Erst Drallklappen / jetzt Motorschaden 1.9 CDTI (110kw)
Hallo zusammen, dies ist mein erster Beitrag. Ich fahre einen silbernen Vetrac C 1.9 CDTI Caravan mit 110 kw BJ 03/2005 und war bis dato sehr zufrieden mit dem Fahrzeug. Nun habe ich aber leider auch das bekannte Drallklappen Problem bei dessen Behebung ein sich ankündigender kapitaler Motorschaden festgesttellt wurde. Möchte euch hier um Rat bzw. eure Erfahrungen bitten, da ich momentan wohl einen Teil der Kosten, trotz Gebrauchtwagen Garantie zahlen soll.
- Der Wagen wurde am 03. August 2007 beim FOH mit 100.500 km und 12 Monaten Gebrauchtwagen Garantie gekauft.
- Letzte Woche dann das erscheinen des "Fahr zur Werkstatt" Signales, Fehlercode ausgelesen und Drallklappen diagnostiziert. Teile bestellt, sollte alles auf Garantie gehen.
- Bei Beginn der Drallklappen Reparatur hat der Mechaniker Motoröl im/am Turbolader entdeckt und daraufhin eine Kompressionsmessung durchgeführt die einen 24% Kompressionsverlust auf dem 3. Zylinder ergab. Die Drallklappen Reparatur wurde abgebrochen und der Motor wieder zusammengesetzt. Soweit OK.
- Ich sollte mein Vecci wieder abholen bis der neue Motor da ist und die Kostenübernahme der GW Garantie und des Herstellers vorliegen.
- Garantie Antrag bei der GW Garantie wurde über FOH gestellt, die übernehmen aber wohl maximal 40% der Kosten des neuen Motors plus Arbeitslohn, ich mußte den Wagen aber am darauffolgenden Tag wieder abgeben und darf ihn nicht mehr fahren da die GW Garantie einen Sachverständigen beauftragt hat.
- Opel hat eine Kostenübernahme Material von 40% zugesagt, wäre die km Leistung unter 100 tkm gewesen wären es 60% gewesen.
- Den Leihwagen den ich bis zum Einbau des neuen Motors fahre soll ich selber zahlen.
- Die 20% Materialkosten die weder von Opel noch von der GW Garantie übernommen werden soll ich ebenfalls selber tragen (ca. 1000€), Sorry der aktuelle km Stand des Veccis liegt bei 108 tkm, bin ihn also selber nichtmal 8000 km gefahren. Begründung FOH ist das ich ja eine Wertsteigerung des Fahrzeuges durch den neuen Motor erziele und daher einen Teil der Kosten selber tragen muß. Verstehe zwar nicht wieso dieses Argument bei einer Laufleistung von 99 tkm nicht gezählt hätte und bezweifle ohnehin das tatsächlich eine Wertsteigerung vorliegt, da jeder der was von Austauschmotor liest direkt an ein Montagsauto mit zahllosen Reparaturen denkt und eher von einem Kauf absieht....
- Neben den 20% Materialkosten soll ich auch die Kosten für Motoröl und sämtliche anderen flüssigen Materialien zahlen die durch den Einnau notwendig werden.
So, langer Rede kurzer Sinn, wie seht ihr das? Mußtet ihr den Leihwagen zahlen?
Habt ihr euch erfolgreich gegen die 20% Materialkosten wehren können? Mußtet ihr die Kosten für Motoröl und andere Flüssigkeiten zahlen?
Meine Haltung ist recht einfach und beruht auf dem Verursachungsprinzip, da ich nur knapp 8 tkm mit dem Fahrzeug gefahren bin ist es recht wahrscheinlich das der Schaden schon beim Kauf des Wagens Anfang August vorlag aber unentdeckt blieb. Hierbei dürfte es sich um eine unabsichtliche Verfehlung des FOH handeln der beim Eintausch des Fahrzeuges vermutlich nicht so genau hingeschaut hat. Übrigens bei der Auslieferungsinspektion Anfang August ist auch nichts aufgefallen. Die Kosten für den Leihwagen sind verursacht durch den unentdeckten Schaden somit dürfen sie mir auch nicht zur Last gelegt werden. Die Kosten fürs Motoröl etc. daran soll es nicht scheitern, wobei ich auch hier die Verursachung durch den Motorschaden sehe der wieder nicht durch mich verursacht ist.
Laßt mich bitte eure Meinungen und Erfahrungen wissen !!!
Vielen Dank
23 Antworten
Erstmal vielen lieben Dank für das posten eure Ratschläge und Meinungen.
