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Dienstwagen OHNE Privatnutzung, geldwerter Vorteil?

Themenstarteram 15. Juli 2016 um 2:54

Hallo und guten Morgen,

die groben Richtlinien für Dienstwagen mit privater Nutzung sind mir bekannt ( 1 % vom BLP // 0,03 % geldwerter Vorteil ).

Nun soll ja so sein, wenn man den Wagen ausschließlich dienstlich benutzt, das dann die 1 % Reglung NICHT greift.

Bezieht sich das dann auch auf den Geldwerten Vorteil?

Mit dem Dienstwagen sollen rein dienstliche Fahrten ( Kundenbesuche udgl. ) durchgeführt werden, aber auch die Fahrt von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Hier habe ich mehrfach gelesen, das diese Fahrten KEINE Privatfahrten sind ( ob ich es allerdings richtig verstanden habe steht auf einem anderen Blatt *lach* ).

Da mein Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte 90 km ( one way ) ist, ist der geldwerte Vorteil ( 0,03 % ) in meinem Fall schon eine Hausnummer.

Klar ist, das der AG die private Nutzung ausdrücklich verbieten muß ( im Arbeitsvertrag odgl. ), ein "normaler PKW" für meine privaten Fahrten ist selbstverständlich vorhanden ( meine Frau und ich jeweils 1 Auto ).

Hat einer eine Idee?

VG

Beste Antwort im Thema
am 15. Juli 2016 um 6:07

Zitat:

@redpluriel schrieb am 15. Juli 2016 um 06:44:25 Uhr:

 

Wenn ich den Wagen NICHT privat nutze, fällt da nur die 1 % Regelung weg, oder auch der geldwerte Vorteil.

Die Frage ist etwas seltsam formuliert. Die 1%-Regelung ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils - es kann also nicht eines entfallen. Entfiele der geldwerte Vorteil, müsste er nicht versteuert werden und umgekehrt. Dies aber nur zur Definition

Zitat:

Auch wenn der Wagen nur dienstlich ( incl. Fahrt zur Arbeit und zurück genutzt wird ), erhalte ich ja eine Tankkarte vom Unternehmen, worüber die Betankung für o.g. Fahrten läuft.

Der User jcwww widerspricht sich selbst in seinem Beitrag. Einerseits erwähnt er die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zum Arbeitsplatz und im nächsten Satz schreibt er, dass kein geldwerter Vorteil anfiele.

Selbstverständlich stellen die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz mit einem Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der demzufolge versteuert werden muss. Hättest Du für diese Fahrten keinen Dienstwagen, dann müsstest Du die Fahrten selbst bezahlen, oder nicht?

Diese Fahrten sind pauschal mit 0,03% des BLP je km zu versteuern. Gleichwohl kann der AN die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, die den GWV mindert.

Was die Privatnutzung anbelangt, kann die Versteuerung des geldwerten Vorteils m. E. nicht dadurch vermieden werden, dass der AG Privatfahrten (außer den Fahrten zur Arbeitsstätte) untersagt. Da Du - 90 km vom Arbeitsort entfernt - die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hast, kann der AG gegenüber dem FA nicht sicherstellen, dass nicht doch mal Privatfahrten stattfinden. Dies wäre nur möglich, wenn ein AN das Auto nach Feierabend auf dem Firmengelände abstellt. Dazu gibt es einschlägige Urteile. In Deinem Fall kommt ja hinzu, dass der AG die Fahrten zum Arbeitsplatz ausdrücklich gestattet (das sind Privatfahrten im Sinne der Steuergesetzgebung, sie werden nur extra besteuert) und dafür alle Kosten übernimmt.

In Deinem Fall bliebe nur ein vom FA anerkanntes Fahrtenbuch. Damit Du damit allerdings Steuern sparst, müsste der betriebliche Anteil deutlich höher als der Privatanteil sein. Da Du aber bereits über 40.000 km p. a. fährst, um zur Arbeit und wieder zurück zu kommen, ist dies eher unwahrscheinlich.

Zusammenfassend sehe ich nicht, dass es einen Weg für Dich gibt, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung (1% vom BLP plus 0,03% je Entfernungs-km) herum zu kommen.

Gruß

Der Chaosmanager

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Der geldwerte Vorteil setzt sich aus den 1% und den 0,03% zusammen.

 

Dennoch ist es so wie du vermutest, wenn der Wagen nur die Fahrten zur Arbeit und Dienstfahrten und sonst nicht privat genutzt werden darf, fällt überhaupt kein geldwerter Vorteil an.

Themenstarteram 15. Juli 2016 um 4:44

Und das ist eben das was ich nicht genau weiß.

