Die zuvor entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II
Hallo, mein Name ist João, ich bin Portugiese, ich habe ein Auto in Deutschland in Bremen bei einem Autohändler gekauft, er hat es mit einem Exportschild registriert und ich bin nach Portugal gefahren, jetzt habe ich Probleme mit der Legalisierung, weil das Dokument Zulassungsbescheinigung Teil II nicht das vorherige Kennzeichen enthält, wie es im Dokument steht, wurde das vorherige annulliert und geliefert oder annulliert und beschlagnahmt, der Verkäufer hat mir die stornierte Version nicht gegeben und jetzt fragen sie mich danach, um sie zu legalisieren, bitte weiß jemand, ob es möglich ist, bei der Fahrzeugregistrierung von Bremen eine Kopie zu beantragen Oder Kopie des annullierten Dokuments? Its very urgent please , danke
18 Antworten
Zitat:
@ErikDuesseldorf schrieb am 8. August 2025 um 05:02:37 Uhr:
allerdings wurde ich beim letzten Mal auf der Zulassungsstelle in Deutschland darauf hingewiesen, dass ich auch die entwertete und ausgehändigte Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen soll.
Mit welcher Begründung? Gibt's keine Veranlassung dazu, außer wenn man eine vollständige Historie haben möchte, so wie ich. Mit auf die Zulassungsstelle würde ich aber trotzdem nur die aktuell gültigen Dokumente nehmen
Zitat:@ErikDuesseldorf schrieb am 10. August 2025 um 10:44:46 Uhr:
Keine Ahnung, warum bei manchen Sachen gefühlt jede Behörde ein eigenes Süppchen kocht.Als ich nach einem Autokauf vom Händler die ZB I verloren hatte, hatten die angefragten Zulassungsbehörden verschiedene Anforderungen, welche Unterlagen ich brauche, damit eine Zulassung auf mich auch ohne ZB I erfolgen kann.Anbei die ZB II mit dem übermaltem Wort "eingezogen".
Deine Sache mit der ZB I hat aber rein gar nichts mit der Sache der ZB II zu tun.
Wenn du den Wagen anmelden möchtest und die alte ZB I verloren hast, gibst du eine Eidestattliche Versicherung vor ab oder erstattet eine Verlustanzeige bei der Polizei.
Dann wird ein den Einzug der ZB I verzichtet und gut ist.
Die neue ZB II wird wohl ausgestellt worden sein, weil die alte vollgeschrieben war.
Und einige Behörden lassen es einfach so stehen anstatt da irgendwas durchzustreichen.
Wozu auch? Das könnte der Fahrzeughalter theoretisch auch nachträglich selbst durchstreichen / durchgestrichen haben.
Zitat:
@Golffahrer1995 schrieb am 10. August 2025 um 17:23:03 Uhr:
Zitat:@ErikDuesseldorf schrieb am 10. August 2025 um 10:44:46 Uhr:
Deine Sache mit der ZB I hat aber rein gar nichts mit der Sache der ZB II zu tun.
Wenn du den Wagen anmelden möchtest und die alte ZB I verloren hast, gibst du eine Eidestattliche Versicherung vor ab oder erstattet eine Verlustanzeige bei der Polizei.
Dann wird ein den Einzug der ZB I verzichtet und gut ist.
Die neue ZB II wird wohl ausgestellt worden sein, weil die alte vollgeschrieben war.
Und einige Behörden lassen es einfach so stehen anstatt da irgendwas durchzustreichen.
Wozu auch? Das könnte der Fahrzeughalter theoretisch auch nachträglich selbst durchstreichen / durchgestrichen haben.
- Das mit der verlorenen ZB I sollte einfach auf die verschiedenen Anforderungen der verschiedenen Zulassungsstellen hinweisen, obwohl das Gesetz für jede gleich ist. Mit anderen Worten: Nicht jede Behörde wendet einfach das Gesetz an, sondern kocht eben ein eigenes Süppchen. Konkret: Zulassungsstelle des Kreises A hat den KV vom Händler ausreichen lassen, obwohl dort gar nicht stand, dass er mir die ZB I übergeben hat und des Weiteren stand dort, dass ich noch nicht den vollen Kaufpreis bezahlt und unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe. Die Zulassungsstelle B wollte vom zuletzt eingetragenen Halter eine Bestätigung, dass dieser mir die ZB I übergeben hat.
- Die vollgeschriebene und entwertete ZB II sollte ich bei einer Zulassungsstelle auch vorlegen. Man wies mich sogar daraufhin, dass diese immer neben der gültigen ZB II vorzulegen sei. Ob das so gesetzlich wirklich vorgesehen ist, weiß ich nicht, damit habe ich mich auch nicht befasst.
- Wenn die Behörde "eingezogen" durchgestrichen hat, dann bleibt es durchgestrichen. Ein Dritter kann hieran nichts ändern. Er könnte auch "ausgehändigt" streichen, das wäre aber widersprüchlich. Wenn die Behörde nichts durchstreicht, kann ein Dritter das Durchstreichen, was er möchte, etwas Falsches würde zunächst nicht auffallen.
Für den Fall des TE: Ich würde mich im Ergebnis an den Händler wenden, wenn dieser einen ignoriert oder einem nicht helfen möchte, ist es etwas schwerer. Dann würde ich allerdings einfach mehrere Versuche bei der portugiesischen Behörde unternehmen, denn ich kann mir schwer vorstellen, dass zwingend die entwertete ZB II vorliegen muss.
Zitat:
@ErikDuesseldorf schrieb am 11. August 2025 um 05:38:19 Uhr:
Man wies mich sogar daraufhin, dass diese immer neben der gültigen ZB II vorzulegen sei.
Ob das so gesetzlich wirklich vorgesehen ist, weiß ich nicht, damit habe ich mich auch nicht befasst.
Das ist falsch. Und die Begründung und Vorschrift dazu würde mich interessieren.
In der FZV wird von der Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) gesprochen, damit ist ausschließlich die aktuell gültige gemeint.
Es gibt auch keine Pflicht die alte aufzubewahren.