eigene (unabsichtliche) Fahrerflucht - wie verhalten
Hallo zusammen,
folgende Situation:
Meine Frau hat einen Parkrempler verursacht (kleiner Kratzer an Radkappe, paar cm). Die Beifahrerin (Schwiegermutter) ist ausgestiegen, konnte keinen Kratzer feststellen. Meine Frau ist daraufhin weiter gefahren. Ca. 2h später stand die Polizei vor der Tür. Das eigene Auto hat keinen Schaden, lediglich abwischbare Farbe an passender Stelle. Die Lage ist klar, meine Frau hat den Schaden verursacht. Sie hat im Gespräch mit der Polizei, deren Beginn ich verpasst habe weil ich das Kind ins Bett gebracht habe, bereits zugegeben, Fahrerin gewesen zu sein (der Wagen ist auf mich zugelassen, sie ist bei der Versicherung als zusätzliche Fahrerin eingetragen).
Meine Frau befindet sich noch in der Probezeit.
Nun zu meinen Fragen:
Gibt es eine Möglichkeit das ganze ohne Versicherung zu klären? Ich würde das gerne einfach selber bezahlen um die SF nicht zu verlieren. Oder ist der Zug abgefahren, weil Polizei bereits im Spiel ist?
Ist es ratsam für die Sache einen Anwalt zu nehmen oder ist das eher Geldverschwendung? Die Sache ist an sich ja klar. Sie ist nie straf- oder verkehrsrechtlich aufgefallen, natürlich hoffen wir auf Einstellung gegen Geldstrafe.
Danke für eure Meinungen vorab.
84 Antworten
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 28. April 2025 um 15:45:57 Uhr:
Bei mir war auch kein Schaden zu sehen. Meine Tochter hat dies dem Beamten sogar mitgeteilt. Interessiert hat es niemanden.
Naja, das hören die Beamten wahrscheinlich bei jeder Fahrerflucht.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 28. April 2025 um 15:18:56 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 28. April 2025 um 15:16:58 Uhr:
Der Anprall wurde ja bemerkt.Es wurde aber davon ausgegangen, dass kein Schaden entstanden wäre. Das ist für den subjektiven Tatbestand von sehr erheblicher Bedeutung.
Das sollte auch nur darauf abzielen, dass das Argument "ich habe den Anprall nicht bemerkt" (was wahrscheinlich Ausrede Nr. 1 bei Parkplatzremplern mit Fahrerflucht ist) im Falle des TE schon nicht mehr vorgebracht werden kann.
Zum subjektiven Tatbestand beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gehört noch mehr als dass man den Anprall gemerkt haben muss. Das führt dann aber zu weit in die Juristerei.
Erstmal allen Antwortenden vielen Dank für eure Zeit!
Ich habe jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Und ich bin mit meiner Frau das Unfallauto angucken gegangen, zumindest das, das mir die Polizei gestern Abend gezeigt hat. Meine Frau sagt, ebenso wie Schwiegermutter (unabhängig voneinander gefragt), dass das Auto, das sie gestern eventuell beschädigt hätten erstens eine andere Farbe hatte und zweitens nicht längs sondern quer stand. An unserem Auto habe ich keine Schäden feststellen können. Ich halte euch auf dem laufenden, falls es interessiert. Viele Grüße
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"Es hat sich anscheinend noch nicht rumgesprochen, dass die Rechtschutz bei einer Verurteilung nicht zahlt,
(Vorsatz)"
@germania47 : Ein paar Worte mehr hättest du ruhig schreiben können. § 142 StGB - unerlaubtes Entfernen... lässt sich nur vorsätzlich verwirklichen. Bei einer Verurteilung wegen 142 StGB zahlt die RS also nichts. Anders, wenn das Verfahren eingestellt wird - dann wiederum zahlt die RS.
Du hast geschrieben, dass euer Auto abwischbare Farbe an passender Stelle gehabt hätte. Wie ist das zu verstehen?
Ist das Farbe vom anderen Auto? Dann ist doch zu vermuten, dass das andere Auto beschädigt ist. Auf der anderen Seite könnte man daran die Farbe des anderen Autos bestimmen.
