Einige Fragen zur TÜV Abnahme

Hi,

ich hab jetzt bei meinem Auto Fahrwerk einbauen lassen und 18 Zoller drauf gepackt, wurde auch beides beim TÜV eingetragen. Jetzt hab ich mich überlegt noch Distanzscheiben zu besorgen und da meinte der freundliche zu mir das ich erstmal die Eingetragenen Sachen (Rad/Reifen Kombination und Fahrwerk) im Fahrzeugschein eintragen soll dann kommen soll und somit ist die TÜV abnahme wenn ich Distanzscheiben drauf mache billiger, stimmt das ?
Er meinte das bei 3 Sachen eine ordnungsgemäße Abnahme nach 21. wäre und so wäre es wieder nach 19.

Obwohl Fahrwerk und Felgen ja schon eingetragen sind, macht das sinn ? Normal müssten dann ja nurnoch die Distanzscheiben abgenommen werden und das sollte ja nicht all zu teuer sein oder ist das dann wieder eine Einzelabnahme da ja alle 3 Sachen nicht Serie sind.

Wäre echt super wenn mir einer weiterhelfen könnte, da ich Distanzscheiben auch selber verbauen kann und dann eigentlich nur zum TÜV wollte, keine ahnung was sich der freundliche da noch einsteckt. ^^

MfG

Rainz 🙂

Beste Antwort im Thema

Warum fragst du nicht beim TÜV?
Du warst doch da, dann kannst du doch dort auch fragen.
Dafür sind die doch da.....

32 weitere Antworten
32 Antworten

Es kommt also drauf an was in den Gutachten steht welche Kombination geprüft worden sind ?
Wie finde ich heraus ob in den Gutachten auch meine Sachen drin stehen ?
Felgen haben ABE, genau wie die Distanzscheiben, das Fahrwerk hat ein Teilgutachten.

die ABE sind nichts wert, weil die sich nur auf einen ansonsten serienmäßigen Zustand beziehen. Die Kombination der drei Dinge muss auf jeden Fall einzeln begutachtet werden, da gibt es keine vorgefertigten Gutachten dafür, denn die Zahl der möglichen Kombinationen ist ja unendlich.

Okay, find ich irgendwie unnötig wenn sowieso schon Fahrwerk und und Felgen eingetragen sind..

Zitat:

@rainz schrieb am 16. November 2018 um 10:35:47 Uhr:


Wie finde ich heraus ob in den Gutachten auch meine Sachen drin stehen ?
Felgen haben ABE, genau wie die Distanzscheiben, das Fahrwerk hat ein Teilgutachten.

Na, indem du die entsprechenden Dokumente durchliest und besonders auf den Punkt "Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen" achtest? 😉

Alternativ stellst du die Dokumente hier mal ein und du wirst ein bis fünf Meinungen zu der Sache hören 😁

Ähnliche Themen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. November 2018 um 10:44:05 Uhr:


die ABE sind nichts wert, weil die sich nur auf einen ansonsten serienmäßigen Zustand beziehen.

Das ist so nicht richtig.

Auch eine ABE macht üblicherweise Aussagen über die Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen. Aber auch wenn eine Einzelbegutachtung erforderlich ist (wofür hier einiges spricht), dient die ABE mit den darin dokumentierten Prüfungen und Freigaben dafür als Grundlage.

Bauteile ganz ohne Gutachten bekommt man auch mit einer Einzelabnahme i.d.R. nicht eingetragen. Es sei denn, man möchte wirklich viel Geld bezahlen und bringt noch ein paar Felgen/Spurplatten/whatever mehr mit, damit der Sachverständige ein paar von denen kaputt machen kann um die Festigkeit zu prüfen 😁

Kann ich irgendwie nur einzeln hochladen also folgen jetzt noch 2 weitere Posts..

....

......

Sind einmal Distanzscheiben, Federn und Felgen.