Ich habe mich zwischenzeitlich beim ADAC Juristen erkundigt (kann man super
schnell über die Homepage des ADAC als Mitglied machen, Atnwort innerhalb
von 24 Stunden)
Poste jetzt mal die ausführliche Antwort der ADAC Juristin die im Tenor aber
eure Meinung wiedergibt:
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da sie das Fahrzeug erst im August diesen Jahres bei einem Händler
erworben haben, würde ich Ihnen raten den Motoraustausch nicht im
Rahmen der Garantie vornehmen zu lassen, sondern sich auf Ihre Sachmängelhaftungsrechte zu berufen.
Im Falle eines Mangels am erworbenen Fahrzeug hat der Käufer in der
Regel zwei rechtliche Handhaben: Zum einen kann er die ihm vom Gesetz
her zustehenden Sachmängelrechte geltend machen, zum anderen garantiert
der Fahrzeughersteller regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum hinweg
für die Fehlerfreiheit seines Produktes. In Ihrem Fall haben Sie eine sog. Gebrauchtwagengarantie erworben.
Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Garantie liegt darin, dass
erstere im Gesetz verankert ist und die Rechte zwischen Käufer und Verkäufer
betrifft, während die Garantie auf einem Garantievertrag zwischen Kunde und Garantiegeber basiert. Dieser Garantievertrag kommt in der Regel dadurch
zustande, dass der
Käufer von seinem Fahrzeughändler ein abgestempeltes Garantiescheckheft ausgehändigt erhält, aus dem sich die einzelnen Rechte und Pflichten des
Kunden aus dem Garantievertrag ergeben. Bei jedem Kauf muss aber geprüft
werden, ob dem Käufer überhaupt eine neben der Sachmängelhaftung
bestehende Garantie mitverkauft wurde. Manche Hersteller trennen nicht
genau zwischen diesen beiden Rechten
Die gesetzlichen Sachmängelansprüche bieten dem Käufer im Vergleich zur
Garantie das stärkere Recht. Hieraus kann der Kunde im Falle eines Mangels
zunächst Nacherfüllung verlangen. D.h. ihm steht wahlweise der Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Schlägt
die Nachbesserung fehl (nach dem Gesetz ist dies nach zwei erfolglosen
Versuchen der Fall) oder bleibt die Nachlieferung aus bzw. wird vom Verkäufer verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreisminderung verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ist jedoch,
dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat. Zugunsten des privaten Käufers gilt hier die gesetzliche Vermutung, dass der
Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorgelegen hat, wenn sich der Mangel
innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe zeigt. In Ihrem Fall befinden Sie
sich innerhalb der ersten 6 Monate, d.h. der Gesetzgeber geht davon aus, daß
der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Nach den 6 Monaten muss der Käufer
die Mangelhaftigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt beweisen, wenn der Verkäufer behauptet, das Fahrzeug sei mangelfrei übergeben worden. Die Beweislastumkehr
gilt aber nur für den maßgeblichen Zeitpunkt.
Die Garantie gibt dem Kunden in der Regel nur das Recht zur kostenlosen
Reparatur – jedoch unabhängig davon, wann der Mangel aufgetreten ist. Vom
Vertrag zurücktreten oder mindern kann der Kunde aufgrund des Garantie-
vertrages aber nicht. Zudem enthalten Garantieverträge diverse Bestimmungen,
welche die Garantieleistung für bestimmte Fälle ausschließen (z.B. bei Verschleiß)
oder die Leistung auf bestimmte Fahrzeugteile beschränken. Gebrauchtwagen-
garantien enthalten oft eine Beschränkung dahingehend, dass die Reparatur-
kosten ab einer bestimmten Laufleistung nur noch anteilig übernommen werden.
Genau das ist bei Ihnen der Fall, die Garantie übernimmt die Kosten nur komplett
bis zu einer Kilometerlaufleistung von 100.000 Km. Auch der Kulanzantrag bei
Opel wurde abgelehnt aufgrund der Kilometerlaufleistung.
Sie haben ein Recht auf kostenlose Nachbesserung/Reparatur gegenüber
Ihrem Vertragspartner/Verkäufer. Diese Rechte werden Ihnen vorenthalten.
Der unternehmerische Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dem Verbraucher
gegenüber mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, verkauft gerne
mit dem Gebrauchtwagen eine Garantie (Car Versicherung, Gebrauchtwagenreparaturversicherung), so auch in Ihrem Fall. Eine solche
Garantie stellt immer eine freiwillige Leistung dar, die neben der Sachmängel-
haftung läuft.
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Garantie für den Käufer
gibt es aber nicht.