Frage mich nur, wie der TE erkannt hat, dass die Farbe abwischbar ist. Doch hoffentlich nicht durch abwischen und nun ist von der Farbe nichts mehr an seinem Auto.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. April 2025 um 20:17:27 Uhr:
Frage mich nur, wie der TE erkannt hat, dass die Farbe abwischbar ist. Doch hoffentlich nicht durch abwischen und nun ist von der Farbe nichts mehr an seinem Auto.
Das hat die Polizei gestern Abend selbst festgestellt
Als Geschädigter würde ich die Anzeige nicht zurücknehmen. Leider passieren zu viele Parkrempler-Unfallfluchten. Es sollte spürbare Folgen haben.
Immerhin gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben und ihr habt es doch auch gemerkt, so ist es doch nicht unwahrscheinlich, dass am anderen Fahrzeug ein Schaden an einer Radkappe entstanden ist und nicht immer ist am eigenen Fahrzeug auch ein Schaden zu sehen.
Daher solltest du dir gut überlegen, ob du einen Molly machst oder nicht einfach die Radkappe bezahlst.
Es gibt eine Bagatellgrenze und liegt der Schaden darunter, dann wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht strafrechtlich verfolgt. Ist der Schaden oberhalb dieser Grenze, wird es unangenehm. Wo die Bagatellgrenze liegt, musst du selbst recherchieren.
Wie weiter oben schon erläutert, wenn die Versicherung zahlt, so ist beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch beim Rückkauf des Schadens der Schadensfreiheitsrabatt flöten (es sei denn man hat einen Unfall frei). Hinzu kommt, dass die Versicherung dich (ist ja dein Auto) bis zu 2500,- bzw. 5000,- € in Regresse nehmen kann (weiß ich nicht genau).
Ich würde daher wie folgt handeln:
- Bei der Polizei nach den Kontaktdaten des Geschädigten fragen. Wenn die Polizei die nicht rausgeben möchte, würde ich fragen, ob die Polizei nicht dem Geschädigten meine Kontaktdaten gibt, mit dem Hinweis, dass ich den Schaden gerne bezahlen möchte.
- Anschließend würde ich dem Geschädigten den Schaden bezahlen. Wenn dieser skeptisch ist, dass er sein Geld auch bekommt, dann würde ich eventuell auch in Vorkasse gehen und, wenn die Radkappe getauscht, korrekt abrechnen.
Bedenke bitte, es geht nur um eine Radkappe, die nicht die Welt kostet. Dem gegenüber seht, Hochstufung des Versicherungstarif, Schaden trotzdem bezahlen (Regress) und eben die eventuelle Strafe wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Gerade, wenn man dafür sorgt, dass der Schaden schnell abgewickelt wird, wirkt sich das oft günstig auf das Strafmaß bzw. auf den Gelbetrag aus, den man im Falle einer Verfahrenseinstellung zahlen muss.
Ich bin Laie in dem Gebiet, daher musst du selbst recherchieren, ob das von mir gesagte korrekt ist.
Gruß
Uwe
Auch unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze bleibt es Fahrerflucht mit den entsprechenden strafrechtlichen und versicherungstechnischen Konsequenzen. Das hat max. Auswirkung auf das Strafmaß. Bestenfalls wird es vom Staatsanwalt gegen eine Zahlung eingestellt, was aber versicherungstechnisch trotzdem der Supergau bleibt.
Unterhalb der Bagatellgrenze gibt es meist keine strafrechtlichen Konsequenzen, denn das Verfahren wird meist eingestellt (eventuell mit Geldauflage).
Versicherungstechnisch, keine Ahnung, daher habe ich ja empfohlen, das Ganze nicht über die Versicherung abzuwickeln.
Gruß
Uwe
Na ja, eine vom Strafanwalt festgelegt Strafzahlung ist aber eine strafrechtliche Konsequenz.
Verfolgt wird Unfallflucht strafrechtlich immer, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Eine Einstellung kann die Folge des Verfahrens sein. Dazu ist eine Einstellung kein Freispruch.
Zitat:@Uwe Mettmann schrieb am 28. April 2025 um 22:01:39 Uhr:
daher habe ich ja empfohlen, das Ganze nicht über die Versicherung abzuwickeln.GrußUwe
Wobei man darauf nur geringen Einfluss hat. Dem Geschädigten steht es nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu, sich an die Versicherung des Schädigers zu wenden.
Einstellung mit oder ohne Auflage ist keine Verurteilung und daher darf die RS-Versicherung wegen der Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden.