einstiegsbeleuchtung erlaubt?
Guten Abend!
Ich war gerade auf der seite von ATU, hab diese Einstiegsbeleuchtun gesehen http://www.atu.de/shop/ArtikelInfo.asp?Artikelnr=175
in der artukelbeschreibung steht das sie als einstiegsbeleuchtung zugelassen sind, darf ich sie also an den türkontakt mit anschließen oder ist das mal ganz harte gesagt täuschung?
38 Antworten
darf ich die röhren denn in die fußraum packen und an den türkontakt schließen? also das die nur angehen wenn die tür auf ist?
Ist alles son bissl Grauzone. Es ist nicht 100% legal, es wird aber wohl kaum jemand was zu sagen, sofern es nicht rausscheint und du es nicht während der Fahrt an hast.
achso naja dann werd ich das mal irgendwie machen und hoffen das die freunde in grün nichts dagegen sagen
Hoi zusammen. da ich mir eine unterbodenbeleuchtung gekauft habe hat mich dieses hier nun interessiert udn habe es mir gerade durchgelesen. darauf hin hab eich mal bei der polizei angerufen da wir hier nen spezi da sitzen haben der alle autos unter die lupe nimmt. und er sagte mir, ich wiederhole. Natürlich darf ich sie mir drunter bauen wenn sie vernünftig befestigt sind. Un dich darf sie auch an haben wenn ich nicht am strassenverkehr teil nehme. Da ich dachte er meint das ich dann nicht mehr fahren darf habe ich nochmal dies bezüglich nachgefragt und er sagte: wenn ich wo stehe. Sprich parkplatz oder so darf ich sie an haben nur nicht beim fahren im straßen verkehr. sollte ich sie dennoch an haben und es fühlt sich zum besispiel jemand abgelenkt und baut nen unfall und kann beweisen das es dadurch zum besispiel war bekomme ich eine teilschuld. das wäre in etwa so wie wenn ich am strassenrand stehe und meine Brüste zeige und es kommt dadurch zu einem unfall. beides bezüglich wären min an strafe 200€ und drei punkte fällig weil ich durch dieses handeln gefährlich in den strasseverkehr eingegriffen hätte. es wäre egal ob ich durch den türkontaktschalter die dinger an und aus machen so wie durch einen extra schalter. es muß gewährleistet sein das ich sie sie an und aus schalten kann und den strassenverkerh in welch auch einer weise nicht behindern oder stören
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Moin,
Dann ist dein Spezi falsch informiert.
Jegliche Lichter, die als Unterbodenbeleuchtung missbraucht werden können, stellen einen SCHWEREN Mangel dar.
Es gilt §49 der STVZO (Zitat) :
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§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9 a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53 d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
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Ausdrücklich können UBB nur als Parkleuchten gemäß §51c Verwendung finden jedoch gilt hier :
Zitat :
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(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
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Alle anderen Beleuchtungen, als in §49a genannte Einrichtungen sind nunmal NICHT erlaubt, mit Ausnahme Parkleuchten, die dafür §51 genügen müssen.
Als Aus-/Einstiegsbeleuchtung ist das in Ordnung, jedoch muss diese Beleuchtung baulich so sein, das selbst bei einer fehlerhaften Schaltung das Signalbild des Fahrzeuges durch austretendes Licht, nicht verändert werden darf. d.h. das eine solche Beleuchtung durch das Türblatt verdeckt sein muss.
Im übrigen kostet eine montierte (nicht betriebene !) UBB 50 Euro, 3 Punkte und eine Einladung zu einer Ausführlichen Begutachtung des Fahrzeuges.
MFG Kester
P.S.: http://www.dekra.de/.../show.php3?...
der spezi iost ja polizist. und wenn ich mal angehalten werden sollte bezihe ich mich auf diesen. Mehr kann ich dazu net sagen und im regelwerk der stvzo steht so viel was verboten dennoch geduldet wird oder gar net erst eahndet.
Zitat:
Original geschrieben von Nicole2611
und wenn ich mal angehalten werden sollte bezihe ich mich auf diesen.
nur schützt leider unwissenheit nicht 😉
ich würde es nicht riskieren, außen ne beleuchtung anzubringen. innen ist es schon was anderes (fußraum o.ä.) merkt doch eh keiner. wie fate schon sagte mit dem türkontakt ist nicht ganz legal. aber bei mir hat nicht mal der tüv was gesagt.
Zitat:
Original geschrieben von Nicole2611
. das wäre in etwa so wie wenn ich am strassenrand stehe und meine Brüste zeige und es kommt dadurch zu einem unfall.
loooool!!!! da muss ich jetzt irgendwie an nen klassenkameraden denken dem das passiert ist....
ist mir auch mal in der fahrschule passiert.
war ne radfahrerin mit nem ganz engen anzug und mein fahrlehrer nur "boahhh" ich laß mich natürlich voll ablenken und fahr schon leicht über die fahrbahnbegrenzung 😁
ist natürlich nix passiert, nur das er geschimpft hat.
aber dann wollte er mir doch tätsächlich ihre nummer andrehen *g* war ne ehemalige fahrschülerin von ihm
Nimm es auf Tonband auf. Wenn sie dann fragen kannst du das abspielen. Somit kann er seine Aussage auch nicht mehr verweigern 😁
jaja, die fahrlehrer...meiner war ganz krass drauf, en ex-rallyefahrer...der musste natürlich direkt in der ersten fahrstunde mit mir handbremsendrehung üben 😁
@rotherbach, sag ma, bist du jura-student, anwalt oder interessierst du dich generell für solche gesetztes-sachen?
also ich habe mir mal den text auf der dekra seite durchgelesen und kann aus dem text nicht rauslesen das es verboten ist wenn, die beleuchtung die im fußraum sitzt, beim öffnen der tür also nicht im straßenverkehr leuchtet. wobei wenn ich auf einem öffentlichem parkplatz parke ist das ja praktisch der straßenverkehr, also das ganze ist sehr undurchsichtig wenn man mich fragt
Zitat:
Original geschrieben von Nicole2611
"das wäre in etwa so wie wenn ich am strassenrand stehe und meine Brüste zeige und es kommt dadurch zu einem unfall."
Naja...wenn sich der Anblick gelohnt hat latz ich gerne *ggg* *scherz*
das sind eben die deutschen gesetze, wiedersprechen sich nur. aber wegen sowas kleinkarierten würd ich mich net in die hose machen.
hier hat mal jemand der dekra geschrieben und die antwort war, wenn die fußraum- oder einstiegsbel. über den türkontakt geschalten wird, ist das überhaupt kein problem
also erstmal hallo :-)
1. zum thema unterboden beleuchtung: man darf sie montieren. und man kann sich diese als ausstiegshilfe eintragen lassen. sie darf aber nicht während der fahrt an gehen. also mit türkontakt und/oder handbremse koppeln.
2. zum thema innenraum beleuchtung: darf alles eingebaut werden, wenn man folgende punkte beachtet. 1.darf nicht im sichtrelevanten bereich montiert werden(also a,b,c-säule). 2. darf den fahrer nicht behindern/blenden. 3. darf nicht nach außen dringen.
so hab ich es vom gtü erfahren.