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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Aber ob die 15€ Verwarngeld rechtlich gesehen richtig waren oder nicht wurde bisher in diesem Thread nicht geklärt!

Das ist es aber, worum es eigentlich ging. Es ging rein um den rechtlichen Aspekt.

Da hat jegliche moralische Bewertung nichts zu suchen und geht auch total vorbei am Thema!

Ich kann auch mein Haus mit irgendwelchen Bitten in Form von Schildern zupflastern. Man darf nicht erwarten, dass diesen nachgekommen wird.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 23. Oktober 2020 um 13:38:55 Uhr:

 

Auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind keine Götter sondern nur Menschen und machen Fehler, das ist auch nicht schlimm.

Ich jedenfalls konnte hier noch keine Rechtsgrundlage für die 15 Euro erkennen. Aber vllt. ist mir auch etwas entgangen.

Dass auch Ordnungsamtsmitarbeiter irren können möchte auch ich nicht bestreiten. Dass du keine Rechtsgrundlage erkewnnen kannst, verwundert mich dann doch. Die wurde nun schon mehrfach zitiert: § 12 Abs. 3 Nr., 3 StVO.

Ob man das Gartentor mit dem Schild "Einfahrt freihalten" als Grundstücksein- und Ausfahrt im Sinne der StVO qulifizeiren kann, ist das eigentlich Streitige. Dazu hat der BGH schon im Jahr 1971 ((Beschluss vom 04.03.1971 - 4 StR 535/70) festgestellt (die abweichende §-Angabe betrifft die damals geltende StVO):

Zitat:

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und -ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage stehende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Umständen (Hausgrundstück, unbebautes Grundstück, privater Parkplatz, Kinderspielplatz u. dgl.) ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Dass die Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug von der öffentlichen Fahrbahn auf ein Grundstück zu gelangen, nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur erheblich erschwert wird, dass die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs nicht abgeflacht sind, wurde bereits ausgeführt. Auch für die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt ist die Absenkung der Bordsteine nicht unbedingt erforderlich; sie kann sich vielmehr auch aus sonstigen Anzeichen – wie z. B. Mauerpfeilern, einer besonderen Befestigung der Zufahrt, Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor – ergebe Ist – wie im Vorlegungsfall – in ein Haus ein großes Tor eingelassen, das ohne weiteres die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen ermöglicht, dann kann hieraus jedermann auf die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen schließen, zumal wenn durch das Schild "Einfahrt freihalten" auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen wird. Ebenso ist in einem solcher Fall für jeden Verkehrsteilnehmer mühelos zu erkennen, dass die Einfahrt in das Tor und die Ausfahrt aus diesem notwendig in einer in etwa der Ausdehnung einer normalen Toreinfahrt entsprechenden Breite über den zwischen Haus und Fahrbahn gelegenen Gehweg führen muss und deshalb die Fahrbahn in diesem Ausmaß freizuhalten ist.

Da es keine gesetzlich festgelegte Mindestbreite gibt, es keine Beschränkung der Vorschrift auf die Zufahrt von mehrspurigen (Kraft)Fahrzeugen gibt und es allein auf die örtlichen Verhältnisse und die Erkennbarkeit als Grundstücksein- und ausfahrt ankommt, halte ich die Entscheidung des Ordnungsamtes durchaus für vertretbar.

Grüße vom Ostelch

In dem zitierten Urteil wird das private Schild als ergänzendes Merkmal, nicht jedoch als alleiniges Merkmal zur Erkennbarkeit einer Ein-/Ausfahrt herausgestellt. Übertragbarkeit auf die threadgegenständliche Thematik ist daher nicht gegeben.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:07:33 Uhr:

In dem zitierten Urteil wird das private Schild als ergänzendes Merkmal, nicht jedoch als alleiniges Merkmal zur Erkennbarkeit einer Ein-/Ausfahrt herausgestellt. Übertragbarkeit auf die threadgegenständliche Thematik ist daher nicht gegeben.

