Durchsichtige Folie auf Scheinwerfern erlaubt?
Habe einen Bußgeldbescheid bekommen, dass meine Betriebsergebnis erloschen ist und die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde.
Wegen scheinwerferfolie.
Die ist aber durchsichtig gewesen und deshalb stelle ich es sehr in Frage ob dabei wirklich die Betriebserlaubnis erlischt.
Was sagt ihr dazu?
Mfg
Beste Antwort im Thema
Das Problem befindet sich zwischen den Ohren.
109 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. Apr. 2017 um 18:1:40 Uhr:
UV-Schutzlack ist ab Werk drauf. Den schleift man ab und erneuert ihn. Das geht mit den dafür vorgesehenen Schutzlacken. Dann ist es auch i.O..
Hast du eine Quelle, die deine Aussage belegt, dass es erlaubt ist?
Ich kannte bisher nur die gegenteilige Auffassung von §49a StVZO. Lackieren von Scheinwerfern bedeutet, dass auf die vorhandene Scheinwerferabdeckung eine zusätzliche Materialschicht aufgetragen wird, wodurch es am Übergang der beiden Schichten zur Brechung des Lichts kommt, wodurch sich das Abstrahlverhalten ändert. Zudem hat eine manuell durch lackieren aufgebrachte Lackschicht keine homogene Dicke und Oberfläche, wodurch sich ebenfalls Veränderungen ergeben, die in einem industriellen Verfahren bei der Herstellung von Scheinwerfern minimiert werden können.
Ob dies mit bloßem Auge sofort sichtbar ist spielt dabei keine Rolle. Doch unter Anbetracht dieser Umstände halte ich deine Aussage für falsch, dass es in Ordnung sei Schutzlacke aufzubringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es bei einer Routinekontrolle auffallen würde oder nicht.
Die Polycarbonatstreuscheiben früherer Machart haben die Zulassungsprüfung mit solchen UV-Schutzlacken durchlaufen. Das Merkmal "zusätzlich" trifft so nicht zu.
Zitat:
@Knergy schrieb am 1. Mai 2017 um 09:10:51 Uhr:
Nicht unbedingt ... das kommt einerseits auf den "Fachmann" an, andererseits was man da in Auftrag gibt. Bei einigen ist der Fachmann nämlich bloß ein Billig-Hobby-Tuner, den man über drei Ecken kennt und der einem das "günstig" macht (ergo schwarz). Natürlich kann ich auch zu einem richtigen Lackierer etc. gehen und den mit irgendwas beauftragen. Der wird sich im Zweifelsfall schon absichern. Natürlich gibt es immer noch Menschen, die nicht wirklich zuhören und lesen können.
Deswegen sage ich ja Fachmann und nicht Hobbyschrauber um die Ecke. Aber heutzutage sind leider eben auch viele dieser Fachleute ehemalige Burgerbrater die meinen nur weil sie einen Steckschlüssel richtig nutzen können, seien sie Fachleute. Aber ein richtiger Fachmann wird nie etwas machen was nicht erlaubt ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. April 2017 um 18:01:40 Uhr:
UV-Schutzlack ist ab Werk drauf. Den schleift man ab und erneuert ihn. Das geht mit den dafür vorgesehenen Schutzlacken. Dann ist es auch i.O..
Nach derzeit herrschender Meinung (u.A. aus dem AKE) erlischt auch dabei die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers. Auch dann, wenn der Reparatursatz vom Hersteller des Fahrzeugs verkauft wird und die Reparatur nach dessen Vorgaben durchgeführt wird.
Allerdings wird seit geraumer Zeit davon gesprochen, dass man für die Instandsetzung von Scheinwerfern ähnlich wie bei den Verbundglasscheiben eine Rechtsgrundlage schaffen will. Das ist bisher aber noch nicht geschehen.
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Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 1. Mai 2017 um 13:36:02 Uhr:
(...)
Aber ein richtiger Fachmann wird nie etwas machen was nicht erlaubt ist.
Scheinwerfer lackieren oder bekleben ist aber nicht generell verboten, sondern nur im öffentlichen Straßenverkehr. Auch der Fachmann wird dir die Dinger lackieren oder bekleben, wenn du ihm den Auftrag dazu erteilst. Die Hinweise/Antworten nehmen eben viele nicht wirklich ernst, denn immerhin ist man Kunde und selbiger ist schließlich König. Dann wird eben nach einer Frage ob das so gewollt sei das schriftlich festgehalten.
Vor allem frage ich mich, wieso die TE überhaupt sowas hat durchführen lassen ...? Und das bei einem ~ 15 Jahre alten Colt.
Naja, sollte wohl die Sicherheit erhöhen und einem vergilben der Scheinwerfer vorbeugen?
Wegen meiner Beschichtung habe ich mir auch keinen Kopf gemacht ob das evtl nicht erlaubt sein könnte. War im Zusammenhang mit komplett Versiegelung des Wagens innen und außen. Nach dem Motto: viel hilft viel.
Und wurde durch einen Fachbetrieb durchgeführt.
Rechtlich ist die eine Sache, aber rational gesehen ist das grober Unfug.
Natürlich hat UV-Schutzlack einen anderen Brechungsindex als das Scheinwerferglas. Ist aber vollkommen Latte weil:
Nur marginal anders, zusätzlich so dünn, dass kaum eine Brechung auftritt.
