eigene (unabsichtliche) Fahrerflucht - wie verhalten
Hallo zusammen,
folgende Situation:
Meine Frau hat einen Parkrempler verursacht (kleiner Kratzer an Radkappe, paar cm). Die Beifahrerin (Schwiegermutter) ist ausgestiegen, konnte keinen Kratzer feststellen. Meine Frau ist daraufhin weiter gefahren. Ca. 2h später stand die Polizei vor der Tür. Das eigene Auto hat keinen Schaden, lediglich abwischbare Farbe an passender Stelle. Die Lage ist klar, meine Frau hat den Schaden verursacht. Sie hat im Gespräch mit der Polizei, deren Beginn ich verpasst habe weil ich das Kind ins Bett gebracht habe, bereits zugegeben, Fahrerin gewesen zu sein (der Wagen ist auf mich zugelassen, sie ist bei der Versicherung als zusätzliche Fahrerin eingetragen).
Meine Frau befindet sich noch in der Probezeit.
Nun zu meinen Fragen:
Gibt es eine Möglichkeit das ganze ohne Versicherung zu klären? Ich würde das gerne einfach selber bezahlen um die SF nicht zu verlieren. Oder ist der Zug abgefahren, weil Polizei bereits im Spiel ist?
Ist es ratsam für die Sache einen Anwalt zu nehmen oder ist das eher Geldverschwendung? Die Sache ist an sich ja klar. Sie ist nie straf- oder verkehrsrechtlich aufgefallen, natürlich hoffen wir auf Einstellung gegen Geldstrafe.
Danke für eure Meinungen vorab.
84 Antworten
Da die Polizei bereits vor der Tür war, ist der Schaden auch aufgenommen. Somit geht die Sache immer zum Staatsanwalt, da Unfallflucht kein Antragsdelikt ist. Da kann der Polizist soviel auf die Finger klopfen wie er will.
Der Staatsanwalt kann entscheiden, ob die Sache vor Gericht geht oder das Verfahren eingestellt wird.
Ist der Fall bei der Versicherung erstmal gemeldet, läuft auch hier das volle Programm. Der Schaden wird bezahlt inkl. Gutachter und weiteren Kosten. Sämtliche Kosten werden dem Unfallverursacher in Rechnung gestellt. Eine Rückkauf Rückzahlung ist zwar möglich, hat aber keine Auswirkungen auf eine Rückstufung.
Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist kein Freispruch. Die Einstellung kann gegen eine festgelegte Strafe erfolgen. Wird nicht bezahlt, wird auch nicht eingestellt. Versicherungstechnisch hat die Einstellung keine Auswirkungen. Hier läuft weiter das volle Programm.
Am besten wäre es, mit dem Geschädigten schnell zu sprechen und den Schaden ohne Versicherung zu regulieren. Dummerweise gibt die Polizei aus Datenschutzgründen die Adresse nicht raus. Also zum Anwalt, damit der schnellsten den Geschädigten raus bekommt. Aber bis der Akteneinsicht bekommt dürfte der Falle eh schon bei der Versicherung liegen.
Geht alles vor Gericht, wird die Sache richtig unangenehm. Dann können hohe Geldstrafen, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Den Fall sollte man dringenst vermeiden. Allein dafür würde ich umgehend einen Anwalt einschalten.
Ich hatte den Fall vor drei Jahren. Glücklicherweise wurde das Verfahren gegen Zahlung con 700€ im Vorfeld eingestellt. Wäre es vor Gericht gegangen hätte, hätte ich mit 90 Tagessätzen und Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug rechnen müssen. Versicherungstechnisch durfte ich ALLE Kosten tragen, dazu ein Rückstufung um 15 Jahre. Und alles wegen einer kleine Schramme an einer angeranzten Karre, wo die Schramme kaum zu identifizieren war. Der Kostenvoranschlag vom Geschädigten belief sich auf auf sagenhafte 450€.
Das Ganze war mir eine Lehre. Beim kleinsten Verdacht, ein anderes PKW berührt zu haben, hole ich jetzt die Polizei. Als Wiederholungstäter kann ich beim nächsten Mal nicht mit soviel Glück rechnen,.
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 28. April 2025 um 13:08:56 Uhr:
Ist der Fall bei der Versicherung erstmal gemeldet, läuft auch hier das volle Programm. Der Schaden wird bezahlt inkl. Gutachter und weiteren Kosten. Sämtliche Kosten werden dem Unfallverursacher in Rechnung gestellt. Ein Rückkauf ist zwar möglich, hat aber keine Auswirkungen auf eine Rückstufung.
In dem Satz widersprichst Du Dich.
Bei einem Regreß ist die Rückzahlung zwingend.
Eine Möglichkeit scheidet aus.
Ich würde immer einen Rechtsanwalt - einmal insbesondere wegen des etwaigen Vorwurfs der Fahrerflucht und zum anderen der
versicherungstechnischen Angelegenheit. Die Polizei wurde gerufen und sie hat den "Unfall" ermittelnd begutachtet, so daß Schuldfrage außer Frage steht. Wahrscheinlich kann die <Polizei das Verfahren nicht mehr stoppen und muß
es der Anklagebehörde zur weiteren Entscheidung vorlegen.