Um damit legal rumzufahren ist eine TÜV Abnahme in der Kombination unerläßlich.
Du musst also noch mal hin.
Die Dokumente sagen alle das Gleiche.
Es wird dabei nicht unterschieden, ob du eine Änderungsabnahme nach §19 machst (für 1 Teil) oder eine Vollabnahme nach §21 (für alle Teile)
Die 3 Sachen werden Voll abgenommen, also zusammen. Nicht das ganze Fahrzeug.

Dann mal systematisch dran:

Ich fange immer beim Fahrwerk an, in dem Fall steht hier zum Thema Sonderräder:
Es bestehen weiterhin keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von
Sonder-Rad-/Reifenkombinationen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
- Es liegen besondere Teilegutachten bzw. Genehmigungen für die entsprechende
Rad/Reifenkombination vor und die jeweils erforderlichen Auflagen sind eingehalten.
- die serienmäßige Federwegbegrenzung darf nicht aufgrund von Auflagen in diesen
Teilegutachten/Genehmigungen verändert werden müssen. (z.B. Einbau zusätzlicher oder
geänderter Federwegbegrenzer)

Sofern also die Federwege nicht verändert werden, sind die Sonderräder kein Problem in Kombination mit dem Fahrwerk. Zu Distanzscheiben steht dort nichts, also muss man sachverständig überlegen (siehe Nummer 2.9 der AKE-Arbeitsanweisung zu 19(3)!): Für das Fahrwerk sind Räder mit Spurplatten technisch das Gleiche wie Räder mit anderer Einpresstiefe. Da hier nur die Federn geändert werden, greifen die Prüfungen zur Betriebsfestigkeit aus den Gutachten von Rädern und Spurplatten weiterhin, es sind also lediglich die Fragen der Freigängigkeit und der Radabdeckung zu betrachten.

Dann schaue ich auf die Räder, hier greift die Festlegung auf Seite 8:
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Jetzt greift der Merksatz "Beurteilen ist nicht Begutachten", es geht also wieder sachverständig ans Thema dran. Durch die geänderten Federn kommen die Räder nicht in einen Bereich, den sie mit serienmäßgen Federn nicth auch erreichen würden. Lediglich liegt das fahrzeug schon unbeladen oder teilbeladen tiefer als im Serienzustand. Also ergeben sich durch das Fahrwerk keine Probleme mit den Sonderrädern (aber das hatte ja TÜV Nord auch schon bei der Begutachtung des Fahrwerks so aufgeschrieben).

Nun schaue ich in das Gutachten der Distanzscheiben. Hier sind vor allem die Auflagen A27 und D1 von Bedeutung (Seite 18 im Dokumen). Dann noch schnell in das fahrzeugspezifische Gutachten geschaut (Anhang 1 zu Anlage 2, ab Seite 26 im Dokument)
Zulässig sind folgende Rad-/Reifenkombinationen der Fahrzeugausführung mit den
serienmäßigen Rädern. Die Auflagen in Anlage 3 (Grundgutachten) sind zu beachten:

Keinerlei Freigabe für Sonderräder. In Verbindung mit Auflage D1
Bei Verwendung von anderen als in den Fahrzeug-Anhängen aufgeführten Rad-
/Reifenkombinationen, ist deren Eignung (Freigängigkeit, Fahrverhalten usw.) gesondert zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Abnahme nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur ist unter Beachtung der hier aufgeführten Auflagen erforderlich.

bedeutet das:

Der Verwendungsbereich bzw. die Auflagen der Teilegenehmigung sind hier nicht eingehalten, durch die beschriebene Kombination als Mehrfachänderung erlischt die Betriebserlaubnis. Es ist eine Begutachtung nach §19(2)/§21 StVZO durchzuführen und (bei positivem Ergebnis) bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen. Bis die neue BE erteilt wurde darf das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr genutzt werden. Ausgenommen sind lediglich Fahrten die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erteilung der BE stehen (also Fahrten zur Begutachtung und zur Zulassungsstelle)

Räder und Tieferlegung zusammen wären kein Problem gewesen, aber Spurplatten und Räder gehen zusammen nur über §21, und das wäre auch ohne Tieferlegung so gewesen.