Wenn ich den Wagen NICHT privat nutze, fällt da nur die 1 % Regelung weg, oder auch der geldwerte Vorteil.

Auch wenn der Wagen nur dienstlich ( incl. Fahrt zur Arbeit und zurück genutzt wird ), erhalte ich ja eine Tankkarte vom Unternehmen, worüber die Betankung für o.g. Fahrten läuft.

Hmmm..

VG

Zitat:

Zitat:

Wenn Sie als Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz fahren, brauchen Sie keine Steuern auf eine private Nutzung des Autos zu zahlen. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht der Privat-, sondern der Erwerbsphäre zuzuordnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Begründung: Die Fahrt zur Arbeit per Geschäftswagen ist kein Privatvergnügen.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/dienstwagen-besteuerung/#ixzz4ESCDnalM

Themenstarteram 15. Juli 2016 um 6:06

Hallo,

entschudigt die doofe Nachfrage: es bezieht sich also auf die 1 % Regelung UND die 0,03 % Regelung ( geldwerter Vorteil )?

am 15. Juli 2016 um 6:07

Zitat:

@redpluriel schrieb am 15. Juli 2016 um 06:44:25 Uhr:

 

Wenn ich den Wagen NICHT privat nutze, fällt da nur die 1 % Regelung weg, oder auch der geldwerte Vorteil.

Die Frage ist etwas seltsam formuliert. Die 1%-Regelung ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils - es kann also nicht eines entfallen. Entfiele der geldwerte Vorteil, müsste er nicht versteuert werden und umgekehrt. Dies aber nur zur Definition

Zitat:

Auch wenn der Wagen nur dienstlich ( incl. Fahrt zur Arbeit und zurück genutzt wird ), erhalte ich ja eine Tankkarte vom Unternehmen, worüber die Betankung für o.g. Fahrten läuft.

Der User jcwww widerspricht sich selbst in seinem Beitrag. Einerseits erwähnt er die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zum Arbeitsplatz und im nächsten Satz schreibt er, dass kein geldwerter Vorteil anfiele.

Selbstverständlich stellen die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz mit einem Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der demzufolge versteuert werden muss. Hättest Du für diese Fahrten keinen Dienstwagen, dann müsstest Du die Fahrten selbst bezahlen, oder nicht?

Diese Fahrten sind pauschal mit 0,03% des BLP je km zu versteuern. Gleichwohl kann der AN die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, die den GWV mindert.

Was die Privatnutzung anbelangt, kann die Versteuerung des geldwerten Vorteils m. E. nicht dadurch vermieden werden, dass der AG Privatfahrten (außer den Fahrten zur Arbeitsstätte) untersagt. Da Du - 90 km vom Arbeitsort entfernt - die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hast, kann der AG gegenüber dem FA nicht sicherstellen, dass nicht doch mal Privatfahrten stattfinden. Dies wäre nur möglich, wenn ein AN das Auto nach Feierabend auf dem Firmengelände abstellt. Dazu gibt es einschlägige Urteile. In Deinem Fall kommt ja hinzu, dass der AG die Fahrten zum Arbeitsplatz ausdrücklich gestattet (das sind Privatfahrten im Sinne der Steuergesetzgebung, sie werden nur extra besteuert) und dafür alle Kosten übernimmt.

In Deinem Fall bliebe nur ein vom FA anerkanntes Fahrtenbuch. Damit Du damit allerdings Steuern sparst, müsste der betriebliche Anteil deutlich höher als der Privatanteil sein. Da Du aber bereits über 40.000 km p. a. fährst, um zur Arbeit und wieder zurück zu kommen, ist dies eher unwahrscheinlich.

Zusammenfassend sehe ich nicht, dass es einen Weg für Dich gibt, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung (1% vom BLP plus 0,03% je Entfernungs-km) herum zu kommen.

Gruß

Der Chaosmanager

Themenstarteram 15. Juli 2016 um 6:30

@Chaosmanager

Hallo,

danke für Deinen Beitrag, obwohl ich dann eines nicht verstehe:

wieso gibt es einschlägige "Urteile", das eben Fahrten zur Arbeit KEINE Privatfahrten sind? Bzw. verstehe ich nicht was Du damit meinst: Privatfahrten im Sinne der Steuergesetzgebung.

Und wenn ich ein Fahrtenbuch führen würde? Müsste ich dann irgendwas versteuern?

Wie gesagt, das Fahrzeug würde ich benötigen um von zu Hause zur Arbeit zu kommen ( und zurück ), und um Kunden zu besuchen. Der Grund für einen Firmenwagen WÄRE nur der, um meine Kosten für den privaten,eigenen PKW zu reduzieren ( falls das überhaupt geht ).

