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Einige Fragen zur TÜV Abnahme

Hi,

ich hab jetzt bei meinem Auto Fahrwerk einbauen lassen und 18 Zoller drauf gepackt, wurde auch beides beim TÜV eingetragen. Jetzt hab ich mich überlegt noch Distanzscheiben zu besorgen und da meinte der freundliche zu mir das ich erstmal die Eingetragenen Sachen (Rad/Reifen Kombination und Fahrwerk) im Fahrzeugschein eintragen soll dann kommen soll und somit ist die TÜV abnahme wenn ich Distanzscheiben drauf mache billiger, stimmt das ?

Er meinte das bei 3 Sachen eine ordnungsgemäße Abnahme nach 21. wäre und so wäre es wieder nach 19.

Obwohl Fahrwerk und Felgen ja schon eingetragen sind, macht das sinn ? Normal müssten dann ja nurnoch die Distanzscheiben abgenommen werden und das sollte ja nicht all zu teuer sein oder ist das dann wieder eine Einzelabnahme da ja alle 3 Sachen nicht Serie sind.

 

Wäre echt super wenn mir einer weiterhelfen könnte, da ich Distanzscheiben auch selber verbauen kann und dann eigentlich nur zum TÜV wollte, keine ahnung was sich der freundliche da noch einsteckt. ^^

MfG

Rainz :)

Beste Antwort im Thema

Warum fragst du nicht beim TÜV?

Du warst doch da, dann kannst du doch dort auch fragen.

Dafür sind die doch da.....

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Zitat:

@gardiner schrieb am 17. November 2018 um 06:37:45 Uhr:

 

Na, dann zeige mir doch bitte eine einzige Teilegenehmigung (ABE oder TG) von einer Distanzplatte, in der NICHT darauf abgehoben wird, dass es ausschließlich bei Serienrädern unbedenklich ist und man somit den 19(3)er nehmen kann.

Ich lerne als alter aaS ja gerne dazu.

Dann nehmen wir doch für den Anfang diese hier

(willkürlich der erste Treffer von der H&R-Hombepage)

Zitat aus dem Abschnitt III "Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen":

"Zulässig sind alle Rad-/Reifenkombinationen der jeweiligen Fahrzeugausführung gemäß ABE, EG-BE, Rad-ABE oder Teilegutachten bis zu folgenden Größen"

Dazu die Auflage H3:

"Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von serienmäßigen oder anderen Rad-/Reifenkombinationen bis zu den o.a. (Grenz-) Rad-/Reifenkombinationen in Verbindung mit den beschriebenen Distanzringen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

Es liegen besondere Prüfberichte bzw. Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombination vor und die dort aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit und Radabdeckungen. Zusätzlich sind die o.a. Auflagen zu beachten und ggf. anzuwenden."

Diese Festlegungen sind zumindestens bei H&R absolut üblich.

Zitat:

@hk_do schrieb am 17. November 2018 um 08:18:16 Uhr:

Zitat:

@gardiner schrieb am 17. November 2018 um 06:37:45 Uhr:

 

Na, dann zeige mir doch bitte eine einzige Teilegenehmigung (ABE oder TG) von einer Distanzplatte, in der NICHT darauf abgehoben wird, dass es ausschließlich bei Serienrädern unbedenklich ist und man somit den 19(3)er nehmen kann.

Ich lerne als alter aaS ja gerne dazu.

Dann nehmen wir doch für den Anfang diese hier

(willkürlich der erste Treffer von der H&R-Hombepage)

Zitat aus dem Abschnitt III "Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen":

"Zulässig sind alle Rad-/Reifenkombinationen der jeweiligen Fahrzeugausführung gemäß ABE, EG-BE, Rad-ABE oder Teilegutachten bis zu folgenden Größen"

Dazu die Auflage H3:

"Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von serienmäßigen oder anderen Rad-/Reifenkombinationen bis zu den o.a. (Grenz-) Rad-/Reifenkombinationen in Verbindung mit den beschriebenen Distanzringen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

Es liegen besondere Prüfberichte bzw. Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombination vor und die dort aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit und Radabdeckungen. Zusätzlich sind die o.a. Auflagen zu beachten und ggf. anzuwenden."

Diese Festlegungen sind zumindestens bei H&R absolut üblich.

jo, und wo genau steht dann noch die Kombi mit dem verbauten Fahrwerk?

Ja, es gibt Mehrfachänderungen die eine Abnahme nach §21 bedingen.

Aber auch sehr viele, bei denen das nicht der Fall ist.

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