P.S.:
Auch wenn der TÜV-Rheinland das so in das Gutachten zur Erteilung der ABE reingeschrieben hat: Natürlich darf die anstehende Einzelbegutachtung nicht durch einen Prüfingenieur durchgeführt werden!

P.P.S.: hätte ich mit den Spurplatten angefangen, hätte ich mir den Rest gleich sparen können 😉

Vielen Lieben Dank für deine Mühe.

Eins noch und zwar TÜV SÜD 21§

Steht das so:

pro Ausnahmetatbestand: 50 €
bis 3 Ausnahmetatbestände: 100 €
über 3 Ausnahmetatbestände: 150 €

Hab ich bis 3 Ausnahmebestände ? Fahrkwerk, Felgen und Distanzscheiben oder wird jede Distanzscheibe einzeln gezählt ? Und wie siehts aus wenn ich jetzt noch Distanzscheiben an der VA nehme ?

Sind das im jeden Fall (wie bei mir) immer 100 Euro oder kann es teurer werden. Und die 21er muss immer direkt in den Fahrschein eingetragen werden oder?

Den Umfang der Prüfungen muss der Sachsverständige unter Beachtung der entsprechenden VdTÜV-Regeln festlegen.

Wenn sich die Begutachtung nur auf "Papiere lesen, Auto hochheben, Freigängigkeit und Radabdeckung prüfen" beschränkt, wirst du wohl mit 100 bis 150 Euro hinkommen. Wenn aber zum Beispiel noch eine Fahrdynamikprüfung notwendig ist, kann es auch ein Stück teurer werden.

und: ja, du darfst erst wieder mit dem Auto fahren, wenn die Zulassungsstelle nach der Einzelbegutachtung die Änderungen in den Fahrzeugschein eingetragen hat (weil erst dadurch die neue BE erteilt wird).

Zitat:

@rainz schrieb am 16. November 2018 um 11:46:43 Uhr:


Vielen Lieben Dank für deine Mühe.

Eins noch und zwar TÜV SÜD 21§

Steht das so:

pro Ausnahmetatbestand: 50 €
bis 3 Ausnahmetatbestände: 100 €
über 3 Ausnahmetatbestände: 150 €

Hab ich bis 3 Ausnahmebestände ? Fahrkwerk, Felgen und Distanzscheiben oder wird jede Distanzscheibe einzeln gezählt ? Und wie siehts aus wenn ich jetzt noch Distanzscheiben an der VA nehme ?

Sind das im jeden Fall (wie bei mir) immer 100 Euro oder kann es teurer werden. Und die 21er muss immer direkt in den Fahrschein eingetragen werden oder?

Wenn der TÜV eine Probefahrt machen muss kann es teurer werden. Es werden aber nicht Einzelteile gezählt, sondern der Umfang an sich. Du hast also 3 Dinge zu prüfen + Probefahrt.

Zitat:

@hk_do schrieb am 16. November 2018 um 10:11:44 Uhr:


Auch wenn es im vorliegenden Fall naheliegend ist:

Eine Mehrfachänderung verlangt nicht automatisch eine §21-Abnahme. Das ist in der verbindlichen Arbeitsanweisung zu §19(3) auch eindeutig so erläutert...

Na, dann zeige mir doch bitte eine einzige Teilegenehmigung (ABE oder TG) von einer Distanzplatte, in der NICHT darauf abgehoben wird, dass es ausschließlich bei Serienrädern unbedenklich ist und man somit den 19(3)er nehmen kann.
Ich lerne als alter aaS ja gerne dazu.

Rad-Reifen i.V. mit Fahrwerk i.V. mit Spurplatten ist immer nen 21er, auch wenn es den Kollegen PI nicht passt.
Wie Du richtig geschrieben hast, werden sich die Änderungen gegenseitig beeinflussen, und es kann tatsächlich in der Praxis nicht jede Kombination im jeweiligen Prüfzeugnis erfasst werden, wie denn auch. Und deswegen ist im Punkt 2.9 der von Dir zitierten AKE-Arbeitsanweisung doch festgelegt, was es wird.

Deine Antwort
Ähnliche Themen