Schriftlich ist mit dem AG noch nichts vereinbart, ich suche nach Möglichkeiten um dann diese mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

Die Versteuerung mit 1 % // 0,03 % möchte ich eigentlich umgehen, da bei meinem Weg zur Arbeit es durch den geldwerten Vorteil schon eine Menge Euros sind... :)

DANKE für die bisherigen Antworten.

VG

am 15. Juli 2016 um 7:01

Zitat:

@redpluriel schrieb am 15. Juli 2016 um 08:30:17 Uhr:

@Chaosmanager

Hallo,

danke für Deinen Beitrag, obwohl ich dann eines nicht verstehe:

wieso gibt es einschlägige "Urteile", das eben Fahrten zur Arbeit KEINE Privatfahrten sind?

Das bedeutet, dass die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht mit der 1% Pauschale abgegolten sind sondern darüber hinaus mit 0,03% je Entfernungs-km zu versteuern sind.

Zitat:

Bzw. verstehe ich nicht was Du damit meinst: Privatfahrten im Sinne der Steuergesetzgebung.

Das bedeutet, dass diese Fahrten zusätzlich einen geldwerten Vorteil darstellen und mit dem o. g. km-Satz zu versteuern sind (siehe §8 EStG)

Zitat:

Und wenn ich ein Fahrtenbuch führen würde? Müsste ich dann irgendwas versteuern?

Ja natürlich. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt und Du versteuerst dann den privaten Anteil (Privatfahrten plus Fahrten zum Arbeitsplatz) entsprechend. Wenn Du also 40.000 km privat fährst und zusätzlich 40.000 km beruflich, dann würdest Du 50% der Gesamtkosten als geldwerten Vorteil versteuern. Aufgrund Deines hohen Privatanteils dürfte sich das vermutlich nicht rechnen.

Zitat:

Wie gesagt, das Fahrzeug würde ich benötigen um von zu Hause zur Arbeit zu kommen ( und zurück ), und um Kunden zu besuchen. Der Grund für einen Firmenwagen WÄRE nur der, um meine Kosten für den privaten,eigenen PKW zu reduzieren ( falls das überhaupt geht ).

Wie sollte das gehen? Einen Firmenwagen sehe ich nur dann als sinnvoll an, wenn man dafür auf den Privatwagen verzichten kann.

Zitat:

Die Versteuerung mit 1 % // 0,03 % möchte ich eigentlich umgehen, da bei meinem Weg zur Arbeit es durch den geldwerten Vorteil schon eine Menge Euros sind... :)

Wie schon geschrieben, sehe ich in Deinem Fall keine Möglichkeit, die Versteuerung des GWV zu umgehen.

Andererseits müsstest Du bei einem 40.000 € Fahrzeug etwa 1.500 € monatlich versteuern, das wären je nach persönlichem Steuersatz etwa 500 - 600 € monatlich. Wenn Du hingegen mit Deinem Privatwagen zur Arbeit fahren müsstest, wären das allein schon ca. 350 € Spritkosten. Ohne Wertverlust bzw. Rücklagen für ein neues Auto liegst Du locker bei Kosten von 500 - 600 € - also auf gleicher Höhe wie die Versteuerung des GWV.

Gruß

Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 15. Juli 2016 um 08:07:15 Uhr:

Zitat:

Auch wenn der Wagen nur dienstlich ( incl. Fahrt zur Arbeit und zurück genutzt wird ), erhalte ich ja eine Tankkarte vom Unternehmen, worüber die Betankung für o.g. Fahrten läuft.

Der User jcwww widerspricht sich selbst in seinem Beitrag. Einerseits erwähnt er die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zum Arbeitsplatz und im nächsten Satz schreibt er, dass kein geldwerter Vorteil anfiele.

Selbstverständlich stellen die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz mit einem Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der demzufolge versteuert werden muss. Hättest Du für diese Fahrten keinen Dienstwagen, dann müsstest Du die Fahrten selbst bezahlen, oder nicht?

Gruß

Der Chaosmanager

der User jcwww widerspricht sich überhaupt nicht.

Der User jcwww hat ledliglich darauf hingewiesen, dass der Threaderöffner mit den Begrifflichkeiten durcheinanderkommt, er spricht von den 1% und separat vom geldwerten Vorteil, den 0,03%.

Der Geldwerte Vorteil setzt sich aber aus der 1%-Regelung sowie den 0,03% auf die Entfernungskilometer zusammen.