In der Regel kennen sich Rechtsanwälte auch in solchen Fällen bestens aus und können bei einem >Strafverfahren
wegen Fahrerflucht etwaige strafmildernde Umstände herbeiführen.
Zum Thema Verfolgung der Fahrerflucht durch die Staatsanwaltschaft würde mich wundern, wenn da irgendwas anderes kommt, als die Einstellung des Verfahrens. Ein Kollege von mir wurde durch einen Transporterfahrer vom Radl geholt, weil der Transporter in der falschen Spur war und meinen vorfahrtberechtigten Kollege beim Abbiegen einfach ignoriert hat. Der Fahrer hat sich verdrückt, mein Kollege hatte nach dem Sturz eine kaputte Hose, ein aufgeschürftes Knie und einen abgebrochenen Zahn. Dank Zeuge wurde der Fahrer ermittelt, war aber total uneinsichtig. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einfach eingestellt und auf den Zivilweg verwiesen.
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Zitat:
@Twinni schrieb am 28. April 2025 um 11:21:19 Uhr:
Zitat:
@renko schrieb am 28. April 2025 um 11:19:26 Uhr:
Also werden wir wohl einen Anwalt nehmen müssen, vielleicht lässt sich die Fahrerflucht ja tatsächlich abwenden.Nein, müsst ihr zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht. Das wird die Sache nur noch schlimmer machen. Es ist doch gerade erst passiert. Redet mit der Gegenseite, damit diese die Anzeige zurückzieht.
Der 142 StGB ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt. Da kann man nichts zurückziehen.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 28. April 2025 um 13:47:21 Uhr:
Ich würde immer einen Rechtsanwalt - einmal insbesondere wegen des etwaigen Vorwurfs der Fahrerflucht und zum anderen der
versicherungstechnischen Angelegenheit.
Es hat sich anscheinend noch nicht rumgesprochen, dass die Rechtschutz bei einer Verurteilung nicht zahlt,
(Vorsatz)
Ganz so einfach ist es nicht. Nicht immer ist es Vorsatz und im hier vorliegenden Fall kann es durchaus als Fahrlässigkeit gesehen werden.
Zitat:
@germania47 schrieb am 28. April 2025 um 13:57:14 Uhr:
Es hat sich anscheinend noch nicht rumgesprochen, dass die Rechtschutz bei einer Verurteilung nicht zahlt,
(Vorsatz)
Bitte mal mit dem Begriff des Vorsatzes beschäftigen und dann in Zusammenhang mit den Schilderungen des TE bringen.
Ich habe da sehr große Zweifel, dass hier ein Vorsatz vorliegt. Damit dürfte dann auch der Tatvorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Tisch sein.
Sofern nur ein Kratzer an einer Radkappe verursacht wurde, was ein Wunder wäre, würde das bereits wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Anderenfalls geht es um die zwingende Bemerkbarkeit des Anstoßes und die konkrete Schadenshöhe. Schwiegermutter und OHL sind da als Informationsquelle etwas "schwierig". Auf Milde des geschädigten Halters würde ich nichts verwetten, weil der nur dank Einschaltung der Polizei überhaupt an die Verursacherdaten kam.
Zitat:
@germania47 schrieb am 28. April 2025 um 13:41:02 Uhr:
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 28. April 2025 um 13:08:56 Uhr:
Ist der Fall bei der Versicherung erstmal gemeldet, läuft auch hier das volle Programm. Der Schaden wird bezahlt inkl. Gutachter und weiteren Kosten. Sämtliche Kosten werden dem Unfallverursacher in Rechnung gestellt. Ein Rückkauf ist zwar möglich, hat aber keine Auswirkungen auf eine Rückstufung.
In dem Satz widersprichst Du Dich.
Bei einem Regreß ist die Rückzahlung zwingend.
Eine Möglichkeit scheidet aus.
Stimmt. Ersetze das Wort Rückkauf durch Rückzahlung, dann passt es.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. April 2025 um 14:50:40 Uhr:
Anderenfalls geht es um die zwingende Bemerkbarkeit des Anstoßes und die konkrete Schadenshöhe.
Der Anprall wurde ja bemerkt.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 28. April 2025 um 15:16:58 Uhr:
Der Anprall wurde ja bemerkt.
Es wurde aber davon ausgegangen, dass kein Schaden entstanden wäre. Das ist für den subjektiven Tatbestand von sehr erheblicher Bedeutung.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. April 2025 um 14:50:40 Uhr:
Auf Milde des geschädigten Halters würde ich nichts verwetten, weil der nur dank Einschaltung der Polizei überhaupt an die Verursacherdaten kam.
Das ist ein interessanter Aspekt. Die Frage ist nur, inwieweit die mögliche Milde des Halters irgendeinen Einfluss auf den Ausgang der Sache haben könnte.
Zitat:@Holgernilsson schrieb am 28. April 2025 um 15:18:56 Uhr:
Es wurde aber davon ausgegangen, dass kein Schaden entstanden wäre. Das ist für den subjektiven Tatbestand von sehr erheblicher Bedeutung.
Bei mir war auch kein Schaden zu sehen. Meine Tochter hat dies dem Beamten sogar mitgeteilt. Interessiert hat es niemanden.