Ja, gerade weil es auch ein Merkmal ist, spielt das Schild auch in unserem Fall eine Rolle für die Erkennbarkeit einer Ausfahrt. Dass es alleiniges Merkmal sein muss oder kann, fordert niemand.

Die Klimmzüge, hier auf Deubel komm raus keine Grundstückszufahrt erkennen zu wollen, sind erstaunlich.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:07:33 Uhr:

In dem zitierten Urteil wird das private Schild als ergänzendes Merkmal, nicht jedoch als alleiniges Merkmal zur Erkennbarkeit einer Ein-/Ausfahrt herausgestellt. Übertragbarkeit auf die threadgegenständliche Thematik ist daher nicht gegeben.

Hast du das Zitat überhaupt vollständig gelesen??

Es reicht, wenn dort FAHRSPUREN von der Strasse zum Gründstück sind, um daraus eine Einfahrt zu machen!

Ich fasse nochmal alle Merkmale dieser Einfahrt zusammen:

- es liegen dort Pflastersteine von der Strasse zum Tor

- es wurden zwei Steine als Abgrenzung hingelegt

- es wurde ein Schild angebracht "Bitte Einfahrt freihalten"

- es gibt ein Tor an dieser Stelle (Breite des Tores spielt ja keine Rolle)

Wie kommt man also noch immer auf die Idee, dass es sich NICHT um eine Einfahrt handelt?

Und das Ganze dann auch noch entgegen der Auffassung des Ordnungsamtes, welches vermutlich durch die oben genannten Punkte dieses Tor als Grundstückseinfahrt qualifiziert hat.

Man kann sich natürlich auch mitten in der Nacht hintellen und sagen: "Aber der Mond ist doch so hell. Es ist Tag."

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:12:12 Uhr:

 

Ja, gerade weil es auch ein Merkmal ist, spielt das Schild auch in unserem Fall eine Rolle für die Erkennbarkeit einer Ausfahrt. Dass es alleiniges Merkmal sein muss oder kann, fordert niemand.

Die Klimmzüge, hier auf Deubel komm raus keine Grundstückszufahrt erkennen zu wollen, sind erstaunlich.

Aus der üblichen Lebenserfahrung ist ein Tor von ca. 1 m Breite nun mal für den Durchgang von Personen mit oder ohne Rollstuhl gedacht, nicht jedoch als Fahrweg für Fahrzeuge, so dass Kriterien nach StVO angelegt werden müssten.

Wegen Klimmzügen bitte auch an die eigene Nase denken.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:55:24 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:12:12 Uhr:

 

Ja, gerade weil es auch ein Merkmal ist, spielt das Schild auch in unserem Fall eine Rolle für die Erkennbarkeit einer Ausfahrt. Dass es alleiniges Merkmal sein muss oder kann, fordert niemand.

Die Klimmzüge, hier auf Deubel komm raus keine Grundstückszufahrt erkennen zu wollen, sind erstaunlich.

Aus der üblichen Lebenserfahrung ist ein Tor von ca. 1 m Breite nun mal für den Durchgang von Personen mit oder ohne Rollstuhl gedacht, nicht jedoch als Fahrweg für Fahrzeuge, so dass Kriterien nach StVO angelegt werden müssten.

Wegen Klimmzügen bitte auch an die eigene Nase denken.

Dann solltest du deine Lebenserfahrung noch einmal überdenken.

Ich zitiere noch einmal das Zitat der StVO, deren Kriterien du hier angelegt haben möchtest:

"..Zitat:

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und -ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. .."

Also auch, wenn das Tor nur 50cm hätte, könnte es noch immer eine Einfahrt sein.

Ohne Pflasterung, ohne Schild, ohne Tor, ohne Alles. Eine einfache Lückke im Gebüsch könnte schon reichen, um eine Einfahrt anzunehmen.