Ansonsten bleibe ich bei meiner Aussage - wenn der Wagen ausschließlich dienstlich sowie für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt wird, gilt das nicht als Privatnutzung und es fällt überhaupt keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils an.

Siehe dazu das BFH-Urteil VI R 56/10

Zitat:

1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Zitat:

@redpluriel schrieb am 15. Juli 2016 um 04:54:37 Uhr:

Da mein Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte 90 km ( one way ) ist, ist der geldwerte Vorteil ( 0,03 % ) in meinem Fall schon eine Hausnummer.

Ich meine auch, dass der User jcwww Recht hat.

Möchte aber noch hinzu fügen, dass man nur die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte geltend machen kann, wenn man auch Aufwendungen hat (bzw. ohne Aufwendungen zu Fuß geht).

Zahlt der AG einen Fahrtkostenzuschuß oder befördert unentgeltlich (bzw. stellt unentgeltlich ein Kfz zur Verfügung wie hier), dann wird dies auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Die Werbungskosten können dann nicht mehr geltend gemacht werden, was ja auch ein Nachteil darstellt.

ich möchte mich einklinken und die Frage des TE umformulieren und auf eindeutige Antworten hoffen:

Wenn ich mit einem Firmenfahrzeug nur von der Wohnung zur Arbeit und zurück fahre (Privatfahrten!), dann fallen logischerweise die 0,03% pro KM auf den BLP an. Klar. Fallen dann auch die 1% von BLP an, wenn WEITERE Privatfahrten untersagt sind und aufgrund des Fahrtenbuches auch ausgeschlossen werden können?

Steht doch da. Wenn private Nutzung verboten ist, gelten auch die Fahrten zur Arbeit nicht als Privatnutzung und lösen keine Steuerpflicht aus. Auch keine 0,03%.

am 16. Juli 2016 um 7:39

Zitat:

@jcwww schrieb am 15. Juli 2016 um 21:58:49 Uhr:

der User jcwww widerspricht sich überhaupt nicht.

Der User jcwww hat ledliglich darauf hingewiesen, dass der Threaderöffner mit den Begrifflichkeiten durcheinanderkommt, er spricht von den 1% und separat vom geldwerten Vorteil, den 0,03%.

Der Geldwerte Vorteil setzt sich aber aus der 1%-Regelung sowie den 0,03% auf die Entfernungskilometer zusammen.

Ansonsten bleibe ich bei meiner Aussage - wenn der Wagen ausschließlich dienstlich sowie für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt wird, gilt das nicht als Privatnutzung und es fällt überhaupt keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils an.

Siehe dazu das BFH-Urteil VI R 56/10

Hallo jcwww,

ich sehe das von Dir zitierte Urteil nicht als Präzedenz für den Fall des TE. Der Unterschied liegt darin, dass es in dem Urteil um die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs (also kein festes ihm zugeordnetes Fahrzeug) geht, das der AN für die Fahrten vom und zum Arbeitsort nutzen durfte. Der TE hingegen erhält einen persönlichen Dienstwagen, den nur er nutzt, u. a. für die Fahrten vom und zum Arbeitsplatz.

Darüber hinaus hat der BFH im Jahr 2013 (also zeitlich nach dem von Dir zitierten Urteil) mit mehrereren Urteilen die Möglichkeit beendet, dass eine vermutete Privatnutzung widerlegt werden darf. Damit ist stets von einer Privatnutzung auszugehen, wenn der AN auch die Verfügungsgewalt über das ihm überlassene Fahrzeug hat. Das Verbot einer privaten Nutzung reicht lt. BFH nicht aus, um die Versteuerung des GWV zu umgehen.

Das ist meine Sicht des Sachverhalts, wie ich sie schon vorher dargelegt habe.

Nachdem in diesem Forum widersprüchliche Auskünfte gegeben werden, empfehle ich dem TE, sich an einen Steuerberater zu wenden, aber auf jeden Fall auch das zuständige FA des AG mit einzubeziehen. Im Falle einer Betriebsprüfung wäre nämlich der AG der Gekniffene ...

Gruß

Der Chaosmanager

Chaosmanager beschreibt es gut. Das zitierte Urteil lässt sich vielleicht auch auf andere Autohändler beziehen, in "normalen" Firmen mit Dienstwagen X für Mitarbeiter Y sieht das anders aus.

 

Aus dem letzten Satz ("AG der Gekniffene") folgt, dass die meisten AG auf die vollständige Versteuerung des GWV bestehen und diese Tricksereien, wie sie hier manch einer vor hat, gar nicht zulassen.

Zu viel ausgezahltes Gehalt lässt sich nur sehr kurz zurückfordern, die Forderungen des Finanzamts gehen weiter zurück.

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