Im Rahmen einer Aufbereitung wird der alte Lack ja auch abgetragen. Also stellt man durch das erneute auftragen lediglich den Originalzustand her. Mit nahezu identischer Lichtbrechung
Auch Wasser hat einen anderen Brechungsindex. Hui! Scheinwerferreinigungsanlagen bei Xenon verbieten?
Zudem erzeugt die SWR eine dickere Schicht Wasser als der Hobbyschrauber UV-Lack (Dickere Schicht=größere Brechung), dann auch noch in Form von konvexen Tröpfchen (Ui!), welche sehr unregelmäßig verteilt werden. Verbietet Scheinwerferreinigungsanlagen!
jawoll - verbietet auch den Regen, denn der tut das gleiche wie die SWR-Anlage... 24/7, rund um die Uhr, permanent und immer wieder ...
es wird immer bekloppter...
Bei der "Instandsetzung" einer Windschutzscheibe bleibt der Defekt als solcher erhalten und das entspricht natürlich repariert auch nicht dem unbeschädigten Zustand. Dort verstehe ich die Überlegung mit der Regelungslücke.
Bei der Regenierung einer blind gewordenen Streuscheibe ist der Sachverhalt in meinen Augen ein anderer. Dort wird in der "Streubreite" des Neuzustandes wiederhergestellt und es bleiben keine Risse zurück. Eine Abänderung der Beleuchtungseinrichtung im Vergleich zur Prüfungssituation ist das in meinen Augen nicht.
Die BE des Autos erlischt doch auch nicht dadurch, dass man in der Waschanlage das Programm mit Heißwachs gewählt hat. Ich werde vielleicht beim nächsten Durchlauf mal danach fragen, aber vermutlich werde ich dann dort ausgelacht.
Alte Fahrzeuge zu erhalten und zu benutzen, finde ich übringes ausgesprochen sympatisch.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. Mai 2017 um 17:41:30 Uhr:
Bei der Regenierung einer blind gewordenen Streuscheibe ist der Sachverhalt in meinen Augen ein anderer. Dort wird in der "Streubreite" des Neuzustandes wiederhergestellt und es bleiben keine Risse zurück. Eine Abänderung der Beleuchtungseinrichtung im Vergleich zur Prüfungssituation ist das in meinen Augen nicht.
Das ist erstmal eine unbewiesene Behauptung.
Es wird nunmal ein bauartgenehmigtes Teil verändert (die Abdeckscheibe hat ja neben den optischen auch noch weitere Eigenschaften zu erfüllen, die in der Bauartprüfung nachzuweisen sind), deswegen erlischt die Bauartgenehmigung.
Wie beim Nähen eines Sicherheitsgurtes: natürlich könnte es sein, dass dabei die ursprünglichen Eigenschaften wieder hergestellt bzw. nicht verändert wurden. Aber trotzdem erlischt die Bauartgenehmigung, wenn man das tut...
Beim Gurt bin ich ja bei Dir. Einigen wir uns darauf, dass das bei der Streuscheibe ein ziemlich streitbarer Punkt ist.
Da hier (zumindestens in Bezug auf die Beurteilung bei der HU) die Entscheidung von der zuständigen Stelle schon gefallen ist, sehe ich keinen Raum für einen Streit.
Da es sich im vorliegenden Fall immer noch um eine Folie handelt, ist das im Endeffekt egal. Es gibt bei Ebay und anderen Kaufmöglichkeiten diverse Scheinwerferfolien. Da habe ich mal kurz drübergeschaut, aber selbst die weißen haben da keine Zulassung. Vorrangig verkauft wurden da übrigens blaue, natürlich sicherlich wegen der "Optik zu Showzwecken" 🙄 😁
Man sieht im Straßenverkehr bisweilen gelb folierte Nebelscheinwerfer. Das ist natürlich illegal.
(mir wäre auch nicht bekannt, dass man "Scheinweferfolien" genehmigen könnte)
Allerdings haben die im Grunde fast die gleiche Lichtfarbe wie serienmäßige "hellgelbe" Nebelscheinwerfer (wo gab es die außer beim Hyundai Atos noch zuletzt?). Bauartgenehmigte "gelbstichige" Leuchtmittel im "weißen" Nebelscheinwerfer sehen auch nicht viel anders aus.
Zitat:
@IncOtto schrieb am 1. Mai 2017 um 17:06:35 Uhr:
Rechtlich ist die eine Sache, aber rational gesehen ist das grober Unfug.Natürlich hat UV-Schutzlack einen anderen Brechungsindex als das Scheinwerferglas. Ist aber vollkommen Latte weil:
Nur marginal anders, zusätzlich so dünn, dass kaum eine Brechung auftritt.
Im Rahmen einer Aufbereitung wird der alte Lack ja auch abgetragen. Also stellt man durch das erneute auftragen lediglich den Originalzustand her. Mit nahezu identischer LichtbrechungAuch Wasser hat einen anderen Brechungsindex. Hui! Scheinwerferreinigungsanlagen bei Xenon verbieten?
Zudem erzeugt die SWR eine dickere Schicht Wasser als der Hobbyschrauber UV-Lack (Dickere Schicht=größere Brechung), dann auch noch in Form von konvexen Tröpfchen (Ui!), welche sehr unregelmäßig verteilt werden. Verbietet Scheinwerferreinigungsanlagen!
Dann solltest Du vielleicht mal Waschanlagenzusatz verwenden!?
Beim Betätigen meiner SWR habe ich anschließend keine Tröpfchen, sondern einen Wasserfilm, der schnell wieder verschwindet!