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Darf man Hobbymäßig Fahrzeuge abschleppen?

Themenstarteram 8. Oktober 2020 um 6:15

Also im Titel steht zwar die Frage aber ich beschreibe sie hier explizit nochmal:

Ich habe einen Arbeitskollegen, der mit mir zusammen in einer Firma arbeitet.

Er hat sich vor 2 Jahren einen Ford F150 gekauft. Diesen hat er dann mit Lichtbalken (Gelb) sowie Frontblitzern (ebenfalls in Gelb) ausgestattet und als Folierung hat er dann quasi stehen "Fahrzeug Service" und halt eine einzigartige Folierung.

Nun in seiner Freizeit schleppt er kostenlos Fahrzeuge ab und repariert diese, wenn die beispielsweise liegen geblieben sind.

Ich habe ihn gefragt gehabt, ob das rechtens ist, meinte er, ja solange er kein Geld dafür verlangt ist das nicht Schwarzarbeit oder so und wird als Hobby gesehen. (Trinkgeld sei erlaubt). Er macht das deswegen, weil ADAC und co. die Leute abzocken und er quasi sich das nicht mit "ansehen" konnte.

Meine Frage ist jezt, ist sowas wirklich erlaubt?

Weil würde das gerne auch machen, sofern es erlaubt ist.

Im netz finde ich nicht wirklich was, außer das Gelbes licht wohl nicht erlaubt ist, was aber in meinen Augen absoluter bullshit ist, da Gelbes licht weder den Rettungsdienst noch eine andere Organisation widerspiegelt und gelbes licht kein Sondersignal in dem Sinne ist. Also ist das schon mal abgehackt.

In den USA gibt es so etwas, da nennt sich einer Hero oder so und macht das auch mit einem Ford F150 kostenlos.

Beste Antwort im Thema

Wollen wir mal ganz ehrlich sein, auch wenn es niemand hören will.

Das ganze läuft doch auf ein Gewerbe hinaus um damit Geld zu verdienen,

oder sehe ich das falsch. :D

Irgendwann kommt garantiert jemand um dem ans Bein zu pinkeln. :D

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Welcher Teil davon denkst du denn, könnte verboten sein? In Deutschland ist alles erlaubt was nicht explizit verboten ist. Privat kann er machen, was er will.

Eine andere Sache wäre evtl neben der gewerbsmäßigigkeit zu klären: die Haftung! Wer haftet, wenn der Hobbyabschlepper einen größeren Schaden verursacht? Aus Unkenntnis (zB über Besonderheiten bei diversen Fahrzeugen beim Abschleppen, manche dürfen nicht gezogen werden) oder auch weil er beim Abschleppen mit dem Wagen am Haken selbst verunfallt? DAS solltet ihr Euch überlegen, bevor ihr mal eine größere Sache am Hals habt.

Ich würde mich zB genau aus diesem Grunde NICHT von Euch Hobby-Abschleppern Abschleppen lassen.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 8. Oktober 2020 um 09:04:30 Uhr:

Eine andere Sache wäre evtl neben der gewerbsmäßigigkeit zu klären: die Haftung!

Es ist nicht gewerbsmäßig, sondern privat, und da gelten die gleichen Bedingungen, wie wenn dich dein Freund abschleppt.

Zitat:

@CrowTearZz schrieb am 8. Oktober 2020 um 08:15:22 Uhr:

… Meine Frage ist jezt, ist sowas wirklich erlaubt? …

Nein.

StVZO §52

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
  3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Fettung durch mich.

Zitat:

@CrowTearZz schrieb am 08. Okt. 2020 um 08:15:22 Uhr:

Im netz finde ich nicht wirklich was, außer das Gelbes licht wohl nicht erlaubt ist, was aber in meinen Augen absoluter bullshit ist, da Gelbes licht weder den Rettungsdienst noch eine andere Organisation widerspiegelt und gelbes licht kein Sondersignal in dem Sinne ist. Also ist das schon mal abgehackt.

Da liegst du leider vollkommen falsch. Das Fahrzeug muss gewisse Vorraussetzungen erfüllen, das Licht muss für den Straßenverkehr zugelassen sein, liegt also meist schon mal in der oberen Preisklasse, und du musst eine Genehmigung dafür haben. Die Polizei kann das Teil ggf. einziehen. Würde an deiner Stelle das Thema nochmal über ne Suchmaschine suchen. Da gibt es mehr als genug Infos dazu.

Abschleppen denke ich ja, Schleppen nicht (bzw. kommt auf den vorhandenen Führerschein an).

Er darf also liegengebliebene Fahrzeuge von der Straße holen, aber nicht irgendwas das auf Privatgrund steht an den Haken nehmen.

Wenn er hunderte Kilometer weit "abschleppt" kommt er auch in Erklärungsnot.

