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Einbruchdiebstahl und Axa

Hallo Talker,

gestern wurde mir mein MB320 Kombi aufgebrochen.
Die Scheibe hr wurde eingeschlagen und das Fahrzeug durchsucht und ausgeräumt.
Die Frechheit - das geschah am hellichten Tag auf dem firmeneigenen Parkplatz.

Glücklicherweise beschränkt sich der Schaden, neben den entwedendeten Gegenständen, auf die Scheibe und eine Fahrzeuginnenreinigung. ( Glassplitter und Graphitstaub der Spurensicherung )

Nun kommt aber die Versicherung ins Spiel:
1. Einen Leihwagen gibt es bei Teilkasko nicht.
( Na gut der Freundliche hilft)
2. Die Versicherung möchte einen Gutachter schicken - Am Montag.
( das heißt entweder tagelang bei jedem Wetter ohne Scheibe fahren oder Leihwagen selber zahlen.
Ich erteilte den Reparaturauftrag für die Scheibe 300.- €)
3. Das Autotelefon ,werksmäßig, unsichtbar eingebaut in der Mittelkonsole wird nicht ersetzt, da das Telefon selber ja nicht fest verschraubt ist. ( Was wäre die Alternative ? Ein Bolzen durch das Display und am Fahrzeugboden verankern?)
4. Das Becker Navi hatte ich extra fest einbauen lassen und in die Fahrzeugelektrik integrieren lassen.
Wird trotzdem nicht ersetzt. Es ist kein Festeinbau. ( Zugegeben ich hatte es fahrlääsigerweise nicht mit dem Farzeugrahmen verschweißen lassen)

Da mir das nun alles zu blöd ist habe ich meinen Rechtsanwalt angerufen und um Wahrung meiner Interessen gebeten.
Das werde ich zukünftig standardmäßig bei jedem Schadensereignis machen.

Bei einem Gesamtschaden von ca. 700.- € einen Gutachter zu schicken ist Verschwendung von Versicherungsbeiträgen.
Den meisten Versicherungen genügen Fotos und / oder die Werkstattrechnung.

Ich habe wohl die falsche Versicherung.
Das Problem ist nur: Die Qualität einer Versicherung erkennt man erst in der Schadensabwicklung. Da verblasen die mesiten Hochglanzprospekte sehr schnell.

Gruß
Hobaum

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hobaum100



Da mir das nun alles zu blöd ist habe ich meinen Rechtsanwalt angerufen und um Wahrung meiner Interessen gebeten.
Das werde ich zukünftig standardmäßig bei jedem Schadensereignis machen.

Das halte ich im Kasko-Bereich für falsch, da es erstens nur dein Geld kostet und zweitens sofort dazu führt, dass alle Klappen zu gehen. Nach dem Motto: "Wenn der uns so kommt..."

Gerade in der Kasko ist mit einem konstruktiven Telefonat oft mehr zu erreichen.

Ende allen Verhandelns ist allerdings da erreicht, wo die Bedingungen den gewünschen Schadensersatz schlicht und ergreifend nicht vorsehen.

Das hat kaum was mit guter oder schlechter Versicherung zu tun.
Du bekommst das, was Du bezahlt hast und nicht mehr.

Mit anderen Worten: Wer beim Metzger Schweine-Füße zahlt, braucht am Tisch nicht meckern, wenn es kein Rinderfilet gibt.

Ein "Rundum-Sorglos" Paket bietet allerdings wohl keine Versicherung. Du wirst damit Leben müssen, dass es immer irgendwas gibt, was bedingungsgemäß eben nicht erstattet wird: Ein Handy in der MB Halterung in der Mitttelarmlehne ist halt ein Handy in der Halterung und kein fest eingebautes Autotelefon.
Beim Navi käme es darauf an.
Aber auch hier gilt zunächst mal: Bei MB heißen die fest eingebauten eben Command und nicht Becker-in-die
-Elektrik-integriert.

Hinsichtlich des Gutachtens kann ich mich nur Pepsi15 anschließen. Gäbe es weniger Leute, die ihrer Versicherung ein X für ein U vormachen wollen würden, bräuchte man weniger Gutachten, was allen Versicherten die unnötigen Kosten ersparen würde.

Hafi

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@ap11
Welche Bedingungen hier dem Vertrag des TE zu Grunde liegen, ist uns wohl allen nicht bekannt.

Wenn du aber schon auch dir nicht bekannte Bedingungen wiedergibst, sollte man alles lesen oder es so halten, wie Dieter Nuhr es so schön zitiert hatte
.
Ebenfalls aus den Bedingungen der AXA:

Stand Mai 2007
Nicht versicherbar sind beispielsweise: Laptop/Pocket-PC/mobiles Navigationssystem/Mobiltelefon/Handy

Stand Januar 2008
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient. Hierzu gehören z. B.: Laptops, Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung.

Zitat:

Original geschrieben von ap11


....ist aus AXA Versicherungsbedingungen.Wie definiert man denn so eine "entsprechende Halterung" ?

Alex.

Du bist doch AXA versichert. Warum fragst du nicht die? Dann weißt es ganz genau und brauchst dich nicht auf unsere Spekulationen verlassen.

Gruß

Frank

ich habe aber ein Auto aus dem Jahr 2005.Hätte ja sein können,dass jemand die Auslegung dieser Bedingungen kennt.
Ich hab für mich gefragt und nicht für den TE.

Zitat:

Du bist doch AXA versichert. Warum fragst du nicht die? Dann weißt es ganz genau und brauchst dich nicht auf unsere Spekulationen verlassen.

Dann bräuchte ich (und alle anderen ) ) kein Forum ,weil iman immer in der Werkstatt oder bei Audi oder bei AXa nachfragen könnte.

Alex.

Zitat:

Original geschrieben von ap11


ich habe aber ein Auto aus dem Jahr 2005.Hätte ja sein können,dass jemand die Auslegung dieser Bedingungen kennt.
Ich hab für mich gefragt und nicht für den TE.

Zitat:

Original geschrieben von ap11



Zitat:

Du bist doch AXA versichert. Warum fragst du nicht die? Dann weißt es ganz genau und brauchst dich nicht auf unsere Spekulationen verlassen.

Dann bräuchte ich (und alle anderen ) ) kein Forum ,weil iman immer in der Werkstatt oder bei Audi oder bei AXa nachfragen könnte.

Alex.

Na ja, dann warte halt bis der spezielle AXA Fachmann auf deine Frage die "verbindliche" Antwort hier ins Forum stellt. Verbindlich ist ja wichtig, damit die Versicherung ja auch in jedem Fall zahlt. 😁

PS: Das du für dich gefragt hast ist schon klar. Sonst hätte ich ja geschrieben, dass der TE bei AXA fragen soll. 😁
In diesem Sinn
Gruß
Frank

Zitat:

Ein Navigationsgerät, das auf einer sogenannten Schwanenhals-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potenziellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt.



Wird das Gerät dennoch über Nacht in einem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlgefahr geschaffen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall grob fahrlässig gehandelt und kann keinen Versicherungsschutz und keinen Schadenersatz beanspruchen. Hinzu kommt, dass ein mobiles Navigationsgerät kein versicherbares Zubehörteil ist, sodass auch aus diesem Grunde kein Versicherungsschutz besteht.

Landgericht Hannover, Az.: 8 S 17/06

Dankeschön !

Alex.

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