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Dienstwagen am Wohnsitz oder Praxisstandort zulassen? Und Versicherung?

Themenstarteram 15. Mai 2021 um 12:59

Hallo,

ich bin Psychotherapeut in eigener Praxis. Nun will ich mir einen Dienstwagen zulegen. Die Frage ist, an welchem Ort der zugelassen werden muss bzw kann.

Ich bin Freiberufler und arbeite alleine, der Wagen wird zu 95% nur für die Arbeitswege genutzt, gelegentlich für Fahrten zu Fortbildungen, fast gar nicht privat. Es geht es um regelmäßige Fahrten zwischen drei Standorten: 1. Praxis in Sachsen-Anhalt, 2. Zweitwohnsitz in Niedersachsen (wo ich werktags lebe), 3. Erstwohnsitz in NRW (Familienheimfahrten am Wochenende).

An welchem der Orte kann oder muss iu´ch den Wagen zulassen? Welche Vor-/Nachteile hätte das jeweils, zB steuerlich?

 

Und wie versichert man den Wagen günstig? Der Privatwagen läuft auf meinen Namen am Erstwohnsitz, mit höherer Schadenfreiheitsklasse. Die hätte ich natürlich für den Dienstwagen auch gerne... Kann ich ihn einfach bei der gleichen Versicherung als Zweitwagen anmelden? Auch, wenn er an einem anderen Ort zugelassen wird? Oder gibt es eine bessere Option?

Grüße, Immo

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19 Antworten

Zitat:

@roseblood schrieb am 15. Mai 2021 um 19:15:34 Uhr:

Freiberuflich ungleich gewerblich.

Arbeitswege sind m.W. für das Finanzamt dienstliche Fahrten.

Ich werde natürlich bei meiner Versicherung auch fragen, aber Beratung ist nicht grad deren Stärke...

Danke fürs Verschieben, ich hatte dieses Unterforum nicht gefunden.

Wenn Beratung nicht deren Stärke ist, so ist ein Wechsel doch sehr zu empfehlen.

Ansonsten kannst Du als Psychotherapeut doch das ganze Unterfangen hier sicherlich als Feldversuch auch steuerlich nutzen :)

am 15. Mai 2021 um 19:41

Zitat:

@roseblood schrieb am 15. Mai 2021 um 20:07:01 Uhr:

Dann würde es keinen Psychotherapeuten geben, der das tut, es machen aber viele.

Du könntest am Wohnort eine Zweigstelle erfinden, aber den Trick kennt das Finanzamt schon :).

Ansonsten das Vorhaben unbedingt mit dem Steuerberater besprechen. Angeben kann man dem FA viel, deshalb geht das aber noch nicht durch, bzw. Steuerprüfung ist damit fast garantiert.

Das hat aus meiner Sicht wenig Sinn, wenn es kaum betrieblich veranlasste Fahrten gibt. Und Fahrten zwischen Schlafplätzen und Arbeit zählen leider nicht dazu.

am 15. Mai 2021 um 21:34

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den betrieblichen Fahrten bei der Ermittlung der Aufteilung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten. Da diese Fahrten und die Fahrten zu Fortbildungen lt. deiner Schilderung 95 von 100 betragen, wäre dein Fahrzeug als Betriebsvermögen zu werten. Firmenfahrzeuge werden am Sitz des Freiberuflers angemeldet. Die Privatnutzung ist mit 1% pauschal vom Bruttolistenpreis zu versteuern zuzügl. 0,03 % für die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte und 0,002 % für die Wochenendheimfahrten zum ersten Wohnsitz mal Kilometer einfache Entfernung v. BLP. Die Entfernungspauschale v. 0,30 € werden als Werbungskosten v. Überschuss abgezogen.

Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden und danach die Versteuerung erfolgen.

Bei einem Gespräch mit dem Steuerberater kann die richtige und kostengünstige Lösung gefunden werden.

Gruß Jerry

Themenstarteram 15. Mai 2021 um 21:48

Was heißt „Sitz des Freiberuflers“? Erstwohnsitz oder Praxisstandort? Ich weiß, dass es unter Kollegen beide Varianten gibt...

am 15. Mai 2021 um 22:04

Im Normalfall ist der Sitz des Freiberuflers die Praxis, wo auch die Berufsausübung stattfindet. Kollegen können das natürlich anders „gestaltet“ haben, das wäre aber nicht die Regel bei Freiberuflern.

Gruß Jerry

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