz?

Gesetz sagen:

" (4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."

Zitat:

@Tempomat-Driver schrieb am 10. November 2014 um 18:09:17 Uhr:

Lt. Stvzo ist Deine Vorgehensweise gesetzeskonform, wenn Dein Zusatzkoffer mind. Inhalt nach DIN enthält

Falsch.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 10. November 2014 um 18:10:32 Uhr:

Die StVZO verweist aber auf die DIN 13 164 und die definiert halt nunmal den Mindestinhalt.

Die StVZO weist aber auch darauf hin, dass abweichendes Material solange es denselben Zweck erfüllt auch zugelassen ist. Die DIN 13 164 stellt nicht die Mindestanforderung da.

Wenn eine keimfreie Auflage nach DIN 13 164 genau 20x20cm groß sein muss, kann ich auch eine nach DIN xyz einpacken, die 20x40cm groß ist.

Und was soll ich Dir jetzt aus Deinem kopierten Gesetzestext erklären?

Du solltest ihn erstmal verstehen. Dort steht nämlich nicht, dass der Inhalt nach DIN mindestens mitgeführt werden muss.

Ist schon rechtens.

Es mögen zwar auch andere, gleich- oder höherwertige Ausstattungen ebenso zulässig sein, nur besteht hier das Problem, dass diese behauptete Gleichwertigkeit auch eine reine Schutzbehauptung sein kann. Daher die Mängelkarte, damit ein Sachverständiger die geforderte mindestens Gleichwertigkeit überprüfen soll und bestätigt.

Dass ein Normalo-Autofahrer mit einem professionellen Koffer nicht sonderlich viel anfangen kann, das mag sicherlich stimmen, ist hier aber ohne Bewertung, da dieses "Klarkommen müssen" nicht durch den Gesetzgeber gefordert wird.

Der zerfledderte "richtige" Verbandskasten ist natürlich taktisch hoch unklug. Entweder so ein Ding komplett haben - immerhin sind das nur 5-10 Euro, die gegenüber den 600 Euro im großen Koffer auch nicht weiter auffallen; oder überhaupt nicht haben und auf Gleichwertigkeit hinweisen. So ein halb-voller Kasten ist immer ein Punkt, der für jeden Dritten merkwürdig ist.

Ich würde empfehlen einen DIN-Verbandskasten zu kaufen bzw. den vorhandenen korrekt aufzufüllen. Unabhängig wie gut (oder doch reduziert) der Profi-Koffer ist, mit einem Original-Kasten ist man einerseits "unangreifbar" und hat den andererseits auch dann immer dabei, wenn man bei einem Wochenendausflug, Ikea-Einkauf, ... den großen Koffer aus dem Auto nimmt.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 10. November 2014 um 18:10:32 Uhr:

Die StVZO verweist aber auf die DIN 13 164 und die definiert halt nunmal den Mindestinhalt. Und der stimmt mit dem nach DIN 13 157 eben nicht überein

Hier ist eine Übersicht über den Inhalt nach den DIN-Normen. Wie man sieht, ist der überwiegende Teil in beiden Verbandskästen gleich. Nur habe ich von den Mulbinden bei mir im Koffer keine 2 oder 3 Stück, wie nach der DIN Norm, sondern eher 10. Das andere, was fehlt sind Verbandstücher Steril 400x600. Davon habe ich auch genug bei mir.

Interessant ist, welcher Gutachter die Gleichwertigkeit überprüfen kann.

Zitat:

@LL0rd schrieb am 10. November 2014 um 18:32:08 Uhr:

Interessant ist, welcher Gutachter die Gleichwertigkeit überprüfen kann.

Wie wäre es mit denen, die Du selbst verlinkt hast.

Immerhin bieten sie das an und sollten über ausreichend Sachverstand verfügen, anfragen:

Zitat:

Hier

Zitat:

@SauRausLasser schrieb am 10. November 2014 um 18:17:07 Uhr:

Du solltest ihn erstmal verstehen. Dort steht nämlich nicht, dass der Inhalt nach DIN mindestens mitgeführt werden muss.

bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt

Das ist sicherlich ein durchaus strittiges Thema. Generell hat in einem Auto ein Verbandkasten / Verbandstasche zu sein, dessen Inhalt der DIN entspricht. Prinzipiell ersetzt ein Koffer keinen Verbandskasten. Wenn z.B. ein anderer Fahrer das Vehikel benutzt, dann greift dieser im Notfall zum Verbandskasten und dann fehlt da die Hälfte... woher soll der Fahrer wissen, das im Auto ein Koffer ist, der zudem die vollständige Ausstattung besitzt?

Jeder Autofahrer hat einen 1.Hilfe Kurs mitgemacht und greift zu dem Verbandskasten, wenn notwendig. Und da sollte sich meiner Meinung nach dann auch die komplette, geforderte Ausstattung wiederfinden.

am 10. November 2014 um 19:06

Aaaaaaaaaaahhhhhhhhhhh; jetzt schreiben die Halbwissenden wieder! :o:D

Tecci6N hat alles gesagt! Bitte schließen!

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