Gruß Metalhead

Autos privat reparieren ist kein Problem.

Das Abschleppen könnte ein Problem sein wenn es gegen die Abschleppregeln verstösst oder wenn die Behörden wegen den Optisch aufgebrezelten Fahrzeugs eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen, dann brauchts Genehmigungen.

Das Gelblicht: definitiv ein Problem wenn es nicht formal eingetragen ist. Hier könnte sogar der Vorwurf der Missbräuchlichen Verwendung entstehen weil auch wenn es eingetragen ist die sonstigen Anforderungen an ein Berge/Abschleppfahrzeug nicht gegeben sind... und wenn doch, dann sind wir wieder beim gewerblichen Charakter der Tätigkeit... Ein heisses Thema...

am 8. Oktober 2020 um 7:29

also klar nicht zulässig, wenn nicht im KFZ-Schein eingetragen und gewerblich + zugelassene Warnbeleuchtungsanlage....

er kann sich ja mit seinem Hobby auf dem Nürburgring bewerben und gecrashte Hobbyrennfahrer bergen.....

die freuen sich bestimmt darüber.... :D

Wollen wir mal ganz ehrlich sein, auch wenn es niemand hören will.

Das ganze läuft doch auf ein Gewerbe hinaus um damit Geld zu verdienen,

oder sehe ich das falsch. :D

Irgendwann kommt garantiert jemand um dem ans Bein zu pinkeln. :D

Das ist aber auch spätestens dann vorbei, wenn die gewerblichen Abschlepper der Umgebung davon Wind bekommen. So dürfen bei uns zB THW und Feuerwehr keine „Übung“ mehr in Gärten von Mitgliedern machen und dort kostenlos gegen Bratwurscht und Bier Bäume fällen. Das ist verboten worden um die gewerbsmäßigen Gartenbaubetriebe nicht zu schädigen und ihres Geschäftes zu berauben. Es muss vor Einsatz der Nachweis vorliegen, dass die örtlichen Betriebe das nicht machen wollen oder können. Oder eben die Alarmierung durch die Leitstelle bei einem Unwetter.

am 8. Oktober 2020 um 7:41

es gibt auch diese Menschen mit "Helfersyndrom", z.B. Krankenpfleger , die hobbymäßig auch RTW fahren und ihr komplettes Notfallset auch sonst immer mit sich führen....

manchmal werden die tatsächlich zu Lebensrettern.....

der F150 (am besten mit V8) ist schon ein geiler Pickup-Truck, der hierzulande aber etwas oversized ist und von den wenigsten wirklich benötigt wird;

vielleicht hat da jemand sein "Spielzeug" gefunden, und will dem Hobbyauto jetzt einen Sinn geben?!

Zitat:

@Bulwey schrieb am 8. Oktober 2020 um 09:07:52 Uhr:

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 8. Oktober 2020 um 09:04:30 Uhr:

Eine andere Sache wäre evtl neben der gewerbsmäßigigkeit zu klären: die Haftung!

Es ist nicht gewerbsmäßig, sondern privat, und da gelten die gleichen Bedingungen, wie wenn dich dein Freund abschleppt.

Und welche Bedingungen gelten denn dann, wenn zB

- durch unsachgemäßes Abschleppen eines Fahrzeuges etwa Getriebeschäden entstanden sind?

- es auf der Kreuzung rutschig war und der geschleppte Wagen beim Abbiegen in den Gegenverkehr rutscht?

Ich bin mir da nicht so sicher, dass das ohne Probleme abläuft. Während ich beim ADAC sagen kann - die haben bei mir einen Schaden verursacht und haben den mit meiner Werkstatt ohne Mücken und Zicken reguliert.

Weiterhin interessiert mich: wie wird die „Kundschaft“ denn gefunden? Zufällig?

am 8. Oktober 2020 um 7:46

man fährt "Streife" ....

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 8. Oktober 2020 um 09:38:51 Uhr:

So dürfen bei uns zB THW und Feuerwehr keine „Übung“ mehr in Gärten von Mitgliedern machen und dort kostenlos gegen Bratwurscht und Bier Bäume fällen. Das ist verboten worden um die gewerbsmäßigen Gartenbaubetriebe nicht zu schädigen und ihres Geschäftes zu berauben. Es muss vor Einsatz der Nachweis vorliegen, dass die örtlichen Betriebe das nicht machen wollen oder können. Oder eben die Alarmierung durch die Leitstelle bei einem Unwetter.

Das trifft ja hier nicht zu, da THW und Feuerwehr nicht privat sind. Deiner Theorie nach, dürfte also keine Privatperson einen Baum bei jemandem im Garten fällen. Das kann ich mir nicht vorstellen, dass man verpflichtet ist, einen Betrieb zu beauftragen.

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