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DDR-Führerschein LKW ab 50. Lebensjahr verlängern lassen?

Hallo,

ich habe noch meinen alten DDR-Führerschein, ausgestellt 1988, der auch die LKW-Klasse mit Anhänger beinhaltet.
Mir wurde nun gesagt, daß diese LKW-Klasse für mich nicht mehr gilt, da ich über 50 Jahre alt bin und diesen hätte verlängern lassen müssen.

Ist das so richtig?

Und wenn ja, muß ich dazu nun eine neue Prüfung ablegen oder was muß ich tun, damit der LKW-Schein wieder gilt?
Und mit welchen Kosten müßte ich dafür rechnen?

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 25. Januar 2019 um 08:17:59 Uhr:



Für Inhaber der Klassen C1 und C1E gilt auch eine Verlängerungspflicht. Denn dieser Lkw-Führerschein, der für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3500 und 7500 kg ausgelegt ist, erhält grundsätzlich bis zum 50. Lebensjahr seine Gültigkeit. Erst danach muss er alle fünf Jahre verlängert werden.

Grundsätzlich ist da nicht korrekt. Bei Inhaber der Klasse C1/ C1E, die diese Einstufung aus Besitzständen der alten Klasse 3 erhalten haben, ist die Fahrerlaubnis meines Wissens nach, unbegrenzt gültig ohne Gesundheitsprüfung.

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Zitat:

@Oskar78 schrieb am 26. Januar 2019 um 09:31:50 Uhr:


Nach der Umschreibung vor Jahren stand im Lappen keine Beschränkung. Das entsprechende Gesetz für Klasse C und CE mit der Prüfung ab 50 Jahre kam erst später.

Die Beschränkung der Klassen C und CE stand seit Inkrafttreten der FeV so fest, also seit dem 01.01.1999.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 26. Januar 2019 um 09:20:39 Uhr:


Auch nach 28 Jahren Neudeutschland kann ich die neuen FS-Klassen noch immer nicht herbeten.

Daher kommt der Ausdruck Klassenkampf bzw. Klassenfeind. Allerdings gab es die Einteilung mit Buchstaben anstatt mit Zahlen in der DDR auch schon seit 1982.

Zitat:

@Oskar78 schrieb am 26. Januar 2019 um 09:31:50 Uhr:



Fast richtig.
Nach der Umschreibung vor Jahren stand im Lappen keine Beschränkung. Das entsprechende Gesetz für Klasse C und CE mit der Prüfung ab 50 Jahre kam erst später.
Fazit: Auch wenn im Führerschein keine Beschränkung eingetragen ist, verfällt die Gültigkeit ab dem 50. Lebensjahr automatisch, außer er wird wieder für 5 Jahre aktiviert, wie bereits mehrfach beschrieben.

Ich bin mir sicher, das dies mit Einführung des Kartenführerscheins geschah. Der Rosa Lappen hatte keine Begrenzung. Auch wenn die Begrenzung nicht im Lappen angegeben, so ist diese Kraft Gesetz vorhanden.

Zitat:

Nicht zu verwechseln mit den Klassen C1 und C1E, für die neuerdings nach einer Gesetzesänderung das gleiche Prozedere ab 50 Jahre wie vorher beschrieben gilt.
Alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine dieser Klassen haben "Bestandsschutz".

Da bin ich auch anderer Ansicht. Ich meine mich da an den Zeitraum um die Jahrtausendwende zu erinnern.
Ich bin mir sogar sicher, noch den damaligen Gesetzestext zu haben. Leider weiß ich nicht mehr wo.

Aus dem Gedächtnis, nur auf die "LKW-Klassen" bezogen:

Vor dem 01.01.1999 erworbene Fahrerlaubnisse hatten bei ihrem Erwerb kein Ablaufdatum.
Seit dem 01.01.1999 gilt für diese: Der Anteil der Klasse(n) C/CE ist bis zum 50. befristet, der Anteil C1/C1E gilt weiterhin unbefristet. Beim Umtausch auf den Kartenführerschein wurden diese Daten auch eingetragen (einzelne Fehler der Behörden mag es gegeben haben).

Ab dem 01.01.1999 erworbene Klassen C/CE wurden immer auf fünf Jahre befristet, gleiches gilt für die Verlängerung dieser Klassen, wenn sie vor 1999 erworben wurden und der Inhaber über 50 ist.

Ab dem 01.01.1999 und bis irgendwann nach Weihnachten (2016??) erworbene Klassen C1/C1E wurden bis zum 50. befristet, danach auch für jeweils fünf Jahre.

Aber: für die ab dem 19.01.2013 erteilten Klassen C1/C1E wurde die Befristung nachträglich auf fünf Jahre verkürzt; hier hatte Deutschland die entsprechende EU-Richtlinie falsch umgesetzt und wurde mit einem Vertragsverletzungsverfahren zur Korrektur gezwungen. Da kann es demnach Führerscheine geben, in denen der 50. Geburtstag des Inhabers als Ablaufdatum eingetragen ist, die aber nur fünf Jahre nach Ausstellung gültig sind (bzw. waren).

Mir ist die Befristung sowas von Wurscht.

Ich habe den Führerschein Klasse 2 1971 beim Bund gemacht und umschreiben lassen. Danach nie wieder gebraucht.

C1 und C1E bis 7,5 Tonnen gilt weiterhin unbegrenzt. auch den habe ich nie gebraucht da ich über 3,5 t nie hinaus gekommen bin.

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