Da ist es auch unerheblich, ob dadurch immens viel sonst möglicher Parkraum verloren geht.

Nur das die weiter vorne schon zitierten Urteile ein zweispuriges Befahrenkönnen verlangen. Aber gut. Das führt hier sowieso zu nichts.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2020 um 16:05:36 Uhr:

Nur das die weiter vorne schon zitierten Urteile ein zweispuriges Befahrenkönnen verlangen. Aber gut. Das führt hier sowieso zu nichts.

Wo liest du das denn?

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 23. Oktober 2020 um 15:47:41 Uhr:

… Wie kommt man also noch immer auf die Idee, dass es sich NICHT um eine Einfahrt handelt? …

Weil das BGH eine Ein- und Ausfahrt nun mal anders definiert:

Zitat:

[…] muss, wie das Oberlandesgericht Celle aaO an sich zutreffend ausführt, eine Ein- und Ausfahrt, für die das in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO ausgesprochene Parkverbot gelten soll, in tatsächlicher Hinsicht den Erfordernissen des Verkehrs entsprechen […]

Genau das tut das Tor im Fall des TE nicht. Die Zufahrt ist nicht ausreichend befestigt, sie ist als solche nicht erkennbar, sie ist für Kraftfahrzeuge nicht nutzbar, da für Pkw, Rettungsfahrzeuge etc. zu schmal. Ergo kann es sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handeln.

https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4516.php

(Im dort strittigen Fall ging es um den abgesenkten Randstein, der hier aber nicht vorhanden ist. Die Betätigung des OLG Celle über die Ausgestaltung einer Ein- und Ausfahrt besteht trotzdem.)

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 23. Oktober 2020 um 16:09:41 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2020 um 16:05:36 Uhr:

Nur das die weiter vorne schon zitierten Urteile ein zweispuriges Befahrenkönnen verlangen. Aber gut. Das führt hier sowieso zu nichts.

Wo liest du das denn?

Die verwaltungsrechtlichen und OWi(straf)rechtlichen Urteile sind ein paar Seiten weiter vorne schonmal verlinkt worden.

Nachdem Luke1637 sie dort aber offensichtlich nicht gefunden hatte, hab ich sie ihm nochmal verlinkt. Wenn du sie weiter vorne schon gelesen hast, kannst du meinen post ja einfach ignorieren.

Nun ja, das BGH hat ja gerade gesagt, dass KEINE besonderen Merkmale gefordert sind.

Und auch ein Motorrad gehört zum Verkehr.

Das eine Urteil, was ich weiter vorn gefunden habe

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

welches sagt, es müsse ein PKW auf die Fläche passen, kommt ja nur vom VGH. Und ob das BGH dieses auch so sehen würde darf schon bezweifelt werden. Immerhin hat es dies in seinem Urteil nicht aufgeführt.

Nein, der BGH hat nicht gesagt, dass keine besonderen Merkmale gefortdert sind. Im Gegenteil, der BGH hat gesagt, dass eine Ein- und Ausfahrt "in tatsächlicher Hinsicht den Erfordernissen des Verkehrs entsprechen" muss. Ist doch jetzt oft genug zitiert worden.

Lies noch einmal genau:

"...§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und -ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage stehende Grundstück zu fahren..."

Edit: Der Satzteil "in tatsächlicher Hinsicht den Erfordernissen des Verkehrs entsprechen" zielt eben nur darauf ab, dass wenn dort z.B. ein Graben wäre, der erst zugeschüttet werden müsste, es dann keine Einfahrt mehr wäre.

Oder eben, wenn das Tor vernagelt ist. Dann auch keine Einfahrt mehr.

Es muss eben nur möglich sein, ohne weiteres mit einem Fahrzeug diesen Weg zu nutzen, um eine Einfahrt zu begründen.

Kann ich mit meinem Motorrad durch das Tor fahren, genügt es den Erfordernissen des Verkehrs.

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