Macht der Käufer nach dem Kauf Sachmängelhaftungsrechte geltend, so kann
er vom Verkäufer die kostenlose Beseitigung der Mängel im Rahmen der
Nachbesserung verlangen, unabhängig vom Bestehen einer Gebrauchtwagen-
garantie. Hat der Käufer zusätzlich eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen,
so kann sich der Verkäufer dadurch nicht seiner aus dem Gesetz resultierenden Sachmängelhaftung entziehen.
Der Verkäufer kann zwar ggf. im Rahmen der Garantiebedingungen seine Kosten
von der Garantieversicherung erstattet bekommen. Sieht die Gebrauchtwagen-
garantie aber vor, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten
gedeckt ist, so muss die Nachbesserung für den Kunden insgesamt kostenlos
erfolgen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der im Rahmen der Sachmängel-
haftung nachgebessert werden muss. Ein Verweis des Verkäufers auf die Garantiebedingungen, die nur die prozentuale Übernahme von Kosten vorsieht,
reicht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn die Garantie eine Selbstbeteiligung im Reparaturfall vorsieht.
Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nacherfüllung sieht § 439 BGB
nicht vor. Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gilt der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung. Soweit zum Zwecke der Nachbesserung
gebrauchte Bauteile durch Neuteile ersetzt werden müssen, kann der Verkäufer
keine Kostenbeteiligung des Käufers fordern. Denn die technische Verbesserung,
die der Austausch von Altteilen gegen Neuteile zur Folge hat, geht nicht über das hinaus, was der Verkäufer zur Herstellung der Mangelfreiheit schuldet und was er
nach der gesetzlichen Regelung unentgeltlich zu erbringen hat.
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Bin gespannt was der FOH hierzu sagt, halte euch auf dem Laufenden.
Danke!
Vielleicht wäre ich doch besser Jurist geworden!? ;-)
1. Applaus an Dominik79 oder zu neudeutsch: "Fetter Respekt, Alder.."
2. @ PD0274: Bin seeeehr gespannt auf die Reaktion deines nicht ganz so "F" OH's.
3. @ SoD: Schließe mich Deiner AUssage voll und ganz an...
Zitat:
Original geschrieben von CaraVectraner
Bin seeeehr gespannt auf die Reaktion deines nicht ganz so "F" OH's.
Nach Vorlage der glasklaren RA-Aussage - die im Grunde nichts Neues enthällt - wird es wohl nicht einmal mehr um die Kosten für Motoröl etc. gehen können.
Schön, wenn Frechheit einmal nicht siegt. 🙂
Der FOH scheint ja recht bemüht und hat hier wohl einfach Pech. Vielleicht sollte er mal mit seinem übereifrigen Mechaniker reden, der die Geschichte zu früh ans Licht brachte. 😛
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Zitat:
Original geschrieben von stbufraba
Der FOH scheint ja recht bemüht und hat hier wohl einfach Pech.
Ja, diese "Bemühungen" sich vor der Gewährleistungspflicht zu drücken bzw. dieses rechtswidrig auf die GW-Garantie (wie hier unter teilweiser Inanspruchnahme des VS-nehmers) abzuwälzen, grassiert mehr und mehr.
Optimierung des Geschäftsergebnisses sach ick mal....
So es gibt was neues zu berichten, mein Dicker steht noch immer in der Werkstatt soll aber in dieser Woche fertig werden. Der Sachverständige der Versicherung war insgesamt dreimal vor Ort und hat letzendlich aber die Kostenübernahme Lohnkosten und 40% Materialkosten zugesagt.
Somit stellt sich die Kostenverteilung wie folgt dar:
Lohnkosten 100% Garantie Versicherung
Materialkosten 40% Garantie Versicherung
Materialkosten 40% Adam Opel AG (Kulanzantrag)
Bleiben 20% der Materialkosten übrig die ich mir mit dem FOH zähneknirschend teile. Immerhin handelt es sich um ca. € 650 incl. MwSt aber dafür ist der neue Motor auch tatsächlich Fabrikneu und kein überholter Austauschmotor mit bereits 30000km Laufleistung. Da denke ich hat der FOH in seiner Argumentation halt auch nicht Unrecht, er könnte schließlich einen preiswerteren gebrauchten Motor einbauen da ich den Wagen ja bereits mit 100.000 km auf dem Tacho gekauft habe. Also lieber die € 650,- bezahlen und dafür den nagelneuen Motor drin haben und hoffentlich für einige Zeit Ruhe haben.
Bezüglich der Kosten für den Leihwagen und des Motoröls/Schmiermittel etc. habe ich mich nochmal an die freundliche ADAC Juristin gewannt, hier Ihre Antwort:
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus kann der Käufer im Rahmen der Sachmängelhaftung keine weiteren Ansprüche geltend machen. Insbesondere kann er nicht den Ersatz von Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Entschädigung wegen Nutzungsausfall oder Wertminderung verlangen. Derartige Ansprüche können nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch den Verkäufer bestehen.
Der Käufer kann jedoch Erstattung der Kosten verlangen, die ihm zum Zwecke der Nachbesserung entstehen, worunter vor allem die Fahrten von und zu der Werkstatt fallen.
Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nacherfüllung sieht § 439 BGB nicht vor. Im Hinblick auf die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwingend vorgeschriebene, in § 439 II BGB umgesetzte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung muss man differenzieren:
Soweit zum Zwecke der Nachbesserung gebrauchte Bauteile durch Neuteile ersetzt werden müssen, kann der Verkäufer keine Kostenbeteiligung des Käufers fordern. Denn die technische Verbesserung, die der Austausch von Altteilen gegen Neuteile zur Folge hat, geht nicht über das hinaus, was der Verkäufer zur Herstellung der Mangelfreiheit schuldet und was er nach der gesetzlichen Regelung unentgeltlich zu erbringen hat. Anders kann es liegen, wenn durch die Nachbesserung Schäden mit behoben werden, die der Käufer unabhängig von der Nachbesserung aktuell hätte beseitigen lassen müssen.
Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nacherfüllung ist möglich, soweit der Käufer infolge einer Nachbesserungsmaßnahme wie in Ihrem Fall, Austausch des defekten Motors, sog. Sowieso-Kosten etwa für fällige Wartungsarbeiten (Motoröl- und Filterwechsel) erspart. Ist der Motoraustausch zeitlich kurz vor einem fälligen Wartungsdienst, der einen Ölwechsel und ein Auffüllen von Schmierstoffen oder Filterwechsel vorsieht, vorgenommen worden, bliebe Ihnen durch die Maßnahme der Nachbesserung, die Vornahme des Wartungsdienstes erspart, der "sowieso" angefallen wäre. Einen solchen Vorteil müssten Sie sich im Rahmen des § 439 II BGB anrechnen lassen.
Ist dies bei Ihnen nicht der Fall, so gehören auch Öle und Schmierstoffe zur Nachbesserung. Eine Kostenbeteiligung des Käufers kommt dann nicht in Betracht.
Auch zusätzliche Wartungskosten, die ohne die Nacherfüllung nicht angefallen wären (z.B. Erstinspektion des Austauschmotors nach 1000 km Laufleistung), sind vom Verkäufer zu tragende Kosten der Nacherfüllung.
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Denke das mir der FOH beim Leihwagen noch ein bißchen entgegen kommt und am Motoröl werd ich dann auch nicht mehr zu Grunde gehen ;-))
Für den Tipp mit den Inspektionskosten der Erstinspektion beim Austauschmotor bin ich der Juristin überaus dankbar, daran hätte ich bestimmt znächst nicht gedacht.
Ich bete das mein Dicker diese Woche fertig wird und hoffe das er seine Herz-OP gut verträgt.
Sagen wirs mal so:
Das Geschwafel des OHs wegen der "Wertverbesserung durch Neuteile" ist das typische Gelabere. Allerdings solltest Du die 650 Euros ruhig bezahlen, wenn Du das verschmerzen kannst. Zum einen kannst Du das abhaken unter dem Punkt "fällige Inspektion erledigt" und zum Anderen wirst Du über diesen Betrag eine Rechnung erhalten (bestehe darauf! WICHTIG!). Aufgrund Deines Eigenanteils an der Nachbesserung sieht die rechtliche Handhabe im Falle eines erneuten Schadens am Motor deutlich besser aus - im Gegensatz zu einer Reparatur im Sinne der Gewährleistung ohne Eigenbeteiligung. Im letzteren Falle würde die Gewährleistung ab Kaufdatum des Fahrzeugs weiterlaufen, als wäre der Motor nie kaputt gewesen. Aufgrund Deines Eigenanteils beginnt die Gewährleistung auf den Austauschmotor und die damit verbundenen Arbeiten ab Tag der Reparatur. Bedeutet, dass die Gesamtgewährleistung auf das Fahzeug früher endet, als auf die Reparatur/Tausch des Motors 😉
Würde mich an den Rechtschutz wenden sofern vorhanden, die Kosten sollte der FOH komplett tragen.
Bei mir sind die Drallklappen ebenfalls defekt. Geht zu 100% auf Kosten des FOH und einen Leihwagen hab ich jetzt auch noch kostenlos - muss halt nur reintanken was ich verfahre.
wird nach 5 Jahren wohl nichts mehr nutzen .... 😉